Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
4 Energieabgabenvergütung
4.2 Anspruchsberechtigung und Antragstellung
4.2.1 Anspruchsberechtigung
4.2.1.2 Anspruchsberechtigter Betrieb (Rechtslage ab 1. Februar 2011):

4.2.1.2.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts

234BFG 18.11.2014 - RV/7101648/2013BFG 17.11.2014 - RV/7101770/2013BFG 15.3.2016 - RV/7104635/2014Perthold in Fraberger/Plott/Walter (Hrsg.), Gegenwart und Zukunft des Konzernsteuerrechts (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl , Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixl/Wagner, Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021, 18. Aufl. (2021)Graf in Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft, 3. Aufl. (2016)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl, Bilanzierung 2024, 20. Aufl. (2024)Bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" im Sinne der Energiesteuerrichtlinie, im Wesentlichen somit für ihre Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 64 ff), sofern ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Erzeugung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Für jeden Betrieb gewerblicher Art ist von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigener Antrag einzubringen (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144).

Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann keinesfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, und ist somit schon dem Grunde nach von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.

Kein Vergütungsanspruch besteht weiters für Betriebe gewerblicher Art, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt (zB Müllentsorgung).

Von der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter kann demgegenüber dann ausgegangen werden, wenn durch chemische bzw. physikalische Behandlung

  • Wasser als Trinkwasser aufbereitet wird oder

  • Abwasser in gereinigtes Wasser und Klärschlamm umgewandelt wird.

Der bloße Transport von Trinkwasser zu den Abnehmern bzw. Abwasser zur Reinigungsanlage stellt keine Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter dar.

235Ist eine der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nur auf Grund einer besonderen ertragsteuerrechtlichen Bestimmung als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, ohne dass eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Energiesteuerrichtlinie gegeben ist (zB fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 2 KStG 1988), kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gewährt werden.

Ausgenommen hiervon sind fiktive Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 5 UStG 1994, die zufolge § 2 Abs. 3 UStG 1994 als Unternehmer anzusehen sind, sofern auf Grund des Inhalts der hier tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer Tätigkeit zur Erzeugung körperlicher Wirtschaftsgüter ausgegangen werden kann (zB Aufbereitung von Trinkwasser und Reinigung von Abwasser).

4.2.1.2.4 land- und forstwirtschaftliche Betriebe

236Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatzsteuer nach einem Durchschnittsatz im Sinne des § 22 UStG 1994 (pauschal) ermittelt wird, sind grundsätzlich im Rahmen eines Produktionsbetriebes tätig und sind insoweit dem Grunde nach berechtigt, die Energieabgabenvergütung zu beantragen.

Zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes siehe Rz 184 f.

4.2.1.2.5 Liebhaberei

237Ist eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als Liebhaberei zu beurteilen, liegt auch kein anspruchsberechtigter Produktionsbetrieb im Sinne der Energiesteuerrichtlinie vor.

4.2.1.2.6 Produktionsbetriebe - vergütungsfähige Energieabgaben

238Bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages können nur jene Energieabgaben zum Ansatz gebracht werden,

  • die auf vergütungsfähige Energieträger (siehe Rz 204) entfallen, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden, oder

  • auf Wärme, Dampf oder Warmwasser (siehe auch Rz 252) entfallen, die aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden, soweit diese unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzt wurden ( § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 EnAbgVergG, siehe Rz 259).

Eine Vergütungsfähigkeit von Energieabgaben ist somit dann gegeben, wenn sie für vergütungsfähige Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Kohle, vergütungsfähige Mineralöle) entrichtet wurden, und diese Energieträger im Produktionsbetrieb eingesetzt wurden.

Energieabgaben für aus den genannten Energieträgern erzeugte Wärme, Dampf oder Warmwasser können hingegen nur dann vergütet werden, wenn die Wärme, der Dampf oder das Warmwasser für den Produktionsprozess im technischen Sinn verwendet werden, nicht hingegen für bloße Verwaltungstätigkeiten eines Produktionsbetriebes (zB Beheizung, Beleuchtung, elektrische Versorgung von Büros usw.).

Beispiel:

Ein Produktionsbetrieb erzeugt und liefert Maschinen. Dieser Betrieb verfügt über eine eigene Forschungsabteilung, in der diese Maschinen entwickelt werden, und in der auch Protoypen hergestellt werden.

Wenn es sich bei diesem Betrieb insgesamt um einen Produktionsbetrieb handelt, ist zB Elektrizitätsabgabe vergütungsfähig, die auf Stromverbräuche für allgemeine betriebliche Zwecke vom Betrieb - damit auch von der Forschungsabteilung - verbrauchte elektrische Energie entfällt und entrichtet wurde.

Werden hingegen zB Räumlichkeiten, in denen sich die Forschungsabteilung befindet, mit Fernwärme beheizt, sind allfällige in diesem Zusammenhang weiterrechnete Energieabgaben nicht vergütungsfähig.

4.2.1.2.7 Übergangsregelung für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr

239Für Dienstleistungsbetriebe besteht für Zeiträume ab dem 1. Februar 2011 kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung mehr. Soweit ein Dienstleistungsbetrieb den Gewinn bzw. die Umsätze nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet der Zeitraum, für den letztmalig eine Energieabgabenvergütung beantragt werden kann, mit dem 31. Jänner 2011; der Berechnung des Energieabgabenvergütungsanspruchs ist somit ein entsprechend gekürztes "Rumpfwirtschaftsjahr" zu Grunde zu legen. Für den Nettoproduktionswert sind somit nur die Umsätze und Vorleistungen des verkürzten Antragszeitraums maßgeblich, das Gleiche gilt für die abzugsfähigen Energieabgaben bzw. die Vergleichsrechnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG (zur Vergleichsrechnung siehe Rz 249). Der allgemeine Selbstbehalt in Höhe von 400 Euro ist zu aliquotieren (zum allgemeinen Selbstbehalt siehe ebenfalls Rz 249).

Beispiel:

Ein Dienstleistungsbetrieb hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März gewählt.

Somit kann letztmalig ein Vergütungsantrag für das aus zehn Monaten bestehende Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. April 2010 bis 31. Jänner 2011 eingebracht werden. Dem Nettoproduktionswert sind die steuerbaren Umsätze und abzugsfähigen Vorleistungen der Monate April bis Jänner 2011 zu Grunde zu legen. Ebenso sind nur die in diesen Monaten entrichteten Energieabgaben für verbrauchte Energieträger zu berücksichtigen. Für die Vergleichsrechnung sind nur die Energieträger dieser zehn Monate maßgeblich.

Der allgemeine Selbstbehalt beträgt in diesem Fall 333 Euro (statt ungekürzt 400 Euro).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
29.08.2013
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Körperschaften des öffentlichen Rechts - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Landwirt - Forstwirt - Liebhaberei - abweichendes Wirtschaftsjahr - Müllentsorgung - Abwasserentsorgung - Trinkwasseraufbereitung - Nettoproduktionswert - Rumpfwirtschaftsjahr
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447