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Gebäudeerrichtung durch GmbH und anschließende Vermietung an den Geschäftsführer
Im vorliegenden Erkenntnis hatte das BFG unter anderem über die Gewährung des Vorsteuerabzuges für die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes, welches die beschwerdeführende GmbH errichtet hatte und das sie in der Folge an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf vermietet hat, zu entscheiden. Weiters war im Beschwerdefall strittig, ob die von der Bf geltend gemachten Herstellungskosten des Gebäudes als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: Bf) errichtete zwischen 2012 und 2015 ein Wohnobjekt mit einer Gesamtfläche von 505 m2 in ruhiger Hanglage in einem Grazer Stadtrandbezirk und vermietet dieses nach wie vor an ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer DI Anton M. (im Folgenden: DAM). Das streitgegenständliche Gebäude wurde auf dem insgesamt 12.281 m2 großen Grundstück, das DAM als Privatperson mit Kaufvertrag vom um 760.000 Euro angeschafft hat, gebaut und steht gemäß offenem Grundbuch bis heute in seinem Eigentum.
Die Grundlage dafür, dass die Bf als Errichterin des Wohnhauses auftritt, bildet ein zwischen der Gesellschaft und DAM am geschlossener ...