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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Grundwissen, einmal pro Jahr sind Abgabenerklärungen abzugeben, einmal im Jahr ist eine WiEReG Meldung zu erstatten
Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens zu einer jährlichen Meldeverpflichtung nach § 3 Abs 3 WiEReG schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Die subjektive Tatseite ist bei dieser Tat zu deren Beginn der Strafbarkeit, Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, bis zur Beendigung des Dauerdeliktes durch Nachmeldung zu prüfen. Für die Annahme von Vorsatz genügt es nicht, dass bereits seit 2020 eine jährliche Meldeverpflichtung besteht, die meldepflichtige Personen kennen müssen und ihr nicht nachgekommen sind.
1. Der Fall
Die letzte jährliche Meldung vor der verfahrensgegenständlichen Meldung gemäß §§ 3 Abs 3 und 5 WiEReG erfolgte am .
Das Säumnisdatum der verfahrensgegenständlichen Meldepflichtverletzung ist der .
Erste Erinnerung vom , Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro, Nachfrist , Zustellung an die Databox der Gesellschaft.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro am , Nachfrist , Zustellung an ...