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Richtlinie des BMF vom 26.01.2015, BMF-010220/0001-VI/9/2015
4 Energieabgabenvergütung
4.2 Anspruchsberechtigung und Antragstellung
4.2.1 Anspruchsberechtigung

4.2.1.2 Anspruchsberechtigter Betrieb (Rechtslage ab ):

223Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht nur für einen Betrieb, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.

Kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht demnach, wenn

  • schon dem Grunde nach keine betriebliche Tätigkeit vorliegt (Näheres siehe die folgende Rz 224), oder

  • eine betriebliche Tätigkeit gegeben ist, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt (Näheres siehe Rz 225 ff).

4.2.1.2.1 Betrieb - betriebliche Tätigkeit

224Der Begriff "Betrieb" wird im Energieabgabenvergütungsgesetz selbst nicht näher definiert.

Das Energieabgabenvergütungsgesetz bedient sich aber im Wesentlichen der Terminologie des UStG 1994 (zB für die Bestimmung des Nettoproduktionswertes, siehe oben Rz 173 ff), so wie auch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Energieabgabenvergütung zuständig ist. Demnach ist auch für das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht auf einen ertragsteuerlichen, sondern auf einen umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff abzustellen (siehe auch ).

Dies entspricht - eingeschränkt auf Produktionsbetriebe - auch der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (so genannte "Energiesteuerrichtlinie"):

Voraussetzung für eine Energieabgabenvergütung wird daher in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie die "betriebliche Verwendung der Energieträger durch eine Betriebseinheit sein, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, wobei diese wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe, soweit diese schwerpunktmäßig in der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, umfassen."

Eine solche "Betriebseinheit" ist nach Art. 11 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie "keine kleinere Einrichtung als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, dh. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt".

Diese Definitionen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Begriffen "wirtschaftliche Tätigkeit" bzw. "unternehmerische Verwendung" aus Sicht des Mehrwertsteuerrechts (vgl. zB Art. 9 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom S. 1).

Eine betriebliche Tätigkeit ist somit bei einer bloßen Vermögensverwaltung (zB auch Vermietung oder Verpachtung) schon dem Grunde nach nicht gegeben.

4.2.1.2.2 Produktionsbetriebe - Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter

225Antragsberechtigt sind nur die so genannten "Produktionsbetriebe", das sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ist auch die Bearbeitung von körperlichen Wirtschaftsgütern, die zu einer wesentlichen Änderung der Marktgängigkeit der Wirtschaftsgüter führt. Entscheidend ist dabei, dass durch chemische oder physikalische (auch mechanische) Einwirkung ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.

Eine solche als Produktion zu bezeichnende Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ist beispielsweise dann gegeben, wenn in einem Bergbaubetrieb Gestein abgebaut oder in einem Schotterabbaubetrieb Schotter gewonnen wird und daraus in der Folge durch weitere Bearbeitung Wirtschaftsgüter geschaffen werden, deren physikalische Beschaffenheit nicht mehr der des Ausgangsmaterials entspricht und es sich daher um Wirtschaftsgüter einer anderer Marktgängigkeit handelt.

226"Körperliche Wirtschaftsgüter" sind grundsätzlich alle körperlichen Sachen, unabhängig vom Aggregatzustand, zB Erdgas, Flüssiggas, Wasserdampf, usw.

Die Abgrenzung des Begriffes "körperliches Wirtschaftsgut" erfolgt hier nicht nach den gleichen Kriterien wie im Umsatzsteuerrecht.

Keine "körperlichen Wirtschaftsgüter" sind zB

  • elektrische Energie

  • Wärme

  • Kälte

  • Wasserkraft

227Die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter stellt dann den Schwerpunkt einer betrieblichen Tätigkeit dar, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Antragszeitraum weit überwiegend - ds. jedenfalls mehr als 80% der Umsätze - körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden, und andere Tätigkeiten (Dienstleistungen) nur in untergeordnetem Ausmaß vorliegen.

Maßgeblich sind jene Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 2 UStG 1994 im Antragszeitraum entstanden ist.

Beispiel 1:

Im Rahmen eines einheitlichen Betriebes werden von einer Möbeltischlerei einerseits Möbel erzeugt, andererseits beschädigte oder gebrauchte Möbel repariert bzw. wieder hergestellt.

Die Möbeltischlerei besteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten iSd § 17 UStG 1994. Die Umsätze der Möbeltischlerei betragen im Jahr 2011


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • aus der Lieferung selbst produzierter Möbel
175.000
  • aus der Reparatur gebrauchter Möbel
100.000
  • aus Anzahlungen für selbst zu produzierende Möbel
25.000
  • aus Anzahlungen für zu reparierende Möbel
5.000

Der Betrieb erzielt im Antragszeitraum somit Umsätze aus der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iHv Euro 200.000, aus Dienstleistungen iHv Euro 105.000.

Damit überwiegen bei dieser Möbeltischlerei im Antragszeitraum die Umsätze aus der Produktion von Wirtschaftsgütern in nicht ausreichendem Umfang. Es besteht kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung.

Zu den abzugsfähigen Energieabgaben siehe unten Rz 238.

Beispiel 2:

Mit Ausnahme der Umsätze ist der gleiche Sachverhalt gegeben wie in Beispiel 1. Die Umsätze der Möbeltischlerei betragen im Jahr 2011


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • aus der Lieferung selbst produzierter Möbel
350.000
  • aus der Reparatur gebrauchter Möbel
45.000
  • aus Anzahlungen für selbst zu produzierende Möbel
100.000
  • aus Anzahlungen für zu reparierende Möbel
5.000.

Der Betrieb erzielt im Antragszeitraum somit Umsätze aus der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iHv Euro 450.000, aus Dienstleistungen iHv Euro 50.000.

Damit betragen die Umsätze aus der Produktion von Wirtschaftsgütern im Antragszeitraum 90% des Gesamtumsatzes und überwiegen bei weitem die Umsätze aus der Erbringung von Dienstleistungen (10% des Gesamtumsatzes), so dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.

228Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben.

Nicht antragsberechtigt sind danach zB

  • Beförderungsunternehmen,

  • Beherbergungsbetriebe,

  • Einkaufszentren,

  • Krankenanstalten,

  • Handelsbetriebe, das sind Betriebe, die überwiegend zugekaufte Waren liefern,

  • Wäschereien bzw. chemische Reinigungen ().

Bei so genannten "Mischbetrieben", bei denen sowohl Tätigkeiten gegeben sind, deren Schwerpunkt in der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter iSd Rz 225 besteht, als auch Tätigkeiten, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, ist für den produzierenden Teil des Betriebs eine Energieabgabenvergütung möglich, wenn dieser einen Teilbetrieb iSd Rz 232 darstellt, und die Umsätze dieses Teilbetriebs 50% des Gesamtumsatzes übersteigen.

Werden in einem solchen Teilbetrieb weniger als 50% des Gesamtumsatzes erzielt, ist eine Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.

229Der Nachweis des Schwerpunkts der betrieblichen Tätigkeit ist auf Grund der Aufzeichnungen und Belege im Sinne der §§ 131 und 132 BAO zu erbringen.

230Liegen mehrere betriebliche Tätigkeiten vor, kann eine Energieabgabenvergütung nur für jene Betriebe gewährt werden, die nachweislich schwerpunktmäßig der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter dienen.

Beispiel:

Ein Unternehmer betreibt eine Landwirtschaft und ein Restaurant. Daneben ist er als Bildhauer künstlerisch tätig und stellt regelmäßig Skulpturen her, die er veräußert. Außerdem vermietet er auch noch mehrere Wohnungen. Die dabei entfallenden Verwaltungstätigkeiten erledigt er in einem eigens hierfür eingerichteten Büro.

Jene Energieabgaben, die im Zusammenhang mit der Landwirtschaft und der künstlerischen Tätigkeit angefallen sind, können beim Vorliegen aller Voraussetzungen geltend gemacht werden, da es sich hier um Produktionsbetriebe handelt. Energieabgaben, die für den Restaurantbetrieb entrichtet wurden, sind nicht vergütungsfähig, da es sich hier um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, jene, die durch die Vermietungstätigkeit verursacht wurden (zB Beheizung des Büros), sind ebenfalls nicht vergütungsfähig, da hier inhaltlich keine betriebliche Tätigkeit vorliegt.

231Bau-ARGEN, auch Einmal-ARGEN, die nur hinsichtlich der Umsatzsteuer und allfälliger Lohnabgaben unmittelbar besteuert werden und deren Ergebnisse einheitlich und gesondert festgestellt und den einzelnen ARGE-Partnern direkt zugewiesen werden, und die im Rahmen ihrer Tätigkeit schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellen (zB Bauwerke), können antragsberechtigte Betriebe sein, da sie aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 anzusehen sind.

Eine allfällige Vergütung von mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Energieabgaben kann daher durch die ARGE selbst unter den weiteren im Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

232Zum Vorliegen eines Teilbetriebes siehe die - insoweit auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht maßgeblichen - Ausführungen in EStR 2000 Rz 5579 f mwH.

Für einen Teilbetrieb eines Betriebes kann eine Energieabgabenvergütung beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gesondert beantragt werden:

  • der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Teilbetriebs (mehr als 80%) besteht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iSd Rz 225 ff,

  • die auf den Teilbetrieb entfallenden Umsätze übersteigen 50% des Gesamtumsatzes,

  • für die Ermittlung der Energieabgabenvergütung wurde an Hand innerbetrieblicher Aufzeichnungen eine eindeutige Trennung dieser Tätigkeit und der damit verbundenen Umsätze von den anderen betrieblichen Tätigkeiten vorgenommen,

  • die in diesem Teilbetrieb verbrauchten Energieträger sowie die darauf entfallenen und entrichteten Energieabgaben wurden dem Teilbetrieb eindeutig nachvollziehbar zugeordnet.

233Sofern bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, eine Tätigkeit im Sinne der Rz 224 f gegeben ist, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, und daher entweder ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BAO bzw. ein Gewerbebetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45a BAO vorliegt, kann die Energieabgabenvergütung beantragt werden.

Ist bei solchen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 auszugehen (näheres hierzu siehe Vereinsrichtlinien 2001 Rz 463 ff), besteht kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
Art. 11 Abs. 1 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom S. 51
Art. 11 Abs. 2 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom S. 51
Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1, 2 oder 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 224
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 225 ff
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 173 ff
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 238
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5579 f
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 224 f
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 463 ff

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 225
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 232
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Nettoproduktionswert - Vergütungsantrag - Vergütungsberechtigung - Vergütungsberechtigter - Anspruchsberechtigung - Produktionsbetrieb - Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter - Dienstleistungsbetrieb - körperliche Wirtschaftsgüter - Tätigkeitsschwerpunkt - Schwerpunkt der Tätigkeit - Betrieb - Energiesteuerrichtlinie - Betriebseinheit - Vermögensverwaltung - betriebliche Tätigkeit - wirtschaftliche Tätigkeit - unternehmerische Verwendung - Betriebsbegriff - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bau-ARGE - Einmal-ARGE - Teilbetrieb - gemeinnützige Zwecke - mildtätige Zwecke - kirchliche Zwecke
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447