Keine Differenzbesteuerung bei über die Instandsetzung hinausgehenden Arbeiten der Wiederverkäuferin am Gegenstand
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/15/0032.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/5100677/2021-RS1 | Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung ist, dass derselbe Gegenstand weiterveräußert wird. Führt der Wiederverkäufer über die bloße Instandsetzung hinausgehende Arbeiten an diesem Gegenstand durch, so steht dies der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Wege. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Mag. Michael Gleiss sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Hinterreiter LLB und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf ***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (vormals Finanzamt ***XXX***) vom 6. und vom betreffend Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019 und Umsatzsteuer 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am (Schriftführerin Alexandra Gallistl ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob für den Verkauf gebrauchter kurviger Treppenlifte die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet werden kann.
Im Jahr 2020 fand bei der Bf eine Außenprüfung für die Jahre 2009 - 2017 statt. Prüfungsgegenstand war unter anderem die Umsatzsteuer. Ebenso fand für den Zeitraum 2018 - 2020 eine Nachschau hinsichtlich Umsatzsteuer statt.
In der Außenprüfung vertrat der Prüfer - neben einigen anderen Feststellungen - die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Ansicht, dass die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 für die von der Bf erzielten Umsätze aus dem Verkauf von gebrauchten, kurvigen Treppenliften nicht anwendbar sei.
In der Folge nahm das Finanzamt ***XXX*** (nunmehr ***FA***) am die Verfahren Umsatzsteuer 2011 - 2012 gemäß § 303 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen die Ansicht der Außenprüfung geteilt und somit die Differenzbesteuerung für die gebrauchten, kurvigen Treppenlifte nicht angewendet wurde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG stellte sich heraus, dass dieser Festsetzung die eingetretene Verjährung entgegenstand. Es erging daher am ein Bescheid nach § 300 BAO sowie neue Sachbescheide für die Jahre 2011 und 2012, in denen die Verweigerung der Differenzbesteuerung für die streitgegenständlichen Lieferungen rückgängig gemacht wurde. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Da somit dem Beschwerdebegehren hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 Rechnung getragen wurde, wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt (siehe RV/5100678/2021).
Die Bescheide Umsatzsteuer 2013 - 2017 sind Gegenstand des ebenso am heutigen Tage ergangenen Erkenntnisses RV/5100831/2018. In diesem Verfahren wird dieselbe Rechtsfrage wie in der vorliegenden Entscheidung behandelt.
Für die Zeiträume März 2018 und März 2020 erließ das Finanzamt ***XXX*** am erstmalige Festsetzungsbescheide, in denen die Differenzbesteuerung nicht angewendet wurde. Für den Zeitraum März 2019 existierte bereits der Bescheid vom . Dieses Verfahren wurde mit Wiederaufnahmebescheid vom wiederaufgenommen und am selben Tag ein neuer, den Feststellungen der Außenprüfungen entsprechender Sachbescheid erlassen.
Gegen diese drei neuen Sachbescheide erhob die Bf am Beschwerde. Die Wiederaufnahmebescheide wurden demgegenüber nicht angefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Anbringen vom begehrte die Bf die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Nach § 323b Abs 1 BAO ist das ***FA*** in seinem Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes - im vorliegenden Fall somit das Finanzamt ***XXX*** - getreten. Nach §°323b Abs 2 BAO werden die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren vom ***FA*** weitergeführt. Daher ist das ***FA*** nunmehr die belangte Behörde.
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch das ***FA*** an das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 3b und damit in die Zuteilungsgruppe 1102. Auf Basis der damals gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 6020 zur Entscheidung zugewiesen.
Am wurden die Festsetzungsbescheide für März 2018 und März 2019 durch die Umsatzsteuerjahresbescheide 2018 und 2019 ersetzt. Weiters wurde der Festsetzungsbescheid für März 2020 durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2020 vom ersetzt.
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurden die gegenständlichen Beschwerden mit Wirkung zum der bisherigen Gerichtsabteilung 6020 abgenommen und der Gerichtsabteilung 7014 - und damit dem nunmehr zuständigen Richter samt zugehöriger Senatsgerichtsabteilung 7014-1 - zur Erledigung zugeteilt (veröffentlicht unter www.bfg.gv.at/amtstafel.html - Beilage).
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das vorliegende Erkenntnis behandelt die Beschwerden betreffend der Bescheide Umsatzsteuer 2018 - 2020. Folgende Beträge sind strittig:
[...]
In der ebenso am Tag des vorliegenden Erkenntnisses ergangenen Entscheidung RV/5100831/2018 sind die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2013 - 2017 verfahrensgegenständlich. In beiden Verfahren ist dieselbe Rechtsfrage (Anwendung der Differenzbesteuerung) zum selben Sachverhalt (Verkauf von gebrauchten, kurvigen Treppenliften) verfahrensgegenständlich, weshalb für die detaillierte Darstellung des Sachverhalts auf die genannte Entscheidung zu verweisen ist. Die Entscheidung RV/5100831/2018 stellt einen integrativen Teil des vorliegenden Erkenntnisses dar.
2. Beweiswürdigung
Der dem vorliegenden Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt entspricht nach glaubhafter Aussage der Bf in der kontradiktorischen mündlichen Verhandlung vom dem Sachverhalt zu RV/5100831/2018. Insbesondere wurde seitens der Bf glaubhaft darauf hingewiesen, dass die Wertverhältnisse zwischen den zugekauften neuen Laufschienen sowie den gebraucht von Privatpersonen erworbenen Teilen (Stuhleinheit, Antrieb, Steuerung) in den Jahren 2013 - 2020 im Wesentlichen übereinstimmen. Zudem sind für das Bundesfinanzgericht keine Indizien zu erkennen, die auf ein wesentliches Abweichen dieser Werte in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2018 - 2020 schließen lassen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Beschwerde gilt auch gegen Bescheide gerichtet, die an Stelle der mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide getreten sind
Die Beschwerde vom gilt nach § 253 BAO auch als gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide 2018 - 2020 vom und vom der belangten Behörde gerichtet, die an die Stelle der mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide März 2018, März 2019 und März 2020 getreten sind, wodurch diese aus dem Rechtsbestand ausschieden (vgl mit weiteren Nachweisen).
3.1.2. Verkauf eines gebrauchten Treppenlifts unteilbare Leistung
Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich aufgespalten werden, vielmehr ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln (siehe zB mit Hinweis auf , Levob Verzekeringen). Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn der Unternehmer aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektive eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (siehe zB mit Hinweis auf , Deutsche Bank AG). Maßgebend ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang und ein Ineinandergreifen der Teilleistungen, wodurch die einzelnen Leistungen als Teil einer Gesamtleistung anzusehen sind (vgl , siehe auch Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 1 Rz 31).
Im zu beurteilenden Fall stellt die Lieferung eines Treppenliftes, die sowohl die Lieferung der gebrauchten Teile Stuhleinheit, Antrieb und Steuerung einerseits sowie der neuen Laufschiene andererseits umfasst, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine einheitliche Leistung dar. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers liegt keine getrennte Lieferung von einer Stuhleinheit, eines Antriebs, einer Steuerungseinheit sowie einer Laufschiene vor, sondern wird vielmehr ein Treppenlift veräußert, dessen einzelne Bestandteile eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Dafür spricht auch der eindeutige wirtschaftliche und funktionelle Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen (vgl zB ), die nur als Einheit sinnvoll genutzt werden können. Eine Aufspaltung dieser ineinandergreifenden Teilleistungen wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wirklichkeitsfremd. Die Bf verkauft die gebrauchten Teile stets gemeinsam mit Laufschienen. Ein - theoretisch möglicher - isolierter Verkauf der gebrauchten Teile fand im Streitzeitraum nicht statt und war hier deshalb auch nicht zu beurteilten (vgl dazu etwa auch , Belgischer Staat [TVA - Véhicules vendus pour pièces], Rn 26 und 27: "Im Rahmen dieser Prüfung muss das vorlegende Gericht alle objektiven Umstände berücksichtigen, unter denen der Wiederverkauf erfolgt ist […]. Während die Berücksichtigung der Absicht eines an einem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems unvereinbar ist, kann das vorlegende Gericht hingegen objektive Faktoren wie die Präsentation und den Zustand der Fahrzeuge, den Gegenstand des Vertrags, den Wert, zu dem die Fahrzeuge verkauft wurden, die Abrechnungsmethode oder auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Person, die die Fahrzeuge erworben hat, berücksichtigen").
Ebenso sind die mit der Lieferung des Treppenlifts einhergehenden sonstigen Leistungen wie die Planung, Lieferung und Montage als unselbständige Nebenleistungen einer Hauptleistung anzusehen. Eine Nebenleistung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich dann anzunehmen, wenn die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann (, Nederlandse Spoorwegen) oder wenn die Leistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel zum Zweck darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (siehe zB , Card Protection Plan sowie Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 1 Rz 31 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH). Auch nach Ansicht des VwGH ist eine unselbständige Nebenleistung insbesondere dann anzunehmen, wenn diese für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern sie vielmehr ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (siehe zB sowie Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 1 Rz 31 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des VwGH).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die Planung, Lieferung und Montage eines Treppenlifts nur dann einen Zweck erfüllt, wenn der Kunde einen Treppenlift - und damit die Hauptleistung - erwirbt. Ein weiteres Indiz ist nach der Rechtsprechung des VwGH schließlich auch, dass die genannten Leistungen - Planung, Lieferung und Montage - gerade solche sind, die im Gefolge der Hauptleistung - Lieferung eines Treppenlifts - üblicherweise vorkommen, da diese Nebenleistungen die Hauptleistung ermöglichen, abrunden oder ergänzen (siehe zB , für weitere Nachweise der Rechtsprechung des VwGH Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 1 Rz 31).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Bf bei der Umsetzung eines Treppenliftprojekts erbrachten einzelnen Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind. Folglich ist umsatzsteuerlich von einer Gesamtleistung auszugehen.
3.1.3. Differenzbesteuerung für Bf als Wiederverkäuferin grundsätzlich anwendbar
Nach § 24 Abs 1 UStG 1994 hat ein Unternehmer die Möglichkeit, für Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen (ausgenommen Edelsteine oder Edelmetalle) die Differenzbesteuerung in Anspruch zu nehmen (zur Regelbesteuerungsoption für jede einzelne Lieferung anstelle der Differenzbesteuerung siehe § 24 Abs 12 UStG). Kommt die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zur Anwendung, so wird die Umsatzsteuer auf eine Lieferung nur nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 24 Abs 4 Z 1 UStG 1994). Zweck der Differenzbesteuerung ist dem EuGH zufolge die Vermeidung von Doppelbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen (siehe , Sjelle Autogenbrug, Rn 39 f mit Hinweis auf den 51. Erwägungsgrund der MwStSystRL, siehe etwa auch Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 24 Rz 6).
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung lauten zunächst (vgl Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 24 Rz 6):
Der Unternehmer (Wiederverkäufer) ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit den betroffenen Gegenständen handelt (§ 24 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer (Wiederverkäufer) wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt (§ 24 Abs 1 Z 2 erster Satz UStG 1994).
Für diese Lieferung wurde Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen (somit kein Vorsteuerabzug für den Wiederverkäufer beim Erwerb der betroffenen Gegenstände; § 24 Abs 1 Z 2 zweiter Satz UStG 1994).
Im zu beurteilenden Sachverhalt handelt die Bf als Unternehmerin unstrittig gewerbsmäßig mit den von der Lieferung umfassten Gegenständen (Treppenliften). Daher ist die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung (§ 24 Abs 1 Z 1 UStG 1994) erfüllt. Außerdem erfolgten alle fraglichen Erwerbe von Privatpersonen aus Österreich und somit aus dem Gemeinschaftsgebiet, womit auch die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung (§ 24 Abs 1 Z 2 erster Satz UStG) erfüllt ist. Schließlich wurde für diese Umsätze (Erwerb von Privatpersonen) keine Umsatzsteuer geschuldet, weshalb der Bf kein Vorsteuerabzug zustand und somit auch die dritte Voraussetzung erfüllt ist (§ 24 Abs 1 Z 2 zweiter Satz UStG).
3.1.4. Über die bloße Instandsetzung hinausgehende Arbeiten der Wiederverkäuferin stehen Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Wege
Fraglich ist jedoch, ob die von der Bf konkret erbrachten Lieferungen solche sind, die der Differenzbesteuerung unterliegen können. So fällt nämlich nicht jede Lieferung, die zumindest in Teilen aus Gebrauchtgegenständen besteht, sogleich in den Anwendungsberiech der Differenzbesteuerung. Vielmehr geht § 24 UStG 1994 grundsätzlich davon aus, dass derselbe Gegenstand, den der Wiederverkäufer erworben hat, auch wieder verkauft wird (siehe zB Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 24 Rz 6, die von "Gegenstandsidentität" sprechen, oder Geringer, ÖStZ 2023, 568 [570], die den Begriff "Wesensidentität" verwendet).
Unionsrechtlich definiert Art 311 Abs 1 Z 1 MwSt-RL 2006/112/EG (kurz MwStSystRL) "Gebrauchtgegenstände" als "bewegliche körperliche Gegenstände […] die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind". Eine bloße Instandsetzung des erworbenen Gebrauchtgegenstandes steht somit dem Wortlaut der MwStSystRL zufolge der Anwendung der Differenzbesteuerung jedenfalls nicht entgegen (siehe zB Geringer, ÖStZ 2023, 568 [570]. Vgl auch Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 24 Rz 6, wonach "[b]loße Instandsetzungen (Reparaturen, Restaurierungen) oder Wartungen" die Anwendbarkeit von § 24 UStG nicht ausschließen oder auch Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 24 UStG Rz 21 [79. Lieferung 2024]).
Zu beantworten ist somit die Frage, ob allfällig durchgeführte Be- oder Verarbeitungen der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Wege stehen. Geht die Be- oder Verarbeitung durch den Wiederverkäufer nämlich über die Instandsetzung hinaus und wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, so scheidet die Anwendung der Differenzbesteuerung aus (vgl zB Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 24 Rz 6. Siehe auch Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 24 UStG Rz 21 [79. Lieferung 2024], wonach "über das übliche Maß einer Instandsetzung" hinausgehende Veränderungen zur Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung führen).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Differenzbesteuerung darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch dann angewendet werden, wenn ein Wiederverkäufer den erworbenen Gebrauchtgegenstand (zB ein KFZ) vor der Weiterveräußerung zerlegt und in der Folge in Einzelteilen verkauft (siehe , Sjelle Autogenbrug, vgl auch , Belgischer Staat [TVA - Véhicules vendus pour pièces].
Die für die Anwendung der Differenzbesteuerung maßgebende Frage ist demnach nicht, ob der Gebrauchtgegenstand "als Ganzes" weiterveräußert wird oder nicht, sondern bloß, ob dem Gebrauchtgegenstand - oder diesem entnommene Teile - "weiterhin die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist" (so , Belgischer Staat [TVA - Véhicules vendus pour pièces], Rn 18 mit Hinweis auf , Sjelle Autogenbrug, Rn 32 f).
Somit ist zu beantworten, ob die von der Bf im Rahmen eines neuen kurvigen Treppenliftprojekts durchgeführten Tätigkeiten (Servicieren, Planung, Anbringen einer neuen Laufschiene) noch als eine für die Differenzbesteuerung unschädliche Instandsetzung beurteilt werden können, oder ob dadurch ein neuer Gegenstand entsteht, weshalb die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts entsteht im zu beurteilenden Sachverhalt ein neuer Gegenstand: So sind die von den Privatpersonen erworbenen Gegenstände (Stuhleinheit, Antrieb, Steuerung) gerade nicht in dem Zustand, in dem sie ohne weiteres Zutun oder mit einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar wären. Vielmehr ist für eine Verwendung beim Erwerber erforderlich, dass eine neue, an den jeweiligen Montageort individuell angepasste Laufschiene geplant, bei ihrem Hersteller bestellt und zusammen mit den Gebrauchtteilen installiert wird. Dies geht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts über das hinaus, was als bloße Instandsetzung des gebrauchten Gegenstandes zu werten ist. Eine bloße Instandsetzung wäre etwa dann zu bejahen, wenn lediglich Kleinteile (zB Schrauben oder ein Antriebsriemen) gewechselt oder etwa das Reinigen oder Schmieren von Teilen vorgenommen wird und der Gebrauchtgegenstand sodann - dh ohne weiteres Zutun - weiterveräußert wird. Der bei der Lieferung eines gebrauchten Treppenlifts beinhaltete Einbau einer individualisierten neuen Laufschiene geht jedoch über dieses Maß hinaus.
Als Indiz für diese Beurteilung dienen auch die Wertverhältnisse im vorliegenden Fall: So hat die Bf für die zugekauften neuen Laufschienen in etwa das zwei- bis dreieinhalbfache dessen aufzuwenden, was für die gebraucht erworbenen Gegenstände (Stuhleinheit, Antrieb, Steuerung) aufgewendet wird. Eine Beurteilung als bloße Instandsetzung scheidet demnach aus. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie von der Bf vorgebracht - die Kosten für die Demontage vor Ort beim privaten Verkäufer, für den Rücktransport sowie für die Reinigung, Servicierung und Lagerung berücksichtigen würde.
Bekräftigt wird diese Beurteilung, wonach die von der Bf vorgenommenen Aktivitäten über die bloße Instandsetzung hinausgehen, schließlich auch dadurch, dass nach den von der Bf vorgelegten Kalkulationen für einen gebrauchten kurvigen Treppenlift mit einem Planungsaufwand von 2,75 - 3,75 Stunden gerechnet wird. Ein derartiger Planungsaufwand ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ein weiteres Indiz dafür, dass keine bloße Instandsetzung vorliegt, sondern ein darüberhinausgehender Aufwand vorliegt und somit ein neuer Gegenstand hergestellt wird.
Die Bf kann damit der Entscheidung der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegentreten. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulassung)
Die Revision ist zulässig: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall existiert keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wie weit die Be- und Verarbeitung bzw die Veränderung des Gegenstandes gehen darf ("Instandsetzung" eines Gegenstandes im Sinne des § 24 Abs 1 UStG sowie insbesondere des Art 311 Abs 1 Z 1 MwSt-RL 2006/112/EG), sodass noch vom selben Gegenstand auszugehen und die Differenzbesteuerung anwendbar ist. Daher war die Revision zuzulassen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 311 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Gleiss in BFGjournal 2025, 437 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100677.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAF-91232