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Bilanzierung 2026
Brein/Denk/Holzer/Krainer/Pfeiler/Sixl

Bilanzierung 2026

für den Jahresabschluss 2025 (dbv)

22. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7041-0886-9

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Bilanzierung 2026 (22. Auflage)

S. 217Kapitel 8 Steuern vom Einkommen und Ertrag

8.1. Gesetzliche Regelungen

8001

§ 198 Abs 9 und 10 UGB.

8.2. Allgemeines

Basis für die steuerliche Gewinnermittlung (und damit für die Berechnung der Steuern) ist der unternehmensrechtliche Jahresabschluss. Dies wird durch das Prinzip der Maßgeblichkeit ausgedrückt: Es besagt, dass die Steuerbilanz aus der Unternehmensbilanz abzuleiten ist. Sollte es jedoch zwingende steuerliche Abweichungen geben, so ist dies in Form von Mehr-Weniger-Rechnungen zu berücksichtigen. Hier wird das Prinzip der Maßgeblichkeit durchbrochen. Die Fälle von Maßgeblichkeit und ihre Durchbrechung sind in der Abbildung nochmals zusammenfassend dargestellt.

Umgekehrte Maßgeblichkeit liegt vor, wenn das Steuerrecht für das Unternehmensrecht maßgeblich ist. Dies ist faktisch immer dann der Fall, wenn Unternehmens- und Steuerbilanz die gleichen Bewertungsspielräume kennen. Hier wird der steuerlich günstigste Wertansatz bereits unternehmensrechtlich gewählt. Auch wenn steuerliche Bestimmungen einen Ansatz in der Unternehmensbilanz voraussetzen, um ihre Wirkung zu entfalten, hat dies eine Umkehrung der Maßgeblichkeit zur Folge.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unternehmensrechtliche Vorschrift
Steuerrechtliche Vorschrift
Maßgeblichkeit
Zwingende Vorschrift
Zwingende Vorschrift
NEIN
Zwingende Vorschrift
Wahlrecht oder keine Regelung
JA
Wahlrecht oder keine Regelung
Wahlrecht oder keine Regelung
JA
Wahlrecht oder keine Regelung
Zwingende Bestimmung
NEIN

8.3. Checkliste der Mehr-Weniger-Rechnungen

8002

Nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Ansatzunterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerrecht.


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EStR Rz
Anmerkung
1.
Abweichungen Bilanzansätze
a)
Abschreibungen, sonstige Abweichungen
Firmenwertabschreibung
§ 8 Abs 3
3187 ff
§ 203 Abs 5
Seit ist gem § 203 Abs 5 UGB ein Firmenwert zwingend zu aktivieren.
Die Abschreibung ist auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Mit dem RÄG 2014 wurde festgelegt, dass der Firmenwert unternehmensrechtlich über 10 Jahre abgeschrieben wird, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwertes nicht verlässlich geschätzt werden kann.
Steuerrechtlich besteht eine zwingende Abschreibungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe auf 15 Jahre.
Praxiswert für freiberuflich Tätige:
Kann zwischen 5 und 15 Jahren angenommen werden (in Einzelfällen mindestens 3 bis 15 Jahre).
S. 218Abweichung UR-Abschreibungsmethode von StR
§ 7 Abs 1
3109
§ 204 Abs 1
Unternehmensrechtlich sind alle „Abschreibungsarten“ (linear, progressiv, degressiv) erlaubt, soweit sie der Generalnorm entsprechen;
steuerlich sind die Anschaffungskosten grundsätzlich „gleichmäßig zu verteilen“ (lineare Abschreibung).
Kürzung der Anschaffungskosten aufgrund steuerfreier Subventionen
§ 6 Z 10
2539 ff
Steuerfreie Subventionen für Vermögensgegenstände werden nach UR über einen „bewertungsreserveähnlichen Posten“ lautend auf „Zuschüsse und Subventionen“ auf der Passivseite gebucht.
Steuerlich hat eine Kürzung der Anschaffungskosten zu erfolgen.
Abweichungen bei Gebäuden
(erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach beginnen)
§ 8 Abs 1
3139 ff
§ 204 Abs 1
8003
Unternehmensrechtlich werden Gebäude (wie alle anderen Vermögensgegenstände) über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben; steuerlich zwingt das EStG ohne Gutachten zu Abschreibungssätzen von bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt die Absetzung für die Abnutzung für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden, können auf 25 Jahre (4%) ohne Vorlage eines Gutachtens abgeschrieben werden (gilt für Gebäude, die ab dem Jahr 2007 angeschafft wurden) - siehe EStR 2000 Rz 3139a.
Die Abschreibungssätze sind einerseits auf seit 2016 angeschaffte/hergestellte Gebäude anzuwenden, andererseits auch für bestehende Gebäude.
Der Ansatz einer längeren Nutzungsdauer (geringere Abschreibungssatz) ist zulässig, weil die gesetzliche Vorschrift Abschreibungssätze bis zu 2,5% und bis zu 1,5% vorsieht. Die neuen gesetzlichen Afa-Sätze sind nicht anzuwenden, wenn eine kürzere Nutzungsdauer mittels Gutachtens eines Sachverständigen nachgewiesen wird.
WICHTIG: Eine Änderung der unternehmensrechtlichen Abschreibungsdauer allein aufgrund geänderter steuerlicher Abschreibungsdauer ist aus unternehmensrechtlicher Sicht unzulässig. Das heißt, waren bisher die unternehmensrechtlichen und steuerlichen Nutzungsdauern ident und werden die Abschreibungen an die neue gesetzliche Änderung angepasst, würde seit dem Wirtschaftsjahr 2016 stets eine Mehr-Weniger-Rechnung nötig sein.
Beispiel:
Ursprüngliche AK des Gebäudes ohne Grund und Boden im Jahr 2003: € 250.000,--
Bis 2015 jährliche Abschreibung 3% pa: € 7.500,-- BW am : € 152.500,--
Seit 2016 Jährliche Abschreibung 2,5% pa : € 6.250,-- (€ 250.000,-- × 2,5%)
Restnutzungsdauer: 24,40 Jahre
Die ursprüngliche Nutzungsdauer verändert sich von 33,33 Jahre auf 37,40 Jahre.
S. 219Degressive Abschreibung
§ 7 Abs 1a
§ 204 Abs 1
8004
Gemäß Konjunkturstärkungsgesetz 2020 für bestimmte Anlagenzugänge ab (Näheres vgl Bilanzierung 2026, Rz 2003)
Beschleunigte Abschreibung
§ 8 Abs 1a bzw § 16 Abs 1 Z 8 lit e
§ 204 Abs 1
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden. (Näheres vgl Bilanzierung 2026, Rz 2025)
Verteilung von Instandsetzungsaufwand bei Wohngebäuden auf 15 Jahre im Steuerrecht
§ 4 Abs 7
3177
Instandsetzungsaufwendungen sind seit 2016 steuerlich zwingend auf 15 Jahre (davor 10 Jahre) zu verteilen. Auch für bestehende 10tel Absetzungen erfolgt eine Verlängerung auf 15 Jahre.
Eine Verteilung von Instandsetzungsaufwand ist im UR nicht vorgesehen. Somit wird der Aufwand in voller Höhe verbucht.
Sonderabschreibung denkmalgeschützter Gebäude auf 10 Jahre
§ 8 Abs 2
3180 ff
§ 204 Abs 1 § 205
Wie bei vielen anderen Vermögensgegenständen, gibt es im UR keine Sonderbestimmung für denkmalgeschützte Gebäude.
Aufgrund § 205 Abs 1 UGB werden jedoch Abschreibungen aufgrund steuerlicher Sonderbestimmungen über eine Bewertungsreserve gebucht. Seit entfällt der § 205 UGB, sodass keine Bewertungsreserve mehr gebucht wird. Bestehende unversteuerte Rücklagen werden, soweit nicht darin passive latente Steuern enthalten sind, in die Gewinnrücklage gebucht.
Pkw-Abschreibung
§ 8 Abs 6
3208 ff
§ 204 Abs 1
Neufahrzeuge:
Die steuerliche Sonderbestimmung, dass Pkws über eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren abzuschreiben sind, entspricht zumeist nicht der tatsächlichen Nutzung, sodass im UR idR kürzer abzuschreiben ist.
Gebrauchtfahrzeuge:
UR wird auf die Nutzungsdauer abgeschrieben, im Steuerrecht wird die Nutzungsdauer von 8 Jahren abzüglich der bisherigen Nutzungsjahre angesetzt.
Es ist aber jedenfalls auch im Steuerrecht auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Sonstige Abschreibungsdifferenzen
8005
zB aufgrund einer Betriebsprüfung
Wertaufholung für Beteiligungen
§ 6 Z 13
2574 ff
§ 228 Abs 1
Übertragung stiller Reserven
§ 12
3861 ff
§ 205
Die übertragenen stillen Reserven kürzen steuerlich die Anschaffungskosten. Unternehmensrechtlich sind die Anschaffungskosten in voller Höhe auszuweisen; gleichzeitig ist eine Bewertungsreserve zu bilden. Die Übertragung stiller Reserven gem § 12 EStG ist nur auf natürliche Personen beschränkt.
Seit entfällt der § 205 UGB, sodass keine Bewertungsreserve mehr gebucht wird. Bestehende unversteuerte Rücklagen werden, soweit nicht darin passive latente Steuern enthalten sind, in die Gewinnrücklage gebucht.
S. 220b)
8006
Abweichungen aufgrund Umgründung
Firmenwertabschreibung aus Umgründungen
(seit 1997; Umgründungen vor : seit 2001 1/30-AfA)
Art 9 Z 3 BBG 2001
Firmenwertabschreibungen aus Umgründungen können seit 2001 steuerlich auf 30 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Steuerneutralität von Buchgewinnen und -verlusten
Eliminierung von ur Aufwertungen und Umgründungsmehrwert (§ 202 UGB)
Ausnahmen: Confusiotatbestände, Firmenwertabschreibungen 1992 bis 1996 (Art I und II UmgrStG) und Art 9 BBG 2001
Nach Zusammenschlüssen: Verteilung der Ausgleichsposten
Nach Realteilung: Verteilung der Ausgleichsposten auf 15 Jahre
c)
8007
HSK, Bewertung Umlaufvermögen
StR Herstellungskosten vs Ansatz im UGB
§ 6 Z 2 lit a
2195 ff
§ 203 Abs 3
Vorratsbewertung nach dem HIFO-Verfahren
§ 6 Z 2 lit a
2322 f
§ 209 Abs 2
Unternehmensrechtlich wird das HIFO-Verfahren bei schwankenden Preisen für zulässig gehalten, da dadurch der Substanzerhaltung und der Gewinnminimierung am besten entsprochen wird; steuerlich wird es als nicht realistisch abgelehnt.
Vorratsabschreibung unter den Tageswert
§ 6 Z 2 lit a
§ 207 Abs 2
Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
§ 6 Z 2 lit a
2372 f
§ 207
Ab Geschäftsjahren, die nach dem beginnen, ist die Bildung pauschaler Wertberichtigungen für Forderungen auch steuerlich möglich. Für Altbestände gilt dabei für steuerliche Zwecke eine fünfjährige Verteilungsregel.
d)
8008
Aktivposten
Pkw-Leasing (Aktivposten)
§ 8 Abs 6 Z 2
3226 ff
Um die zwingende steuerrechtliche achtjährige Nutzungsdauer für Pkws nicht mit Leasinggestaltungen umgehen zu können, ist steuerlich zwingend ein Aktivposten anzusetzen, um eine Gleichstellung mit „erworbenen“ Pkws zu erreichen.
Unternehmensrechtlich sind die Leasingraten immer Sofortaufwand. Ein Aktivposten im UR ist nicht zulässig.
Ausnahme vom Aktivposten im Steuerrecht: Bei einem Operating-Leasing ist auch im Steuerrecht kein Aktivposten zu bilden
(siehe dazu EStR Rz 3231 f).
StR Aktivierungspflicht Disagio, Geldbeschaffungskosten
§ 6 Z 3
2459 ff
§ 198 Abs 7
Geldbeschaffungskosten sind unternehmensrechtlich als Aufwand zu erfassen, steuerlich sind sie zwingend zu aktivieren. Steuerlich kann die Aktivierung von Geldbeschaffungskosten nur dann unterbleiben, wenn kein Disagio vorliegt und die Geldbeschaffungskosten insgesamt den Betrag von € 900,-- nicht übersteigen.
Ein Disagio konnte bis unternehmensrechtlich wahlweise aktiviert werden.
Seit besteht für ein Disagio, wie im Steuerrecht, Aktivierungspflicht.
S. 221Ausgleichsposten für Leasinggesellschaften
§ 6 Z 16
2636a ff
Steuererträge, die gebucht werden, um einen aktiven Steuerabgrenzungsposten einzustellen, erhöhen nicht die Steuerbemessungsgrundlage und sind deshalb in Form einer MWR zu korrigieren.
Aktive Abgrenzung latenter Steuern
§ 20 Abs 1 Z 6 (§ 12 KStG)
3515, 4847; 1264 KStR
Steuererträge, die gebucht werden, um einen aktiven Steuerabgrenzungsposten einzustellen, erhöhen nicht die Steuerbemessungsgrundlage und sind deshalb in Form einer MWR zu korrigieren.
e)
8009
Rückstellungen
Abfertigungsrückstellung:
a)
Abweichung Unternehmensbilanz/Steuerbilanz
§ 14, § 124b Z 66 ff
3330 ff
§ 198 Abs 8 § 211 Abs 2
Bewertungsdifferenzen zwischen unternehmens- und steuerrechtlicher Dotierung bzw Auflösung sind in Form von Mehr-Weniger-Rechnungen zu korrigieren.
b)
falls steuerfreie Übertragung auf Kapital/versteuerte RL
§ 124b Z 68
Es bestand die Möglichkeit, in den Jahren 2002 bzw 2003 die steuerlich berechnete Abfertigungsrückstellung steuerfrei auf eine versteuerte Rücklage zu übertragen. Gleichzeitig ist aber eine unternehmensrechtliche Weiterführung verpflichtend, solange nicht sämtliche Abfertigungsansprüche auf eine betriebliche Vorsorgekasse übertragen wurden. Unternehmensrechtliche Dotierungen bzw Auflösungen sind steuerlich daher in der Mehr-Weniger- Rechnung neutral zu stellen.
c)
Verteilung Abfertigung bzw Übertragungszahlung an BVK auf 5 Jahre
§ 124b Z 66
Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung und dem an die BV-Kasse zu leistenden Betrag ist steuerlich gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abzusetzen.
8009a
Pensionsrückstellung:
a)
Abweichung Unternehmensbilanz/Steuerbilanz
§ 14 Abs 7-11
3370 ff
§ 198 Abs 8 § 211 Abs 2
Bewertungsdifferenzen zwischen unternehmens- und steuerrechtlicher Dotierung bzw Auflösung sind in Form von Mehr-Weniger-Rechnungen zu korrigieren.
b)
Änderung der biometrischen Rechtsgrundlage - Verteilung auf 3 Jahre
§ 14 Abs 13
3400a ff
Bei Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen wird der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag steuerlich auf drei Jahre verteilt angesetzt.
Jubiläumsgeldrückstellung bei Abweichung Unternehmensbilanz zu Steuerbilanz:
a)
Abweichung Unternehmensbilanz/Steuerbilanz
§ 14 Abs 12-13
3422 ff
§ 198 Abs 8
Bewertungsdifferenzen zwischen unternehmens- und steuerrechtlicher Dotierung bzw Auflösung sind in Form von Mehr-Weniger-Rechnungen zu korrigieren.
b)
Abschreibung Sockelbetrag
§ 124b Z 33a
3436 ff
Da die Bestimmung des § 14 Abs 12 EStG erst seit 1999 Anwendung findet, darf lediglich jener Betrag einer Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Grundsätzlich ist ein steuerneutral gebildeter Rückstellungsteil (zB für die Jahre 1994 bis 1998) wieder steuerneutral aufzulösen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, diesen Teil auf mindestens 15 Jahre verteilt abzuschreiben.
S. 222c)
Änderung der biometrischen Rechtsgrundlage - Verteilung auf 3 Jahre
§ 14 Abs 13
3400a ff
Bei Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen wird der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag steuerlich auf drei Jahre verteilt angesetzt.
Pauschalrückstellung
§ 9 Abs 3
3319
§ 198 Abs 8
8010
Pauschalrückstellungen sind Rückstellungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte gegeben ist, ohne dass bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit (Verpflichtung) erwarten lassen. Sie werden anhand von Erfahrungswerten angesetzt. In der Unternehmerbilanz können Pauschalrückstellungen gebildet werden. Ab Geschäftsjahren, die nach dem beginnen, ist die Bildung pauschaler Rückstellungen auch steuerlich möglich. Für Altbestände gilt dabei für steuerliche Zwecke eine fünfjährige Verteilungsregel.
Produkthaftungsrückstellung (pauschal gebildet)
§ 9
3499
§ 198 Abs 8
Eine unternehmensrechtlich gebildete Rückstellung für Produkthaftungsrisiken (pauschal gebildet) ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufwandsrückstellung
§ 9
3327 ff
§ 198 Abs 8
Aufwandsrückstellungen dürfen in der Unternehmerbilanz gebildet werden, wenn die Aufwendungen am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher sind. Im Steuerrecht sind Aufwandsrückstellungen nicht zulässig.
Urlaubsrückstellung mit produktivem Teiler
§ 9
3523
§ 198 Abs 8
Steuerlich darf der Rückstellung nur der auf das Jahr entfallende anteilige offene Urlaubsanspruch zu Grunde gelegt werden.
ACHTUNG: Über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage sind nur mehr Lohnnebenkosten wie DB, DZ, KommSt, BVK (bei Abfertigung neu) und U-Bahnsteuer in Wien zuzurechnen.
Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
§ 9 Abs 5
3309a ff
§ 198 Abs 8
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit > 12 Monate sind steuerlich mit dem Teilwert zu bilanzieren. Der Teilwert ist in diesem Fall mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen.
(AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13 ab )
Unternehmensrechtlich sind Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen.
Rückstellung für latente Steuern
§ 20 Abs 1 Z 6 (§ 12 KStG)
3515, 4847; 1264 KStR
§ 198 Abs 9
Wenn der nach steuerlichen Vorschriften errechnete Gewinn niedriger ist, als der nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen ermittelte Überschuss, so hat eine Rückstellungsdotation zu erfolgen, die steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Rückstellung für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen
§ 124b Z 86
3451a
§ 198 Abs 8
Wenn der nach steuerlichen Vorschriften errechnete Gewinn niedriger ist, als der nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen ermittelte Überschuss, so hat eine Rückstellungsdotation zu erfolgen, die steuerlich nicht abzugsfähig ist.
S. 223f)
8011
Sonstiges
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung bzw ausschüttungsbedingter Veräußerungsverlust
§ 204 Abs 2
Bei dauernder Wertminderung muss in der unternehmensrechtlichen Bilanz eine Abschreibung erfolgen.
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw ein ausschüttungsbedingter Veräußerungsverlust sind jedoch steuerlich nicht abzugsfähig.
Teilwertabschreibung, Veräußerungsverlust auf Beteiligungen iSd § 10 KStG
(Verteilung auf sieben Jahre, 6/7-Korrektur)
§ 204 Abs 2
Abschreibungen von Beteiligungen iSd § 10 KStG auf den niedrigeren Wert oder ein Veräußerungsverlust sind steuerlich gleichmäßig auf sieben Jahre zu verteilen, sofern sie nicht ausschüttungsbedingt sind.
Siebentelabschreibung iZm Teilwertabschreibung bzw Veräußerungsverlust in der Vergangenheit
In den Folgejahren sind die im Kästchen oberhalb beschriebenen restlichen Siebentel in den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel steuerlich abzusetzen.
2.
8012
Sonstige Mehr-Weniger-Rechnung
a)
Beteiligungserträge
Erträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Abweichungen zur Steuerbilanz)
§ 23 Z 2; § 7 Abs 2 KStG
Bei Abweichungen zur steuerlichen Gewinnermittlung sind Korrekturen vorzunehmen.
Erträge aus einer steuerlichen Unternehmensgruppe
Steuerfreie Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 KStG
Die inländische Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 Abs 1 KStG führt dazu, dass derartige Erträge nicht versteuert werden. Die Folge ist eine negative Mehr-Weniger-Rechnung.
Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
§ 10a
Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG(bei Beteiligung < 2 Jahre evident halten)
Die internationale Schachtelbeteiligung führt dazu, dass derartige Erträge nicht versteuert werden. Die Folge ist eine negative Mehr-Weniger-Rechnung (beachte jedoch die Optionsmöglich-keit nach Abs 3).
Wegzugsbesteuerung gem § 31 Abs 2 Z 2 EStG
§ 31
6667 ff
b)
8013
Freibeträge/Prämien
Forschungsprämie
8208 f
Die unternehmensrechtlich als Ertrag gebuchte Prämie gilt als „negative Steuer vom Einkommen und Ertrag“ und ist somit steuerfrei zu stellen.
Investitionsprämie
Nach § 124b Z 365 EStG stellt die COVID-19-Investitionsprämie keine steuerliche Betriebseinnahme dar und ist daher nicht ertragssteuerbar.
Nachversteuerung bzw Rückzahlung des in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr geltend gemachten Bildungsfreibetrages bzw -prämie aufgrund Vergütung
§ 4 Abs 4 Z 8 und Z 10 § 108c Abs 4
1370 ff 1377e
Wenn der Dienstnehmer die Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers vergüten muss (zB bei Beendigung des Dienstverhältnisses), so ist die Steuerbegünstigung des Arbeitgebers in Form einer Mehr-Weniger-Rechnung wieder rückgängig zu machen.
S. 224Investitionsfreibetrag ab 2023
3801 ff
Der Investitionsfreibetrag (IFB) stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert den zu versteuernden Gewinn. Eine Verbuchung dieser Begünstigung in der unternehmensrechtlichen Buchführung ist nicht vorgesehen.
c)
8014
Sonstige Anpassungen
Nicht abzugsfähige Zuwendungen und Spenden
§ 4 Abs 4 Z 9 § 4a § 20 Abs 1 Z 4
4830 ff; 1262 f KStR
Unternehmensrechtlich als Aufwand gebuchte Zuwendungen und Spenden sind, sofern sie keinen Werbeeffekt darstellen, steuerlich wieder hinzuzurechnen.
Anmerkung: Zuwendungen an begünstige Empfänger sind seit mit 10% des laufenden Jahresgewinnes begrenzt (einheitlich für alle Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen).
Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen
§ 20 Abs 1 Z 3; § 12 KStG
4808 ff; 1259 f KStR
Unternehmensrechtlich als Aufwand gebuchte Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen sind in den in den Richtlinien genannten Fällen zu 50% (teilweise sogar zu 100%) für steuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.
Vom Abzugsverbot nicht betroffene Aufwendungen
4817 ff
Bewirtung ist Leistungsinhalt:
zB Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind.
Aufwendungen, die unter die 50%-ige Kürzung fallen
4821 ff
Es handelt sich dabei um werbewirksame Repräsentationsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist:
  • Bewirtung bei Bilanzpressekonferenzen
  • Bewirtung bei sonstigen Informationsveranstaltungen
  • Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebes bzw durch den Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus
Zur Gänze nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen
4825 f
Die Bewirtung dient hauptsächlich der Repräsentation oder sie weist Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf:
Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Casinos, Bällen, Essen nach Konzerten, Theaterbesuch etc.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen > 10% der Lohn- und Gehaltssumme
§ 4 Abs 4 Z 2 lit cc
1275 ff
Beiträge an Pensions- oder Unterstützungskassen sind nur dann steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes und des Pensionskassengesetzes eingehalten werden.
Zuwendungen an den Betriebsratsfonds
§ 4 Abs 4 Z 3
1297
Grundsätzlich sind alle Zuwendungen an den Betriebsratsfonds abzugsfähig, solange sie 3% der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen.
Angemessenheitsprüfung
§ 20 Abs 1 Z 2; § 12 KStG
4761 ff
8015
Nur eingeschränkt abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen und Tapisserien sowie Antiquitäten. Übersteigen oben genannte Ausgaben die in den Richtlinien festgesetzte „Angemessenheitsgrenze“, so wird ihre Abzugsfähigkeit eingeschränkt.
Die Angemessenheitsgrenze beim Pkw beträgt € 40.000,--.
S. 225
Die unternehmensrechtlich als Aufwand verbuchten „verdeckten“ Gewinnausschüttungen sind für steuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.
Unternehmensrechtlich voll erfasste Aufsichtsratsvergütungen sind steuerlich zu 50% wieder hinzuzurechnen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Aufsichtsratsvergütungen
1265 f KStR
COVID-19-Zuschüsse (Fixkostenzuschüsse, Kurzarbeitsabgeltung etc)
(Vgl Bilanzierung 2026, Rz 4032)
Abzugsverbot für „Manager“-Bezüge
§ 20 Abs 1 Z 7 u 8, § 124b Z 253 f; § 12 Abs 1 Z 8, § 26c Z 50 KStG
Gehälter, die pro Person und Wirtschaftsjahr den Betrag von € 500.000,-- übersteigen, sind beim Arbeitgeber nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Neuregelung gilt sowohl für echte Dienstnehmer als auch für vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen.
Siehe Bilanzierung 2026 Rz 8051 f
Steuerfreie Einnahmen gem § 3 EStG
§ 3
301 ff
8016
Unternehmensrechtlich ertragswirksam gebuchte steuerfreie Einnahmen, insb Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Zins-, Kostenzuschüsse, öffentliche Beihilfen, Prämien nach BEinstG), sind für steuerliche Zwecke zu korrigieren.
Kürzung von Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht steuerbaren, steuerfreien oder endbesteuerten Einnahmen
§ 20 Abs 2; § 12 KStG
4853 ff; 1421 ff; 1267 ff KStR
Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe
§ 20 Abs 2; § 12 KStG
4853 ff; 1421 ff 1267 ff KStR
Personensteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer)
§ 20 Abs 1 Z 6; § 12 KStG
4847 ff
Unternehmensrechtlich als „Aufwand“ gebuchte Personensteuern sind für steuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.
Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge
§ 20; § 12 KStG
4852
Soweit sie jeweils Personensteuern betreffen, sind sie steuerlich nicht abzugsfähig, Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig.
Abzugsverbot für Aufwendungen iZm Einkünften, die dem Sondersteuersatz von 25% bzw 27,5% unterliegen
§ 20 Abs 2; § 12 Abs 2 KStG
Übertragung Pensionsverpflichtung an eine Pensionskasse
§ 124
Abschnitt D AÖFV 1992/216
Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis iSd Pensionskassengesetzes ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Wertpapierunterdeckung:
Vom VfGH aufgehoben mit Erkenntnis vom (siehe Rz 7025).
S. 226a)
Abfertigungsrückstellung
§ 14 Abs 5, § 124b Z 69
3352 ff
Die Wertpapierdeckung für die Abfertigungsrückstellung wurde bis 2007 schrittweise auf 0% gesenkt.
b)
Pensionsrückstellung
§ 14 Abs 7 Z 1
3401 ff
Pensionsrückstellungen sind mit Wertpapieren zu decken (50% der steuerlichen Pensionsrückstellung). Beträgt die Deckung (auch nur vorübergehend) weniger als 50%, ist der steuerpflichtige Gewinn um 30% der Unterdeckung zu erhöhen.
Für die Wertpapierdeckung können auch Ansprüche aus kapitalanlageorientierten Lebensversicherungen herangezogen werden.
c)
Sonderregelung Pensionszusage vor dem
§ 116 Abs 4 Z 4
3406 ff
Das Wertpapier-Deckungserfordernis ist über 20 Jahre zu erreichen.
Rücklagenbewegung
Auflösung unversteuerter Rücklagen.
d)
DBA-Anwendung Aktiveinkünfte, Betriebsstätten
aa) idR Befreiungsmethode
bb) Anrechnungsmethode
§§ 1, 2, 33 DBA
32 ff,7593ff, 406 ff KStR

8.4. Steuersatz

8017

Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt seit dem Jahr 2024 23% (2022/25% und für 2023/24%).

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der vorherige Steuersatz (25% für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022; 24% für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023). Bei der Zuordnung hat der Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.

8.5. Mindestkörperschaftsteuer

8.5.1. Allgemeines zur Mindestkörperschaftsteuer

Die Regelung für die Mindestkörperschaftsteuer findet sich im § 24 Abs 4 KStG. Sie gilt für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.

Ihre Höhe beträgt 5% vom Mindestgrund- bzw Mindeststammkapital. Ausnahmen bilden die unbeschränkt steuerpflichtigen Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften.

Eine exakte Aufstellung ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahressteuer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit
500,--
FlexKapG, FlexCo
500,--
Aktiengesellschaft
3.500,--
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen
5.452,--
SE Societas Europaea - Europäische Gesellschaft
6.000,--

8.5.2. Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuer

8018

Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Neugründungen einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH beginnt mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages bzw der Satzung und mit dem erstmaligen Erscheinen nach außen (Eröffnung des erforderlichen Bankkontos).

S. 227Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet grundsätzlich mit Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft, sie besteht aber jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem das ganze Vermögen auf andere übergeht (KStR 2013 Rz 1557).

Die Steuerpflicht endet bei:

  • Liquidation (KStR 2013 Rz 1557): mit der Verteilung des Überschusses und bei Vermögenslosigkeit mit dem Antrag auf Löschung im Firmenbuch (Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Löschung ist erforderlich).

  • Insolvenz (KStR 2013 Rz 1558): mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.

  • Umwandlung und Verschmelzung (KStR 2013 Rz 1560): mit dem letzten vollen Quartal, das bis zum Umgründungsstichtag abgeschlossen wird. Ändert sich die für die Mindestkörperschaftsteuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich (§ 24 Abs 4 Z 1 letzter Satz KStG).

Beispiel: MindestKöSt-Vorauszahlung - bei formwechselnder Umwandlung GmbH in AG

Die formwechselnde Umwandlung der seit 2015 bestehenden Luxus GmbH in eine Aktiengesellschaft wird am im Firmenbuch eingetragen.

Wie hoch ist die Mindestkörperschaftsteuer für diese Gesellschaft im Jahr 2025?

Lösung

Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten drei Kalendervierteljahre 2025 unverändert € 125,-- pro Quartal. Erst im letzten Quartal ist die erhöhte Steuer für Aktiengesellschaften (€ 875,--) anzusetzen.

8.5.3. Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer

8019

Die Mindestkörperschaftsteuer ist zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche Körperschaftsteuer späterer Jahre wie eine Vorauszahlung anzurechnen.

Dabei spielt die Reihenfolge der Verrechnung der Vorauszahlungen eine entscheidende Rolle (KStR 2013 Rz 1567):

  • Grundsätzlich stellt nur jener Teil der Mindest-KöSt eine Vorauszahlung dar, der die tatsächliche Steuerhöhe (Einkommen × Steuersatz) übersteigt.

  • Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als Einkommen anfällt, dessen Steuer die Mindest-KöSt übersteigt.

Reihenfolge der Verrechnung

1.

Ansatz der Vorauszahlung in Höhe der Mindest-KöSt des laufenden Jahres

2.

Offene Mindest-KöSt aus Vorjahren

3.

Restliche Vorauszahlungen des laufenden Jahres (inkl allfälliger KESt)

Durch diese Reihenfolge wird sichergestellt, dass sämtliche Vorauszahlungsbeträge des Jahres, die die Mindest-KöSt übersteigen, bei zu geringem Einkommen vollständig oder teilweise gutgeschrieben werden.

8.6. Körperschaftsteuerberechnung

8020

Die Körperschaftsteuer lässt sich wie folgt berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Körperschaftsteuer 20X5 - Berechnungsformular
Vorläufiger Jahresgewinn 20X5 laut Unternehmensbilanz (ohne Gewinn- bzw Verlustvortrag)
+
steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung (vgl Checkliste Rz 8002 ff)
+
steuerlicher Gewinn 20X5
-
verrechenbare IFB-Verluste aus den Vorjahren (max 75% des Gewinnes)
-
Zwischensumme
S. 228-
Sonderausgaben:
offene Verlustvorträge
lt gesonderter Aufstellung
(maximal 75% des Gewinnes nach IFB-Verlustverrechnung)
-
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen 20X5
davon 23% KöSt
+
Differenz zur Mindest-KöSt
+
Körperschaftsteuerschuld 20X5
-
Abzug der KöSt-Mindest-Vorauszahlung 20X5
-
-
Schwebe-Körperschaftsteuer
-
  • Kapitalertragsteuer 20X5
-
  • KöSt-Vorauszahlung (Rest über Mindest-VZ 20X5)
-
Körperschaftsteuernachzahlung bzw -gutschrift

Die Verluste der einzelnen Jahre werden evident gehalten. Eine spätere Verrechnung könnte wie folgt aussehen:

8021

Beispiel: Verlustvortragsverwaltung (EStG)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte Gewerbebetrieb
übrige Einkünfte
Gesamtbetrag der Einkünfte
„normale“ Verluste
Einkommen
Werte aus Vj:
- 120.000,--
20X1
2.500,--
5.000,--
7.500,--
7.500,--
0,--
Rest (f Folgejahr):
- 112.500,--
20X2
- 8.000,--
2.000,--
- 6.000,--
- 6.000,--
0,--
Rest (f Folgejahr):
- 118.500,--
20X3
72.500,--
0,--
72.500,--
72.500,--
0,--
Rest (f Folgejahr):
69.000,--
0,--
69.000,--
- 46.000,--
20X4
46.000,--
23.000,--
Rest (f Folgejahr):
0,--

Beispiel: Verlustvortragsverwaltung (KStG)

KöSt-VZ 20X1 bis 20X2 immer € 500,--, für 20X3 € 1.000,--, für 20X4 € 1.500,--, für 20X5 € 1.500,--.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustvortrag (75%)
Einkommen
Schwebe-KöSt
Werte aus Vorjahren:
- 15.968,75
- 25.000,00
20X1
625,00
468,75
156,25
- 464,06
Rest für Folgejahr:
- 15.500,00
- 25.464,06
20X2
- 8.000,00
- 8.000,00
- 8.000,00
- 500,00
Rest für Folgejahr:
- 23.500,00
- 25.964,06
20X3
80.000,00
20.000,00
60.000,00
12.800,00
Rest für Folgejahr:
- 3.500,00
- 13.164,06
20x4
3.760,00
2.820,00
940,00
- 1.283,80
Rest für Folgejahr:
- 680,00
- 14.447,86
20x5
- 11.590,00
- 11.590,00
- 11.590,00
- 500,00
Rest für Folgejahre
- 12.270,00
- 14.947,86

20X1: Einkommen 156,25, davon 23% KöSt 35,94 ab KöSt-VZ 500,00, ergibt 464,06

20X3: Einkommen 60.000,00, davon 23% KöSt 13.800,-- ab KöSt-VZ 1.00,--, ergibt 12.800,--

20x4: Einkommen 940,00, davon 23% KöSt 216,20 ab KöSt-VZ 500,--, ergibt 1.283,80

S. 229

8022

Beispiel: Körperschaftsteuerrückstellung

Die XY-GmbH (Stammkapital 35.000) in Graz beendet das laufende Geschäftsjahr 2025 mit einem vorläufigen Gewinn iHv € 931.700,46.

An Körperschaftsteuer wurde nur die Mindest-KöSt iHv € 1.500,-- vorgeschrieben und im Aufwand verbucht.

Im Geschäftsjahr wurde ein Pkw im Oktober veräußert. Die Anschaffungskosten im Februar 2019 betrugen € 50.000,--. Die Abschreibung wurde unternehmens- wie steuerrechtlich mit acht Jahren angesetzt.

Veräußerungserlös: € 6.500,--

Weitere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben iHv € 10.380,52

Auflösung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung iHv € 9.171,03

Bildung einer pauschalen Forderungswertberichtigung iHv € 30.000,00

Sonstige Angaben:

  • Die Verlustvorträge aus den Vorjahren betragen € 1.052.371,46.

  • Die restlichen IFB-Wartetastenverluste (aus dem Jahr 2000) betragen € 30.560,09.

  • Die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer (Schwebe-KöSt) beträgt € 8.338,57.

Lösung

1)

Errechnung der Differenzen für nachfolgende Hinzurechnungen und Kürzungen:

Pkw-Abschreibung (Angemessenheitsgrenze = 40.000,--)

Abschreibung steuerrechtlich: 40.000,00 : 8 = 5.000,--

Abschreibung unternehmensrechtlich: 50.000,00 : 8 = 6.250,--

Differenz Steuerrecht/Unternehmensrecht: Zurechnung 1.250,--

Pkw-Verkauf - Ermittlung Restbuchwert

Steuerrechtlich:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
40.000,--
(Höchstbetrag der steuerlich zulässigen Anschaffungskosten)
- 35.000,--
(bisherige Abschreibungen) (5.000,-- × 7)
5.000,--

Unternehmensrechtlich:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
50.000,--
(Anschaffungskosten)
- 43.750,--
(bisherige Abschreibungen) (6.250,-- × 7)
6.250,--

Differenz Steuerrecht/Unternehmensrecht: Zurechnung 1.250,--

2)

Kürzung Anschaffungskosten Verkaufserlös

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kaufpreis
50.000,--
steuerrechtlich zulässige Anschaffungskosten
- 40.000,--
Anteil § 20 EStG
10.000,--
= 20%
(10.000,-- × 100 : 50.000,--)
Verkaufserlös
6.500,--
Kürzung 20% von 6.500,--
- 1.300,--
steuerrechtlicher Verkaufserlös
5.200,--
3)

Steuerberechnung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufiger Gewinn laut Unternehmensbilanz
931.700,46

Steuerliche Hinzurechnungen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Körperschaftsteuer im Aufwand
500,00
Abschreibung Pkw (Diff UR/StR)
1.250,00
Restbuchwert aus Verkauf Pkw (Diff UR/StR)
1.250,00
Dotierung Pauschalwertberichtigung
30.000,00
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
10.380,52
43.380,52
975.080,98

S. 230Steuerliche Kürzungen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auflösung Pauschalrückstellung UR
9.171,03
Kürzung Verkaufserlös Pkw
1.300,00
-
10.471,03
steuerpflichtiger Gewinn
964.609,95
abzüglich IFB-Wartetastenverluste aus den Vorjahren
(maximal 75% des Gewinnes)
in diesem Beispiel nicht relevant
-
30.560,09
934.049,86
Verlustvorträge (€ 1.052.371,46)
davon maximal vortragsfähig 75% nach Abzug vom
IFB-Wartetastenverlust
-
700.537,40
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen
233.512,46
davon 23% Körperschaftsteuer
53.779,87
abzüglich: Körperschaftsteuervorauszahlungen laufendes Jahr
-
500,00
abzüglich: anrechenbare Schwebe-KöSt (aus Vorjahren)
-
8.338,57
Körperschaftsteuerrückstellung 2024
44.869,30

PROBE DER RÜCKSTELLUNG:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufiger Gewinn laut Unternehmensbilanz
931.700,46
Körperschaftsteuerrückstellung laut Berechnung
-
44.869,30
unternehmensrechtlicher Gewinn des laufenden Geschäftsjahres
886.831,16
steuerliche Hinzurechnungen (ohne KöSt)
43.380,52
Körperschaftsteuerrückstellung laut Berechnung
44.869,30
steuerliche Kürzungen
-
10.471,03
steuerpflichtiger Gewinn
964.609,95
abzüglich IFB-Wartetastenverluste aus Vorjahren
-
30.560,09
934.049,86
Verlustvorträge (Achtung: 75%-Grenze)
-
700.537,40
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen
233.512,46
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Körperschaftsteuer (8)
44.869,30
an Körperschaftsteuerrückstellung (3)
44.869,30

8023

Sonderregelungen für Wirtschaftsjahre

Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, wird das Einkommen für jenen Zeitraum veranlagt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel:

Die XY-GmbH hat ein Wirtschaftsjahr vom 1.2.20x1 bis 31.1.20x2. Die Basis für die Körperschaftsteuerveranlagung 20x2 ist der Gewinn des Zeitraumes 1.2.20x1 bis 31.1.20x2.

8.7. Zinsen und Säumniszuschläge

8.7.1. Anspruchszinsen

8024

Für Körperschaft- bzw Einkommensteuernachzahlungen sind seit dem Veranlagungsjahr 2000 Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30. September des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und werden für den Zeitraum 1. Oktober S. 231des Folgejahres bis zum Erhalt des entsprechenden Bescheides berechnet. Die Anspruchszinsen stellen wie die Körperschaft- bzw Einkommensteuer selbst einen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwand dar.

Höhe der Anspruchszinsen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Anspruchszinsen
- 0,62%
1,38%
- 0,62%
1,38%
1,38%
3,38%
1,88%
3,88%
2,38%
4,38%
2,88%
4,88%
3,38%
5,38%
3,88%
5,88%
2,53%
4,53%
2,03%
4,03%
1,53%
3,53%

Körperschaft- bzw Einkommensteuerguthaben hingegen werden ebenso ab dem 1. Oktober des Folgejahres vom Finanzamt verzinst. Die Gutschriftzinsen sind wie die gutgeschriebene Körperschaft- bzw Einkommensteuer zu beurteilen und sind daher nicht steuerpflichtig.

Zur Vermeidung der Anspruchszinsen kann bis spätestens 30. September des Folgejahres eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung unter der Verrechnungsanweisung „K (E) 1-12/200X“ geleistet werden. Jedoch sieht § 205 Abs 2 BAO vor, dass Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,-- nicht erreichen (Bagatellgrenze), nicht festgesetzt werden. Dadurch ergibt sich eine „zinsenfreie Zeit“ auch nach dem Stichtag 1. Oktober. Die Formel zur Errechnung des „zinsenfreien Zeitraumes“ (in Tagen) lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zinsenfreier Zeitraum =
49,99 × 365
Zinssatz × erwartete Nachzahlung

8.7.1. AnspruchszinsenAchtung

Die Nachzahlung muss spätestens nach dem mit dieser Formel berechneten Zeitraum am Bankkonto des Finanzamtes gutgeschrieben sein. Es gilt hier also keine dreitägige Respirofrist wie dies bei den anderen Abgabenzahlungen üblich ist.

Buchung im Lastschriftfalle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Steueraufwand Anspruchszinsen (8)
an Verbindlichkeiten Finanzamt (3)
MWR (bei Körperschaftsteuer, Einkommensteuer)

Buchung im Gutschriftfalle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Forderung Finanzamt (2)
an Erträge Anspruchszinsen (8)
MWR (bei Körperschaftsteuer, Einkommensteuer)

S. 232

8025

Beispiel: Anspruchszinsen - Lastschrift

Der Knaster GmbH wurden vom Finanzamt Anspruchszinsen aufgrund einer Körperschaftsteuernachzahlung in Höhe von € 800,-- vorgeschrieben. Bisher wurden noch keine Buchungen vorgenommen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lösung:
Steueraufwand Anspruchszinsen (8)
800,--
an Verbindlichkeiten Finanzamt (3)
800,--

Da die Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, muss dem Buchungssatz eine MWR + hinzugefügt werden.

MWR + € 800,--

Beispiel: Anspruchszinsen - Gutschrift

Der Knaster GmbH wurden vom Finanzamt Anspruchszinsen aufgrund einer Körperschaftsteuergutschrift in Höhe von € 800,-- zugestanden. Bisher wurden noch keine Buchungen vorgenommen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lösung:
Forderung Finanzamt (2)
800,--
an Erträge Anspruchszinsen (8)
800,--

Da die Anspruchszinsen steuerlich neutral zu behandeln sind, muss dem Buchungssatz eine MWR - hinzugefügt werden.

MWR - € 800,--

8.7.2. Aussetzungszinsen

8026

Im Berufungsfalle gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Steuerbetrages vorerst auszusetzen (§ 212a BAO). Sollte der Berufung nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet. Diese Zinsen sind steuerlich bei Vorschreibung betreffend Rückstand aus Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer nicht abzugsfähig (MWR).

Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,-- nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

Höhe der Aussetzungszinsen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Aussetzungszinsen
- 0,62%
1,38%
- 0,62%
1,38%
1,38%
3,38%
1,88%
3,88%
2,38%
4,38%
2,88%
4,88%
3,38%
5,38%
3,88%
5,88%
2,53%
4,53%
2,03%
4,03%
1,53%
3,53%


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Steueraufwand Aussetzungszinsen KöSt/ESt (8)
an Verbindlichkeiten Finanzamt (3)
MWR (bei Körperschaftsteuer, Einkommensteuer)

S. 2338.7.3. Stundungszinsen

8027

Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (wie die Stundung des vollen Steuerbetrages oder eines Teiles davon) werden Zinsen verrechnet, sofern der gestundete Betrag € 750,-- übersteigt (§ 212 BAO). Ebenso wie bei den Aussetzungszinsen sind angelastete Stundungszinsen für die Ertragsteuern (KöSt und ESt) kein steuerlicher Abzugsposten. Es kommt daher wieder zu einer MWR.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Stundungszinsen
- 0,62%
1,38%
- 0,62%
1,38%
1,38%
3,38%
1,88%
3,88%
2,38%
4,38%
2,88%
4,88%
3,38%
5,38%
3,88%
5,88%
2,53%
4,53%
2,03%
4,03%
1,53%
3,53%


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Steueraufwand Stundungszinsen (8)
an Verbindlichkeiten Finanzamt (3)
MWR (bei Köperschaftsteuer, Einkommensteuer)

Durch § 205c BAO idF des AbgÄG 2022, BGBl I 108/2022, wurden Umsatzsteuerzinsen geschaffen. § 205c BAO ist am in Kraft getreten. Die Höhe der Umsatzsteuerzinsen beträgt 2% über den Basiszinssatz. Die erstmalige Anwendung des § 205c BAO ist in § 323 Abs 75 BAO geregelt.

Umsatzsteuerzinsen können auch für Zeiträume anfallen, die vor dem liegen. In solchen Fällen beträgt der anzuwendende Zinssatz pro Jahr 2% über dem im maßgeblichen Zeitraum geltenden Basiszinssatz. Dabei kann der in der Tabelle für die Anspruchszinsen jeweils ausgewiesene Wert herangezogen werden.

8.7.4. Beschwerdezinsen gem § 205a BAO

8028

In der Bundesabgabenordnung waren nur Zinsen im Zusammenhang mit einer Beschwerde (Aussetzungszinsen) geregelt. Diese fallen an, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe beantragt wurde und die Beschwerde erfolglos bleibt.

Wurde die Abgabe bereits entrichtet und erweist sich die bezahlte Abgabe im Beschwerdeverfahren als rechtswidrig, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, gem § 205a BAO Beschwerdezinsen zu beantragen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beschwerdezinsen gem § 205a BAO:

  • die Abgabe wurde bereits entrichtet

  • die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Beschwerde ab

  • die Abgabe wird infolge der Beschwerde herabgesetzt

  • Antrag des Steuerpflichtigen

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2% über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter € 50,-- nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).

S. 234Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrunde liegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerdezinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.

Betreffen die Beschwerdezinsen nicht abzugsfähige Personensteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), dann sind diese Beschwerdezinsen in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung steuerneutral zu stellen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Beschwerdezinsen
- 0,62%
1,38%
- 0,62%
1,38%
1,38%
3,38%
1,88%
3,88%
2,38%
4,38%
2,88%
4,88%
3,38%
5,38%
3,88%
5,88%
2,53%
4,53%
2,03%
4,03%
1,53%
3,53%

8.7.5. Säumniszuschläge

8029

Sollte eine Abgabe nicht zeitgerecht entrichtet werden, so werden von der Finanz Säumniszuschläge vorgeschrieben (§ 217 BAO). Sie werden in drei Teilen festgesetzt. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% der nicht entrichteten Abgabe. Nach drei Monaten ab der Vollstreckbarkeit der nicht entrichteten Abgabe wird ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1%, nach weiteren drei Monaten ein dritter mit 1% vorgeschrieben. Beträge bis € 50,-- werden nicht eingefordert (Bagatellgrenze).

Toleranzregelung: Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein, siehe § 211 Abs 2 und 3 BAO. Das bedeutet, dass bei einer Verbuchung am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.

Betreffen die Zuschläge nicht abzugsfähige Personensteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), sind diese Zuschläge in einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung steuerneutral zu stellen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab
Säumniszuschlag
Fälligkeit
2%
3 Monate ab Vollstreckbarkeit
zusätzlich 1%
weitere 3 Monate später
zusätzlich 1%


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Steueraufwand Säumniszuschlag (8)
an Verbindlichkeiten Finanzamt (3)
MWR (bei Körperschaftsteuer, Einkommensteuer)

8.8. Erträge aus Beteiligungen

8030

Zu den Beteiligungserträgen zählen die Bar- und Sachdividenden und sonstige Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw Genossenschaft, die Gewinnanteile an einer Personengesellschaft sowie die Gewinnüberrechnungen von Organgesellschaften. Die Erträge sind unabhängig davon auszuweisen, ob es sich um eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Bei Gewinnanteilen aus Körperschaften entsteht der Ertrag mit Ausnahme der Organschaft grundsätzlich mit der Beschlussfassung über die Ausschüttung. Eine sogenannte phasengleiche Realisierung S. 235der Erträge (dh Realisierung bereits zum Bilanzstichtag) ist jedoch unter bestimmten Umständen zulässig bzw verpflichtend.

Verpflichtung jedenfalls, wenn:

  • 100%-ige Beteiligung vorliegt;

  • Bilanzstichtag Tochterunternehmen nicht später als der der Muttergesellschaft;

  • Feststellung des Jahresabschlusses sowie Prüfung des Jahresabschlusses der Tochter vor dem der Mutter;

  • entsprechender Hauptversammlungsbeschluss über Dividende.

Bei Personengesellschaften entsteht der Ertrag stets mit Ablauf ihres Geschäftsjahres.

Die Erträge sind jeweils brutto auszuweisen, eine allfällige KESt stellt eine Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw eine Endbesteuerung des Einkommens natürlicher Personen dar.

Beteiligungserträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften

Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften als Mitunternehmer sind in jenem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das durch den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid vorgegeben wird (= Ausfluss der Bindungswirkung dieses Bescheides). Enden die Wirtschaftsjahre der Personengesellschaft und des beteiligten Unternehmens im selben Zeitraum, ist der Beteiligungsertrag aus einem Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft im selben Wirtschaftsjahr des beteiligten Unternehmens zu erfassen. Hat eines der Unternehmen ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist der Beteiligungsertrag in jenem Wirtschaftsjahr des beteiligten Unternehmens zu erfassen, in das das Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft fällt.

8031

Beispiele:

Beispiel 1

Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft bis

Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft bis

Lösung

Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2025

Beispiel 2

Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft bis

Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft bis

Lösung

Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2025

Beispiel 3

Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft bis

Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft bis

Lösung

Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2025

8.9. Energieabgaben - Rückvergütung

8032

Auf Energieträger (Erdgas, elektrische Energie) werden seit Energieabgaben eingehoben (Elektrizitätsabgabegesetz, Erdgasabgabegesetz). Seit 2004 wurden die Abgaben auf weitere Energieträger ausgeweitet. Vergütungsfähige Energieträger und vergütungsberechtigte Unternehmen sind nachstehend angeführt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vergütungsfähige Energieträger
seit
seit 2004 zusätzlich
  • Erdgas
  • Elektrische Energie
  • Kohle
  • Heizöl extraleicht
  • Heizöl leicht, mittel und schwer
  • Flüssiggas


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 236Vergütungsberechtigte Betriebe
bis zum Jahr 2001
seit 2002
seit
nur Betriebe im Produktionsbereich (keine Dienstleistungsbetriebe)
Ausweitung auf alle Betriebe (Dienstleistungs- und Handelsbetriebe)
nur Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt

Anspruchsvoraussetzungen seit

Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung besteht nur mehr für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt (Rechtslage wie zwischen 1996 und 2001).

Eine Vergütungsfähigkeit von Energieabgaben ist insbesondere dann gegeben, wenn sie für einen vergütungsfähigen Energieträger (siehe Tabelle oben) entrichtet wurden und diese Energieträger im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess eingesetzt wurden (EnAbgR Rz 238).

Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter (Schwerpunkt) (EnAbgR Rz 225 bis 227)

Die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter stellt dann den Schwerpunkt einer betrieblichen Tätigkeit dar, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Antragszeitraum überwiegend körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden und die anderen Tätigkeiten (Dienstleistungen) nur in untergeordnetem Ausmaß vorliegen.

Produktionsbetriebe - Begriff

Dies sind Betriebe, die schwerpunktmäßig (mehr als 80% der Umsätze) körperliche Wirtschaftsgüter herstellen. Dazu zählt auch die Bearbeitung von körperlichen Wirtschaftsgütern, die zu einer wesentlichen Änderung der Marktgängigkeit führt (Entstehung eines anderen Wirtschaftsgutes).

Mischbetriebe - Begriff

Diese Betriebe produzieren körperliche Wirtschaftsgüter und erbringen Dienstleistungen. Für den produzierenden Teilbetrieb ist eine Energieabgabenrückvergütung möglich, wenn die Umsätze dieses Teilbetriebes 50% des Gesamtumsatzes übersteigen. Für den Begriff „Teilbetrieb“ sind die Ausführungen in den EStR Rz 5579 f heranzuziehen. Als Umsatz gilt das Entgelt nach dem UStG, also der Nettoerlös ohne USt.

Dienstleistungsbetriebe, Handelsbetriebe

8033

Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, sind seit dem von der Anspruchsvoraussetzung ausgeschlossen:

  • Handelsbetriebe (überwiegende Lieferung von Waren)

  • Wäschereien

  • Gastwirte

  • Beförderungsunternehmen (Seilbahnunternehmen)

  • Beherbergungsbetriebe

  • Einkaufszentren

  • Krankenanstalten

  • Vermietung (da keine betriebliche Tätigkeit)

Antrag auf Vergütung

Der Antrag auf Vergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, wo der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt einzubringen. Hierfür ist der Formularvordruck ENAV 1 aus der Formulardatenbank des BMF zu verwenden.

Der Antrag gilt als Steuererklärung, die Erledigung erfolgt mittels Bescheid in einer Summe.

Antrag auf Vorausvergütung

8033a

Eine Vorausvergütung von Energieabgabe kann geltend gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) bereits eine Energieabgabenvergütung S. 237durchgeführt worden ist. Wird die Vorausvergütung gewährt, ist sie bei der für den laufenden Vergütungszeitraum verbleibenden Energieabgabenvergütung zu berücksichtigen. Die Vorausvergütung beträgt 5% der mit Bescheid festgesetzten Energieabgabenvergütung des vorangegangenen Vergütungszeitraums. Ein Antrag auf Vorausvergütung von Energieabgaben kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des vorangegangenen Vergütungszeitraums gestellt werden. Auch der Antrag auf Vorausvergütung ist beim zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt einzubringen. Hierfür ist der Formularvordruck ENAV 3 aus der Formulardatenbank des BMF zu verwenden.

Vergütungsbetrag

Zuerst ist der Nettoproduktionswert zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nettoproduktionswert:
-
Vorleistungen
-
Anlagenzugänge (steuerbare Zugänge)
=
Summe Nettoproduktionswert

Selbstbehalte

Seit gelten für alle Betriebe folgende Selbstbehalte:

a)

SB 1 in Höhe von 0,5% des Nettoproduktionswertes

b)

SB 2 in Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie

c)

SB allgemein in Höhe von € 400,--

8.9. Energieabgaben - RückvergütungAnmerkung

Die Energieabgaben sind insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,5% (SB 1) des Nettoproduktionswertes übersteigen.

Die vergütungsfähigen Energieabgaben werden danach um den höheren der beiden Selbstbehalte (SB 1 oder SB 2) vermindert. Der dann verbleibende Betrag wird noch um den allgemeinen Selbstbehalt (derzeit € 400,--) reduziert.

Erläuterungen zur Berechnung des Nettoproduktionswertes

8034

Der Nettoproduktionswert ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die der antragstellende Betrieb selbst erbracht hat, und jenen Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen).

Bei den Vorleistungen sind auch die aus dem Ausland bzw übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogenen Leistungen einzubeziehen. Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass dies nur insoweit gilt, als diese Vorleistungen im Zusammenhang mit im Inland steuerbaren Umsätzen stehen (vgl § 1 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG).

Nicht als Vorleistungen gelten zB


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlagenabschreibung
kein Abzugsposten bei den Vorleistungen, da im Jahr des Zuganges die Anschaffungskosten (mit Ausnahmen, zB Pkw) als Vorleistungen abzugsfähig sind
Restbuchwerte
kein Abzugsposten bei den Vorleistungen (siehe Anlagenabschreibung)
Personalkosten
kein Abzugsposten; stellen gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 keine an das Unternehmen erbrachten Leistungen dar
Pkw/Kombi
kein Abzugsposten; stellen gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG und gem § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG keine Vorleistungen dar
S. 238Grundsteuer, Kfz-Steuer etc
kein Abzugsposten; gem § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG keine Vorleistungen
Rückstellungen
Dotierungen von Rückstellungen gelten nicht als Vorleistungen iSd § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG.
Ausnahme: Der Verbrauch von Rückstellungen gilt als Vorleistung.
Wertberichtigungen
siehe Rückstellungen
Gestellung von Arbeitskräften (Fremd- bzw Leihpersonal)

8035

Beispiel: Berechnung einer Energieabgabenrückvergütung

Gewinn- und Verlustrechnung zum der Produktions GmbH

Umsatzerlöse


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzerlöse Inland 20%
2.814.807,19
Umsatzerlöse aus Ausfuhrlieferungen
10.475,34
Umsatzerlöse nicht steuerbar
124.248,03
Summe
2.949.530,56

Sonstige betriebliche Erträge (übrige)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonstige Erträge 20%
4.236,32
Versicherungsvergütungen
3.704,00
Steuerfreie Prämien
3.797,80
nicht steuerbare Erträge
4.350,00
Summe
16.088,12
Betriebsleistung
2.965.618,67

Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materialaufwand Inland
1.929.887,87
Materialaufwand ig Erwerbe
74.505,00
Materialaufwand Einfuhr Drittland
14.650,00
Summe (keine Bestandsveränderung)
2.019.042,87

Personalaufwand


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Löhne und Gehälter inkl Nebenkosten
243.395,32

Abschreibungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Planmäßige Abschreibungen
98.803,39

Sonstige betriebliche Aufwendungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuern
7.297,60
Übrige
336.914,40
Summe
344.212,00
Zwischensumme
260.165,09
Zinserträge etc
734,49
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
18.288,01
Ergebnis vor Steuern
242.611,57

Anmerkung

Erläuterung zur Auflösung dieses Beispiels laut nachfolgender Berechnung:

Der Energieaufwand wird gesondert ausgewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe sonstige betriebliche Aufwendungen
344.212,00
abzüglich Energieaufwand (Strom, Heizöle)
112.783,87
(für Produktion)
Summe restlicher betrieblicher Aufwand
231.428,13

S. 239In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind ua enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuern
7.297,60
sonstige nicht steuerbare Aufwendungen
42.655,29
Pkw-Aufwand
3.108,43
Restbuchwerte Anlagenabgänge (ausgeschiedene WG)
944,82

Anlagenzugänge

Im Kalenderjahr 2025 wurden im Bereich Betriebs- und Geschäftsausstattung als Zugang im Anlagenverzeichnis € 10.962,31 ausgewiesen.

8036


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lösung:
Energieabgabenvergütung 2025
Ermittlung des Nettoproduktionswertes
a)
1
+
Umsätze Inland
2.814.807,19
2
+
Umsätze EU, Drittland, Montageleistungen etc
10.475,34
3
+
Erlöse aus dem Anlagenabgang (ausgenommen Pkw-Verkauf)
0,--
4
+
Sonstige steuerbare betriebliche Erträge
4.236,32
5
+
Erhaltene Anzahlungen
0,--
6
+
Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen (ausgenommen Beteiligungen)
0,--
7
+
Zinserträge (sonstige)
734,49
8
+
Erlöse aus dem Abgang von Wertpapieren des Umlaufvermögens
0,--
9
+
Steuerbare außerordentliche Erträge
0,--
10
+
Eigenverbrauch (Entnahmen, Nutzungen) und ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
0,--
11
-
In 1-10 enthaltene nicht steuerbare Auslandsumsätze
0,--
Summe der Umsätze
2.830.253,34
b)
1
+
Materialaufwand (ohne Bestandsveränderung)
2.019.042,87
2
+
Bezogene Leistungen
0,--
3
+
Anlagenzugänge (nur steuerbare Zugänge)
10.962,31
4
+
Energieaufwand
112.783,87
5
+
Sonstige betriebliche Aufwendungen abzüglich
231.428,13
Kosten für Personalgestellung (Fremd- und Leihpersonal)
0,--
Steuern, sonstige nicht steuerbare Aufwendungen
49.952,89
Rückstellungsbildung
0,--
Zuweisung zu Wertberichtigungen von Forderungen
0,--
Restbuchwerte ausgeschiedener Anlagen
944,82
Betriebskosten für Pkw
3.108,43
177.421,99
6
+
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
18.288,01
7
+
Rückstellungsverbrauch
0,--
8
+
Verbrauch von Wertberichtigungen
0,--
9
+
Steuerbarer außerordentlicher Aufwand
0,--
10
+
Geleistete Anzahlungen
0,--
Zwischensumme
2.338.499,05
11
In 1-10 enthaltene Vorleistungen, die nicht steuerbare Umsätze betreffen
0,--
Summe Vorleistungen
2.338.499,05
Nettoproduktionswert
a) Summe der Umsätze
2.830.253,34
b) Summe der Vorleistungen
2.338.499,05
Nettoproduktionswert 2025
491.754,29

S. 240Energieverbrauch im Jahr 2025

8037


Tabelle in neuem Fenster öffnen
elektrische Energie:
442.614 kWh á 0,015
6.639,21
Heizöl extraleicht:
11.329 Liter á 0,098
1.110,24
Heizöl leicht, mittel, schwer*)
126.228,83 kg × 60 : 1000
7.573,73
Summe
15.323,18
*) Anmerkung zu Heizöl leicht, mittel, schwer

An das Unternehmen wurden im Jahr 2025 geliefert:

Heizöl leicht, mittel, schwer 138.713 Liter × 0,91 = 126.228,83 kg

Der spezifische Umrechnungsfaktor von Liter auf kg beträgt 0,91.

Gemäß Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl 630/1994 in der Fassung BGBl I 71/2003 beträgt die Mineralölsteuer für obige Heizöle € 60,-- pro 1.000 kg seit .

Der Selbstbehalt (SB 1) vom Nettoproduktionswert beträgt 2.458,77 (0,5% von 491.754,29).

Der Selbstbehalt (SB 2) der Mindestsätze nach der Energiesteuerrichtlinie beträgt 2.352,66.

Daher wird der SB 1 als größerer Wert abgezogen.

siehe Berechnung lt Erklärungsformular


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Sonstige Forderungen (2)
12.464,41
an sonstige Erträge ohne USt (4)
12.464,41

Es ist auch möglich, den Vergütungsbetrag mit den Energieaufwandskonten zu saldieren.

S. 241

8038

GrafikAnmerkung

GrafikAnmerkung

S. 242 S. 2438.10. Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG (EStR 2000 Rz 3819 ff)

8039

Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in:

  • Grundfreibetrag

  • investitionsbedingter Freibetrag

Der Gewinnfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 15% des steuerlichen Gewinnes.

Der Gewinnfreibetrag ist nur anwendbar bei betrieblichen Einkünften (§§ 21-23 EStG).

Natürliche Personen oder Personengesellschaften können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag ist nicht beschränkt auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (gem § 4 Abs 3 EStG), sondern gilt auch für alle Bilanzierer (§ 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG).

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steht bis zu einer Gewinnhöhe von € 33.000,-- in Höhe von 15% ohne Nachweis von Investitionen zu. Werden Einkünfte aus mehreren Betrieben erzielt, kann der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, sonst erfolgt eine Zuordnung im Verhältnis der Gewinne. Der Grundfreibetrag wird von der Finanzbehörde automatisch berücksichtigt und muss daher nicht beantragt werden. Der Grundfreibetrag steht auch bei der Gewinnermittlung durch Voll- oder Teilpauschalierung zu.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

8040

Neben dem Grundfreibetrag kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewinne bzw Gewinnanteile) den Betrag von € 33.000,-- übersteigt und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Er ist mit diesen Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt und ist im gleichen Jahr geltend zu machen. Die Abschreibung wird dadurch nicht berührt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bei der Sportlerpauschalierung zulässig (EStR 2000 Rz 3822).

8.10. Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG (EStR 2000 Rz 3819 ff)Anmerkung

Im Herstellungsfall steht der Gewinnfreibetrag erst im Fertigstellungszeitpunkt (dann jedoch für die gesamten Herstellungskosten) zu. Bei Fertigstellung nach dem Wirtschaftsjahr 2009 können daher die gesamten Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Gemäß § 124b Z 153 EStG sind Herstellungskosten (inkl Mieterinvestitionen) nur dann begünstigt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem begonnen wurde. Planungen sind jedoch unschädlich, es zählt der „erste“ Spatenstich (EStR 2000 Rz 3829).

Der Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt ab dem Jahr 2024 für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinne bis zu
33.000,--:
15%
die nächsten
145.000,--:
13%
die nächsten
175.000,--:
7%
die nächsten
230.000,--:
4,5%

Für Gewinne über € 583.000,-- steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit € 46.400,--.

8.10.1. Begünstigte Wirtschaftsgüter

8041

  • Körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter:

    Alle abnutzbaren körperlichen und ungebrauchten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Solche Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein, wenn sie der S. 244Erzielung von betrieblichen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG dienen. Wirtschaftsgüter, die vermietet werden und außerhalb der EU bzw des EWR eingesetzt werden, können nicht einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden (vergleiche EStR 2000 Rz 3830).

  • Wertpapiere:

    Wertpapiere iSd § 14 Abs 7 Z 4 EStG

8.10.1. Begünstigte WirtschaftsgüterAnmerkung

Begünstigt angeschaffte Wertpapiere und Wohnbauanleihen (siehe oben) müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen (Aufnahme in ein zu führendes Anlagenverzeichnis) gewidmet werden.

8.10.2. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

8042

  • Pkw und Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen),

  • Luftfahrzeuge,

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG,

  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,

  • Wertpapiere (aufgrund der Neuregelung seit 2013)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist der Ausschluss von Gebäuden entfallen.

Allerdings kann der Begriff der „gebrauchten Wirtschaftsgüter“ auch Gebäude grundsätzlich umfassen. Somit ist die Anschaffung eines gebrauchten Gebäudes nicht begünstigt.

8.10.3. Nachversteuerung

8043

Scheiden Wirtschaftsgüter innerhalb der Behaltefrist aus oder werden sie in Drittstaaten verbracht und sind die Gründe dafür nicht auf höhere Gewalt bzw einen behördlichen Eingriff zurückzuführen, gilt Folgendes:

  • Der geltend gemachte Freibetrag ist im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend aufzulösen.

  • Bei Ausscheiden von alten Wertpapieren bzw bei ab 2014 angeschafften Wohnbauanleihen:

    Der gewinnerhöhende Ansatz unterbleibt, wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Die Investitionsentscheidung ist dabei bis zum Jahresende möglich. Sollten Wertpapiere vorzeitig getilgt werden, können zur Vermeidung der Nachbesteuerung anstelle der begünstigten körperlichen Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch begünstigte Wertpapiere nachbeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). Für solche Wertpapiere setzt sich der Lauf der Frist unverändert fort. Diese Wertpapiere sind als solche im Verzeichnis gesondert auszuweisen.

Die Behaltefrist beträgt 48 Monate (taggenau)

8044

Die Behaltefrist läuft wie beim ehemaligen Investitionsfreibetrag „von Tag zu Tag“. Die Behaltefrist beginnt mit dem der Anschaffung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre danach.

Wenn Wertpapiere oder ab 2014 angeschaffte Wohnbauanleihen innerhalb der Behaltefrist entnommen oder veräußert werden und Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft werden, so gilt für die Laufzeit der Behaltedauer Folgendes:

  • Wenn das Ersatzwirtschaftsgut am gleichen Tag des Wertpapierabganges beschafft wird, läuft die Frist einfach weiter.

  • Sollte das Ersatzwirtschaftsgut bereits vorher (aber im gleichen Wirtschaftsjahr) angeschafft worden sein, so verkürzt sich nicht die Behaltefrist, sondern läuft diese gleich wie im Fall vorher weiter.

  • Sollte das Ersatzwirtschaftsgut jedoch später im Jahr angeschafft werden, so wird die Behaltedauer in diesem Zeitraum unterbrochen und läuft ab der Anschaffung des Ersatzwirtschaftsgutes weiter.

8.10.3. NachversteuerungS. 245Anmerkung

Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zugunsten des in der Regel begünstigten Veräußerungsgewinnes gem § 24 EStG.

8.11. Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages ab (IFB)

8045

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (15%).

Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,-- im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.

Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Wird der Gewinn nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Befristete Gesetzesänderung:

Um die Konjunktur zu stärken und die Investitionen anzukurbeln, sollen mit einem erhöhten Investitionsfreibetrag (IFB) Investitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 stärker steuerlich gefördert werden. Maximal begünstigt sind wie bisher Kosten von € 1 Mio, der IFB soll jedoch von bisher 10% bzw 15% auf 20% bzw 22% erhöht werden.

8.11. Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages ab 1.1.2023 (IFB)Download-Tipp

Wenn bereits vor dem Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten für eine Anlage angefallen sind, deren Anschaffungs-/Herstellungsvorgang erst nach dem abgeschlossen wird, kann auch für die vor dem aktivierten Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten ein IFB im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden. Möglich ist, dass der erhöhte IFB nur für jene Teilanschaffungs- und Teilherstellungskosten gilt, die ab dem anfallen. Es kann daher vorteilhaft sein, mit begünstigten Investitionen bis in den November zuzuwarten.

8.11.1. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dient.

8.11.2. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

8046

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

1.

Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden;

2.

Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer;

3.

geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem § 13 EStG abgesetzt werden;

4.

S. 246unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden;

5.

gebrauchte Wirtschaftsgüter;

6.

Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die für diese Beurteilung maßgebenden Kriterien in einer Verordnung näher festzulegen.

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

8.11.3. Nachversteuerung

8047

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:

  • Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.

  • Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen.

8.12. Abzugsfähigkeit von begrenzt abzugsfähigen Spenden

8048

Für steuerlich abzugsfähige Spenden ist eine betragsmäßige Begrenzung sämtlicher Spendenleistungen im Bereich der Betriebsausgaben und Sonderausgaben zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsausgaben:
10% des laufenden Gewinnes vor Gewinnfreibetrag (§ 4a Abs 1 EStG)
gültig für Spenden gem § 4a und § 4b EStG; weitere Einschränkung für Spenden gem § 4b Abs 1 Z 5: insgesamt in 5 Jahren max € 500.000,--
Sonderausgaben:
zusammen mit den betrieblichen Spenden 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres nach Verlustausgleich, weitere Einschränkung für Spenden gem § 4b Abs 1 Z 5: insgesamt in 5 Jahren max. € 500.000,-- gemeinsam mit jenen Spenden, die als Betriebsausgaben dargestellt werden.

8.12.1. Erweiterung des Spendenabsetzbarkeit seit

Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von privaten und betrieblichen Zuwendungen erheblich erweitert. Die Neuerungen gelten für Zuwendungen seit .

Erweiterung bei den begünstigten Spendenempfängern:

Weiters wurde der Katalog der begünstigten Zwecke um künstlerische Tätigkeiten erweitert. Unter künstlerischer Tätigkeit ist die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst S. 247und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeit gem § 22 Z 1 lit a EStG zu verstehen (siehe § 4a Abs 2 Z 5 EStG). Ein Beispiel hierfür ist ein Theaterverein, der mit seinen Mitgliedern selbst Theateraufführungen produziert oder zB die Veranstaltung von Lesungen durch einen Kulturverein. Es wird aber vorausgesetzt, dass die durchführende Körperschaft bereits eine öffentliche Förderung erhält.

8.12.2. Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen

8049


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wissenschaft und Erwachsenenbildung (§ 4a Abs 2 Z 1 iVm § 4a Abs 3, § 18 Abs 1 Z 7)
  • Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben
  • der österreichischen Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben (dem UnivG muss entsprochen werden)
  • wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen
Wissenschaft, Kunst und Behindertensport (§ 4a Abs 2 Z 2 iVm § 4a Abs 4, § 18 Abs 1 Z 7)
Karitative Zwecke (§ 4a Abs 2 Z 3 lit a bis e iVm § 4a Abs 5, § 18 Abs 1 Z 7)
  • Mildtätigkeit
  • Entwicklungshilfe
  • Katastrophenhilfe
  • Umweltschutz
  • Tierschutz
Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und Katastrophenschutz (§ 4a Abs 2 Z 4 iVm § 4a Abs 6, § 18 Abs 1 Z 7)
  • Aufgaben der Feuerpolizei
  • Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei
  • Aufgaben des Katastrophenschutzes

Diese Einrichtungen sind direkt im Einkommensteuergesetz genannt und werden daher nicht in einer Liste auf der Website des BMF veröffentlicht.

8.12.3. Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen

8050

Die Liste der durch Bescheid begünstigten Spendenempfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

8.12.4. Nachweis für den Spendenabzug

Die Spendenabsetzbarkeit wurde mit neu geregelt. Die Spenden werden von den Spendenorganisationen seit 2017 verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet und erstmals automatisch in der Steuererklärung (Veranlagung für das Jahr 2017) übernommen. Die geleisteten Beträge werden automatisch in der Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn der Spendenorganisation der Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Wichtig dabei ist, dass die Daten korrekt bekannt gegeben werden und dass die Schreibweise des Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt.

8.13. Managergehälter - Abzugsverbot (§ 20 Abs 1 Z 7 und 8)

8051

Gehälter, die € 500.000,-- brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Die Regelung betrifft die Summe aller Geld- und Sachleistungen Brutto inkl eventueller Sachbezüge und ist mit (AbgÄG 2014) in Kraft getreten.

8.13. Managergehälter - Abzugsverbot (§ 20 Abs 1 Z 7 und 8)Achtung

Lohnnebenkosten sind von dieser Regelung nicht betroffen.

S. 248Abfindungen von Pensionsansprüchen

Für diese Abfindungen ist die Regelung anzuwenden, wenn der abgefundene jährliche Anspruch € 500.000,-- übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteils zur gesamten Pension.

Pensionsrückstellung

Ebenfalls ist bei neuen Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen, dass eine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur insoweit möglich ist, als die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind. Die Bildung einer neuen Rückstellung ist daher insoweit steuerlich nicht zulässig, soweit dieser Pensionsansprüche von mehr als € 500.000,-- zugrunde gelegt werden.

GrafikAchtungAnmerkung

Diese Regelung betrifft auch allfällige Rückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem enden. Es gilt dieselbe Regelung wie für Pensionsrückstellungen.

Freiwillige Abfertigungen

8052

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die seit ausbezahlt werden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unterliegen.

Personalüberlassung (§ 20 Abs 1 Z 7 lit a EStG)

Vergütungen an Arbeitskräftegesteller für die Überlassung einer Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt und einem Dienstnehmer vergleichbar organisatorisch eingegliedert ist, unterliegen ebenfalls der Entgeltkürzung. Um eine mehrfache Nichtabzugsfähigkeit zu verhindern, unterliegt das Entgelt, das der Arbeitskräftegesteller an die überlassene Person ausbezahlt, keiner Kürzung.

GrafikAnmerkungAnmerkung

Werden die Arbeits- oder Werkleistungen nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Entgelte monatsweise zu aliquotieren.

Kein Entgelt im Sinne dieser Regelung sind

  • Sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG, zB freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen, wenn diese mit 6% zu versteuern sind

  • (gesetzliche) Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs 3 EStG

  • Aufwandsersätze an einen aktiven/ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person

8.14. 25% Zuschlag bei fehlender Empfängernennung

8053

Ab der Veranlagung 2011 wurde als weitere Rechtsfolge einer fehlenden Empfängernennung neben der Nichtabsetzbarkeit gem § 162 Abs 2 BAO ein Zuschlag zur normalen Körperschaftsteuer in Höhe von 25% der gem § 162 BAO nicht absetzbaren Beträge eingeführt (§ 22 Abs 3 KStG).

Der Gesetzgeber hat damit die Verdächtigung aller Anteilsinhaber bei Auszahlungen ohne Empfängernennung festgemauert und mit einer Strafsteuer von 25% sanktioniert. Der Steuervorteil aus dem Tausch der 25%-igen KöSt-Zahlung gegen 50% ESt-Ersparnis fällt somit ab der Veranlagung 2011 weg. Bei Unternehmensgruppen wird generell dem Gruppenträger der Zuschlag vorgeschrieben.

Der Strafzuschlag ist in der Körperschaftsteuererklärung unter der Kennziffer 849 zu erfassen.

S. 2498.15. Immobilienbesteuerung

8054

Aufgrund des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ist es im betrieblichen Bereich bei der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden und Gebäude) zu folgenden Änderungen gekommen:

1.

Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG

Grund und Boden (Grundstücksveräußerungen) ist seit in die Besteuerung eingebunden (Gebäude waren bisher schon steuerpflichtig). Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30% für Veranlagungszeiträume 2016.

2.

Gewinnermittlung gem § 5 EStG

Grundstücksveräußerungen sind seit grundsätzlich mit Immobilienertragsteuer zu versteuern (vor dem erfolgte die Berechnung der Steuer nach dem Tarifsatz). Die Immobilienertragsteuer beträgt ab Veranlagungszeiträumen 2016 30%.

8.15.1. Überblick über Veräußerungen, die dem Sondersteuersatz in Höhe von 30% unterliegen

8.15.1.1. Grund und Boden (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG)

8055

Wertänderungen von Grund und Boden blieben bei den vorgenannten Gewinnermittlungsarten bisher außer Ansatz. Seit sind Wertänderungen jedoch steuerlich erfasst. Für die Besteuerung ist zwischen Altvermögen und Neuvermögen zu unterscheiden:

Altvermögen

Die Besteuerung erfolgt mit 4,2% vom Veräußerungserlös bzw 18% vom Veräußerungserlös bei Umwidmung. Auf Antrag kann jedoch die Besteuerung mit 30% vom Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) vorgenommen werden. Handelt es sich bei dem veräußerten Grund und Boden um sogenanntes Altvermögen, können die Anschaffungskosten pauschal angesetzt werden. Grund und Boden zählt zum Altvermögen, wenn er am nicht mehr steuerverfangen war, dh die Spekulationsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. In der Regel zählt somit Grund und Boden, der vor dem angeschafft wurde, zum Altvermögen.

Beim Altvermögen sind drei Varianten zu unterscheiden:

  • Variante 1 (ohne Umwidmung bzw Umwidmung vor dem ):

    Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt.

  • Variante 2 (Umwidmung nach dem ):

    Nach dem erfolgte die Umwidmung von Grund und Boden, die erstmals eine Bebauung ermöglichte. Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt.

  • Variante 3 (Veräußerung eines Grundstückes, das bereits als umgewidmetes Grundstück erworben wurde):

    Nach dem erfolgte die Umwidmung von Grund und Boden, die erstmals eine Bebauung ermöglichte. Dieser wurde vor dem (Spekulationsfrist) bereits einmal verkauft. Nun wird dieser weiterverkauft. Die Anschaffungskosten können pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt werden.

8.15.1.1. Grund und Boden (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG)Achtung

Erfolgt eine Umwidmung erst nach der Veräußerung, steht diese aber in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung, sollen auch hier 40% des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden. Es wird dabei das Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt. Die Preisgestaltung kann ein wesentlicher Hinweis für eine absehbare und wahrscheinliche Baulandwidmung sein. Aufgrund der bleibenden Unsicherheiten wird es auf eine Prüfung des Einzelfalles ankommen. Eine Nachversteuerung wäre möglich!

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, statt der Heranziehung von Pauschalsätzen den tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu ermitteln (siehe Neuvermögen). Dazu müssen jedoch die Anschaffungskosten bekannt sein.

S. 250Anschaffungskosten bei rückgewidmeten Grundstücken

8056

Bei wiederholtem Widmungswechsel zwischen Bauland und Grünland:

  • Wurde erstmals vor 1988 in Bauland umgewidmet, erfolgte danach eine Rückwidmung in Grünland und kam es danach wiederum zu einer Baulandwidmung, kann das höhere Anschaffungskostenpauschale (86%) angesetzt werden.

  • Wurde nach 1987 erstmals in Bauland umgewidmet, kam es danach zu einer Rückwidmung in Grünland und abermals zu einer Baulandwidmung, ist das niedrigere Anschaffungskostenpauschale (40%) anzusetzen.

Neuvermögen

Die Besteuerung erfolgt mit 30% vom Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten). Ein ursprünglich möglicher Inflationsabschlag ist ab Veranlagung 2016 nicht mehr zulässig.

Zum Neuvermögen zählt Grund und Boden, der am steuerverfangen war. Das ist jener Grund und Boden, für den die Spekulationsfrist zum noch nicht abgelaufen war. Als Faustregel gilt somit: Ab dem entgeltlich erworbener Grund und Boden zählt zum Neuvermögen. Um Neuvermögen handelt es sich immer bei Anschaffung nach dem .

8.15.1.2. Gebäude (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG)

8057

Wertänderungen von Gebäuden wurden schon bisher erfasst, daher ergibt sich insofern keine Änderung (Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzüglich Restbuchwert). Der Sondersteuersatz beträgt nunmehr 30%. Bei bebauten Grundstücken von Altvermögen ist der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude getrennt aufzuteilen. Die Besteuerung von Grund und Boden kann pauschal mit 4,2% (keine Umwidmung) bzw 18% (bei Umwidmung) vom Veräußerungserlös vorgenommen werden.

8.15.1.3. Grund und Boden und Gebäude (Gewinnermittlung nach § 5 EStG)

Der Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Restbuchwert) ist seit mit dem Sondersteuersatz in Höhe von derzeit 30% zu versteuern.

8.15.2. Zusammenfassung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, gültig seit 2016

a) Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG

8058


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grund und Boden (Altvermögen)
4,2% bzw 18% vom Veräußerungserlös
30% auf Antrag vom Veräußerungsgewinn
Grund und Boden (Neuvermögen)
30% vom Veräußerungsgewinn
Kein Inflationsabschlag mehr
Gebäude
30% vom Veräußerungsgewinn
Kein Inflationsabschlag mehr

b) Gewinnermittlung gem § 5 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grund und Boden (Altvermögen)
30% vom Veräußerungsgewinn
Kein Inflationsabschlag mehr
Grund und Boden (Neuvermögen)
30% vom Veräußerungsgewinn
Kein Inflationsabschlag mehr
Gebäude
30% vom Veräußerungsgewinn
Kein Inflationsabschlag

S. 2518.15.3. Verluste von Grundstücksveräußerungen

8058a

Ab gilt bei der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden ein Zuschlag von 30% auf den Veräußerungsgewinn. Zweck des Zuschlags ist die Besteuerung „atypischer Wertsteigerungen“ durch Umwidmung (zB von Grünland zu Bauland).

  • Gilt nur für Umwidmungen ab .

  • Der Zuschlag betrifft nur den Grund und Boden, nicht Gebäude.

  • Es gibt eine Deckelung: Gewinn + Zuschlag dürfen nicht höher sein als der Verkaufserlös.

Wer ist betroffen?

  • Private und betriebliche Verkäufer, inklusive juristischer Personen.

  • Gilt für Alt- und Neuvermögen.

  • Der Verkauf muss nach dem stattfinden.

Wichtige Hinweise:

  • Nur für Umwidmungen ab 2025 relevant.

  • Aufteilung zwischen Boden und Gebäude erforderlich.

  • Zuschlag entfällt bei Verlusten oder steuerfreien Verkäufen.

8059

Verluste aus Grundstücksveräußerungen oder Teilwertabschreibungen sind seit vorrangig mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden (§ 6 Z 2 lit d EStG).

Seit darf ein verbleibender negativer Überhang zu 60% ausgeglichen werden.

8.15.4. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen

Bei pauschaler Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG (4,2% bzw 18% des Veräußerungserlöses) kommt das Abzugsverbot gem § 20 Abs 2 EStG zum Tragen.

Als Aufwand sind demnach nicht abzugsfähig:

  • Kosten für Inserate

  • Provisionen an Makler

  • Kosten für Gutachten

  • Fremdkapitalzinsen

    (Ausnahme: Das Grundstück wurde zur Einkünfteerzielung verwendet. Die auf den Zeitraum der Einkünfteerzielung entfallenden Fremdkapitalzinsen sind im Rahmen dieser Einkünfte anzusetzen.)

Als Aufwand abzugsfähig:

Erfolgt die Besteuerung auf Basis Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten, können folgende Ausgaben abgezogen werden:

  • Mitteilung der Immobilienertragsteuer

  • Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer

  • Vorsteuerkorrektur gem § 12 Abs 10 UStG

8.15.5. Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen (§ 6 Z 4 EStG)

8060

Mit dem AbgÄG 2012 (BGBl I 112/2012) wurde die mit dem 1. StabG 2012 neu geregelte Entnahmebewertung von Grundstücken rückwirkend mit geändert:

Entnahme von Grundstücken allgemein

Bei der Entnahme von Grundstücken ist der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Davon abweichend erfolgt die Entnahme von Grund und Boden zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn der entnommene Grund und Boden im Fall der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30% gem § 30a Abs 1 EStG unterliegen würde.

S. 252Ist der besondere Steuersatz von 30% aufgrund einer Ausnahme gem § 30a Abs 3 EStG nicht anwendbar, ist auch die Entnahme von Grund und Boden mit dem Teilwert vorzunehmen.

Ausnahmen

  • Grund und Boden ist Umlaufvermögen

  • Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit ist die gewerbliche Überlassung und Veräußerung von Grundstücken

  • Teilwertabschreibung vor dem

  • Übertragung aufgedeckter stiller Reserven vor dem

Ist der besondere Steuersatz deshalb nicht anzuwenden, weil die Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG beansprucht wurde, erfolgt die Entnahme des Grund und Bodens dennoch mit dem Buchwert.

Entnahme von Grundstücken nach vorheriger Einlage mit dem Teilwert

Wurde das entnommene Grundstück mit dem Teilwert eingelegt, sind die gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG steuerhängigen stillen Reserven des Zeitraumes vor der Einlage nicht im Entnahmezeitpunkt zu versteuern. Diese stillen Reserven stellen Einkünfte gem § 30 EStG dar und sind erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung zu versteuern.

Entnahme von Grundstücken im Rahmen der Betriebsaufgabe bzw der Betriebsveräußerung (§ 24 Abs 3 3. Satz EStG)

8061

Wird im Rahmen einer Betriebsveräußerung Grund und Boden, der zum nicht steuerverfangen war, veräußert, kann gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG der Gewinn pauschal ermittelt werden. Es ist daher der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös um die pauschalen Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 EStG (86% oder 40%) zu vermindern und die Differenz mit dem 30%igen Steuersatz zu versteuern.

Wird anlässlich der Betriebsveräußerung der Grund und Boden in das Privatvermögen übernommen, ist gem § 6 Z 4 EStG der Buchwert als Entnahmewert anzusetzen.

Werden Grundstücke bei einer Betriebsaufgabe entnommen oder veräußert, sind die in diesen Grundstücken enthaltenen stillen Reserven nicht beim Aufgabegewinn anzusetzen. Die Besteuerung der stillen Reserven des Grundstücks erfolgt gem § 30a Abs 1 EStG gesondert mit dem besonderen Steuersatz von 30%. Bei einer Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ist das Gebäude mit dem gemeinen Wert zu bewerten und für den Grund und Boden ist der Buchwert anzusetzen.

8.15.6. Steuersatz für die Veräußerung von Grundstücken, die nicht dem Sondersteuersatz unterliegen und die Steuer nach dem ESt-Tarif (§ 30a Abs 3 EStG) abführen müssen

8062

Es sind aber weiterhin eine Reihe von Veräußerungsgewinnen mit dem normalen Einkommensteuersatz (Tarif) zu versteuern:

  • Grundstücksveräußerungen von gewerblichen Grundstückshändlern, da das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist (Grundstückshandel);

  • Grundstücksveräußerungen von Steuerpflichtigen, deren Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt, zB Immobilienentwicklungsgesellschaften, die nicht rein vermögensverwaltend sind (Vermietung ist Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit);

  • Grundstücksveräußerungen, soweit Teilwertabschreibungen oder Übertragung stiller Reserven gem § 12 EStG erfolgt sind.

8.15.7. Entnahme Gebäude aus dem Betriebsvermögen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 treten ab die neuen Bestimmungen zur Entnahme von Betriebsgebäuden in Kraft. Es soll nunmehr unter anderem steuerlich erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen.

S. 253Bisherige Regelung

Nach der bisherigen Gesetzeslage war zwar die Entnahme von Grund und Boden aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Buchwert und damit ohne Einkommen-/Immobilienertragsteuerbelastung möglich, die Entnahme von Betriebsgebäuden hatte jedoch zum Teilwert (entspricht in etwa dem Verkehrswert) zu erfolgen. Somit erfolgte eine Aufdeckung der stillen Reserven, die eine Besteuerung auslöst.

Neuregelung

Ab erfolgt auch die Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten. Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Erst bei einer späteren Veräußerung müssen diese realisiert werden.

Sinn und Zweck der Neuregelung ist, dass die außerbetriebliche Nutzung (zB für Wohnzwecke oder für Vermietung/Verpachtung) von Betriebsgebäuden steuerlich erleichtert werden und damit die zunehmende Bodenversiegelung eingedämmt werden soll.

Es besteht die Möglichkeit freiwillig in eine Besteuerung zu optieren!

8.16. Latente Steuern

8.16.1. Allgemeines

8063

Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) kam es zu folgenden wesentlichen Änderungen der bisherigen Vorschriften betreffend latente Steuern:

  • Abgang vom bisherigen GuV-orientierten Ansatz (timing concept) hin zum bilanzorientierten Ansatz (temporary concept). Für den Ansatz von latenten Steuern ist es somit - ausgenommen von Sondervorschriften - unerheblich, ob die zugrunde liegenden Differenzen erfolgsneutral oder erfolgswirksam entstanden sind.

  • Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern für mittelgroße und große Gesellschaften. Für kleine Gesellschaften besteht ein Wahlrecht zum Ansatz von aktiven latenten Steuern. Passiv latente Steuern sind - unabhängig von der Einordnung der betreffenden Gesellschaft nach den Größenkriterien - als Rückstellung anzusetzen.

  • Wahlrecht zur Aktivierung von latenten Steuern auf Verlustvorträge, sofern die nach § 198 Abs 9 UGB genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Latente Steuern ergeben sich aus Unterschieden zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, welche sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich umkehren werden und somit zu einer zukünftigen Steuerentlastung (aktivische Abgrenzung) oder Steuerbelastung (Bildung einer Rückstellung) führen.

Für in der Bilanz angesetzte aktive latente Steuern besteht nach § 235 Abs 2 UGB eine Ausschüttungssperre.

8.16.2. Gesetzliche Grundlage

8064

Nach § 198 Abs 9 UGB idF des RÄG 2014 gilt folgendes:

„Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung für passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich eine Steuerentlastung ergeben, so haben mittelgroße und große Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs 1 Z 1 und 2 lit a diese als aktive latente Steuern (§ 224 Abs 2 D) in der Bilanz anzusetzen; kleine Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs 1 Z 1 und 2 dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln. Für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen können aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausS. 254reichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird; diesfalls sind in die Angabe nach § 238 Abs 1 Z 3 auch die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, aufzunehmen.“

8065

§ 198 Abs 10 UGB enthält Sachverhalte für die keine latenten Steuern zu berücksichtigen sind und bestimmt, dass keine Abzinsung vorzunehmen ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„Die Bewertung der Differenzen nach Abs 9 ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre; der Betrag ist nicht abzuzinsen. Eine Saldierung aktiver latenter Steuern mit passiven latenten Steuern ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie entstehen

1.

aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)werts; oder

2.

aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der

a)

keine Umgründung im Sinn des § 202 Abs 2 oder Übernahme im Sinn des § 203 Abs 5 ist, und

b)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst;

3.

in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 262 Abs 1, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.

Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, soweit die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.“

§ 238 Abs 1 Z 3 UGB enthält Regelungen zu Anhangangaben iZm latenten Steuern:

„Mittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben: [...]

3.

auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben; [...]“

8.16.3. Behandlung von latenten Steuern im Jahresabschluss

8066

Wie bereits in Rz 8063 ausgeführt, besteht für

  • Passive latente Steuern eine Ansatzpflicht innerhalb der Rückstellungen unter einem gesondertem Posten.

  • Aktive latente Steuern für mittelgroße und große Gesellschaften eine Aktivierungspflicht und für kleine Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht, welches mit Anhangangaben zu unverrechneten Be- und Entlastungen verbunden ist. Der Bilanzausweis erfolgt dabei unter einem gesonderten Posten „D. Aktive latente Steuern“ gem § 224 UGB.

  • Hinsichtlich des Ansatzes von aktiven latenten Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen besteht ein Ansatzwahlrecht, sofern die Voraussetzungen des § 198 Abs 9 UGB erfüllt werden.

  • Der Aufwand bzw Ertrag aus latenten Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert innerhalb des Postens „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.

Ziel des bilanzorientierten Konzepts ist es, die Vermögenslage des betreffenden Unternehmens zutreffend abzubilden, was durch eine umfassende Steuerabgrenzung - für temporäre Differenzen und Verlustvorträge - sichergestellt werden soll. Ob eine aktive oder passive Steuerabgrenzung zu berücksichtigen ist, wird aufgrund einer Gesamtdifferenzbetrachtung beurteilt, wonach eine Saldierung insoweit vorgenommen werden kann, als es sich um die selbe Steuerbehörde handelt und die Steuererstattungsansprüche mit den Steuerschulden tatsächlich verrechenbar sind.

Entsprechend den Regelungen gem § 198 Abs 9 3. Satz UGB erfolgt der Ansatz von aktiven latenten Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen nach einem 2-stufigem Verfahren:

8067

Zunächst können für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen aktive latente Steuern in jenem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichend passive latente Steuern vorhanden S. 255sind, welche sich nach der Gesamtdifferenzbetrachtung ergeben. Ein darüber hinaus verbleibender Überhang an aktiven latenten Steuern aufgrund steuerlicher Verlustvorträge ist insoweit ansatzfähig, als dass überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass in Zukunft ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird.

Folgende Umstände können in Anlehnung an die Regelungen gem IAS/IFRS dafür sprechen, dass substantielle Hinweise vorliegen:

  • Es ist wahrscheinlich, dass das Unternehmen zu versteuernde Ergebnisse erzielen wird, bevor die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste verfallen;

  • die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste stammen aus identifizierbaren Ursachen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder auftreten und

  • dem Unternehmen stehen Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, zu versteuernde Ergebnisse in der Periode zu erzeugen, in der die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste verwendet werden können.

Der Nachweis für ausreichende zukünftige steuerliche Ergebnisse erfolgt in der Regel mittels einer aus der Unternehmensplanung abgeleiteten Steuerplanung, welche die steuerlichen Ergebnisse aus der Umkehrung passiver und aktiver temporärer Differenzen zu berücksichtigen hat und mit den Prämissen anderer Planungsrechnungen des Unternehmens konsistent zu sein hat. Die Beurteilung in welchem Ausmaß die steuerlichen Verlustvorträge künftig tatsächlich verwertet werden können, erfolgt unter Beachtung des Vorsichtsprinzips. An die Verlässlichkeit der Steuerplanungsrechnungen werden hohe Anforderungen gestellt.

8068

Die Festlegung des Prognosezeitraums für die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit der Verlustverwertung erfolgt in Abhängigkeit von im Einzelfall spezifischen Umständen. Dabei sind die speziellen Gegebenheiten des Unternehmens, insbesondere die Ergebnislage und deren Volatilität in den vorangegangenen Jahren, die historische Prognosequalität sowie die Branchenzugehörigkeit und ähnliche Faktoren zu berücksichtigen.

Bei der Ausübung der Wahlrechte im Bereich der latenten Steuern (Ansatzwahlrecht für kleine Gesellschaften, Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern aufgrund steuerlicher Verlustvorträge) ist das Stetigkeitsgebot zu beachten.

Nach § 198 Abs 10 3. Satz Z 1 bis 3 UGB bestehen Bilanzierungsverbote für latente Steuern, die aus folgenden Sachverhalten resultieren:

  • dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)werts,

  • erfolgsneutral entstandenen temporären Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld (außer Umgründungen iSd § 202 Abs 2 UGB und Übernahmen iSd § 203 Abs 5 UGB) und

  • temporäre Differenzen bei bestimmten Unternehmensanteilen.

Bei der Gesamtdifferenzbetrachtung ergeben sich die zu saldierenden Steuererstattungsansprüche und Steuerbelastungen für jede Steuerbehörde durch Multiplikation der temporären Differenzen mit den konkreten Steuersätzen (Regelsteuersätze und Sondersteuersatz), wobei jene Steuersätze zur Anwendung kommen, die im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz gelten werden. Dabei ist es notwendig, die steuerlichen Ergebnisse in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu prognostizieren. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip sind die sich nach der Gesamtdifferenzbetrachtung ergebenden passiven Steuerlatenzen zu bilanzieren, weil eine voraussichtliche Steuerbelastung im Allgemeinen unterstellt werden kann. Für die Werthaltigkeit von aktiven Steuerlatenzen ist es jedoch erforderlich, dass in den nachfolgenden Geschäftsjahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit steuerliche Ergebnisse zur voraussichtlichen Steuerentlastung herangezogen werden können. Ist am Abschlussstichtag absehbar, dass in künftigen Geschäftsjahren ein anderer Ertragsteuertarif gelten wird, ist grundsätzlich dieser Steuersatz bei der Bewertung zu berücksichtigen.

8069

Gemäß § 238 Abs 1 Z 3 UGB sind im Anhang zu latenten Steuern folgende Angaben zu machen:

  • auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen;

  • die Steuersätze (und deren Veränderungen), die zur Bewertung herangezogen werden sowie

  • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden.

S. 256In der Regel sind qualitative Angaben zur Art der bestehenden Differenzen oder zu steuerlichen Verlustvorträgen ausreichend, um die Erläuterungspflicht zu erfüllen und künftiges Nutzenpotential aufzuzeigen. Ebenso kann auch die Darstellung der Bewegung der latenten Steuern qualitativ erfolgen.

Weiters sind nach § 198 Abs 9 3. Satz UGB die substantiellen Hinweise auf ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in der Zukunft, die den Ansatz der latenten Steuern aus Verlustvorträgen rechtfertigen, im Anhang anzuführen.

Die Ausübung der Wahlrechte betreffend latente Steuern ist gem § 237 Abs 1 Z 1 UGB im Anhang anzugeben.

Darüber hinaus sind gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu machen, um den Abschluss so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.

8.16.4. Verbuchung latenter Steuern

8.16.4.1. Aktive Steuerabgrenzung

8070

Ergibt die saldierte Betrachtung der latenten Steuern einen aktiven Überhang, muss wie folgt gebucht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Aktivposten Steuerabgrenzung (2)
an Steueraufwand (8)

8.16.4.2. Passive Steuerabgrenzung

Ergibt die saldierte Betrachtung einen passiven Überhang, wird wie folgt verbucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung:
Steueraufwand (8)
an Rückstellung für latente Steuern (3)

8.16.5. Berechnung der Steuerlatenz

8071

Beispiel:

Die Wertansätze in der Unternehmens- und Steuerbilanz (in EUR) entnehmen Sie nachfolgender Darstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
UN-Bilanz
STR-Bilanz
Immaterielle Vermögensgegenstände
100.000
120.000
Sachanlagen
500.000
650.000
Vorräte
200.000
200.000
Forderungen
120.000
130.000
Pensionsrückstellungen
- 50.000
- 30.000
Sonstige Rückstellungen
- 100.000
- 95.000
Verbindlichkeiten
- 150.000
- 149.000

Zusatzangaben:

1)

Die Differenz zwischen dem unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansatz bei den immateriellen Vermögensgegenständen liegt in einer abweichend festgelegten Nutzungsdauer.

2)

Die unter den Sachanlagen ausgewiesenen Gebäude und Pkws werden unternehmensrechtlich unter Zugrundelegung einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben, als jene die bei der Bemessung der steuerlich angesetzten Abschreibung zur Anwendung kommt.

3)

Bei den Forderungen sind im unternehmensrechtlichen Wertansatz Pauschalwertberichtigungen in Höhe von € 10.000,-- enthalten, die steuerlich nicht anerkannt werden.

4)

Die Abzinsung der Pensionsrückstellung erfolgt aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus mit einem niedrigeren Zinssatz als dem steuerrechtlich zwingend anzuwendenden Zinssatz von 6%.

5)

S. 257Die Differenz im Wertansatz bei den sonstigen Rückstellungen resultiert aus dem Unterschied zwischen dem Abzinsungssatz für langfristige Rückstellungen, wobei unternehmensrechtlich ein niedrigerer Abzinsungssatz zur Anwendung kommt.

6)

Der Unterschied bei den Verbindlichkeiten ist darauf zurückzuführen, dass im unternehmensrechtlichen Ansatz hierin noch nicht bezahlte Repräsentationskosten in Höhe von € 1.000,-- enthalten sind, die steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Ermitteln Sie die latenten Steuern für das Geschäftsjahr 20X5. Gehen Sie im Zuge der Verbuchung davon aus, dass das Unternehmen erstmalig ggf sich ergebende aktive latente Steuern in der Bilanz ansetzt.

Lösung


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UN-Bilanz
STR-Bilanz
Delta
t/p
Temporäre Differenz
Latente Steuer
Immaterielle Vermögensgegenstände
100.000
120.000
20.000
t
20.000
+ 4.600
Sachanlagen
500.000
650.000
150.000
t
150.000
+ 34.500
Vorräte
200.000
200.000
0
0
0
Forderungen
120.000
130.000
10.000
t
10.000
+ 2.300
Pensionsrückstellungen
- 50.000
- 30.000
20.000
t
20.000
+ 4.600
Sonstige Rückstellungen
- 100.000
- 95.000
5.000
t
5.000
+ 1.150
Verbindlichkeiten
- 150.000
- 149.000
1.000
p
0
0
Summe
47.150


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t
temporär
p
permanent
+
aktive latente Steuer
-
passive latente Steuer

Die Unterschiede in den Verbindlichkeiten sind auf permanente Differenzen zurückzuführen und dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der latenten Steuern berücksichtigt werden.

Die temporären Unterschiede in den Buchwerten zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen führen insgesamt zu aktiven latenten Steuern von € 47.150,--, passive latente Steuern resultieren daraus keine.

Grundsätzlich wären aktive und passive latente Steuern miteinander zu saldieren und nur der verbleibende Saldo in der Bilanz anzusetzen. Da im Vorjahresabschluss gemäß Angabe keine Aktivierung von latenten Steuern erfolgte, wird der Gesamtbetrag von € 47.150,-- im laufenden Geschäftsjahr aktiviert. Die Buchung lautet wie folgt:


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Buchung:
Aktive latente Steuer (2)
47.150
an Steueraufwand (8)
47.150

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