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BFGjournal 11-12, Dezember 2025, Seite 452

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988

Entscheidung: ; Revision zugelassen.

Normen: § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988.

Die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 hat bei der Unternehmensgruppe im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe und nicht im Feststellungsbeschied zu erfolgen. Die Rsp des VwGH zur Personengesellschaft ist auf die Unternehmensgruppe übertragbar ().

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