Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 74913. Energieabgaben
13.1. Elektrizitätsabgabe
13/1
Die Lieferung von elektrischer Energie in Österreich (ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg) unterliegt der Elektrizitätsabgabe. Die Lieferung erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann. Die Abgabe beträgt 0,015 € je kWh. Sie ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
Stromlieferungen einer Photovoltaikanlagen mit Volleinspeisung in das öffentliche Netz und damit an ein „Elektrizitätsunternehmen“ unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe gem § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG.
Die Lieferungen und der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein „Elektrizitätsunternehmen“ liefert, sind diese Lieferungen nicht steuerbar.
Ab dem Jahr 2014 wurde ein neuer Freibetrag für selbst hergestellte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern (darunter fällt auch die Erzeugung mittels Photovoltai...