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Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Normen: § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988.
Die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 hat bei der Unternehmensgruppe im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe und nicht im Feststellungsbeschied zu erfolgen. Die Rsp des VwGH zur Personengesellschaft ist auf die Unternehmensgruppe übertragbar ().