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Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
Trauner/Wakounig

Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft

Sozialversicherung, Steuern, Zoll und sonstige Abgaben

3. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-2298-9

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft (3. Auflage)

S. 929Anhang 1: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Fragen & Antworten Sozialversicherung

1. Pflichtversicherung versus Freiwilliger Versicherung?

Während Pflichtversicherung unabhängig vom Willen und Wissen der betroffenen Personen bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eintritt, bedarf es für die Begründung von freiwilligen Versicherungen eines Antrages (Erklärung vom Antragsteller).

2. Was versteht man unter land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten?

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten sind all jene Tätigkeiten, die ein land(forst)wirtschaftlicher Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, die mit der Haupttätigkeit in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Darunter fallen zum Beispiel die Be- und Verarbeitung, Urlaub am Bauernhof oder Dienstleistungen von Landwirt für Landwirt.

3. Was muss bis wann bei land(forst)wirstchaflichen Nebentätigkeiten gemeldet werden?

Es sind die Brutoeinnahmen (inkl USt) bis 30.4. des Folgejahres zu melden.

4. Welche Möglichkeiten der Beitragsberechnung gibt es bei land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten?

a)

Nach dem Pauschalsystem: Hier werden 70 % als pauschale Ausgaben von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen. Bei Nebentätigkeiten, die einen Freibetrag haben, werden zusätzlich 3.700 € von den Bruttoeinnahmen abgezogen.

b)

Option bei Nebentätigkeiten: Hier werden die Sozialversicherungsbeiträge laut Einkommensteuerbescheid berechnet.

5. Was versteht man unter Durchlaufposten?

Durchlaufposten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Diese Beträge unterliegen nicht der Beitragspflicht nach dem BSVG (zB Ortstaxe).

6. Was versteht man unter Widmung von Beitragsgrundlagenteilen?

Ab dem Beitragsjahr 2005 kann der Betriebsführer bestimmen, dass Einkünfte aus Nebentätigkeiten einem im Betrieb beschäftigten Angehörigen, wie dem Ehepartner, einem Kind oder einem Elternteil, zugerechnet werden können.

7. Beitragsgrundlagenoption – was ist das?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei Option aufgrund der im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, vermindert um die auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge, berechnet (§ 23 Abs 4 BSVG).

S. 9308. Wann liegt ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb vor?

Ein solcher Betrieb im Sinne des BSVG liegt dann vor, wenn Produktionsarbeiten der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Landarbeitsgesetzes technisch durchgeführt werden. Dazu zählen auch Neben- und Hilfsbetriebe.

9. Sind Arbeiten des Umweltschutzes und der Kulturpflege einer Bewirtschaftung gleichzusetzen?

Eine Integration in den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist dann gegeben, wenn eine Verwendung des gewonnenen Produktes (Kompostieren, Verfütterung) erfolgt.

10. Ist eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Ausland beitragspflichtig?

Liegt der Wohnsitz in Österreich und erfolgt eine getrennte Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sowohl im Inland als auch im Ausland, sind die steuerbehördlichen Ergebnisse zusammenzurechnen.

11. Ab wann wirkt im Sozialrecht ein Einheitswertbescheid?

Ein Einheitswertbescheid wird sozialrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

12. Wie wird der Einheitswert bei einer Zupachtung angerechnet?

Bei der Ermittlung des Einheitswertes ist der rechtskräftige Einheitswertbescheid des Verpächters heranzuziehen. Stehen Pächter und Verpächter in keinem nahen Angehörigenverhältnis, ist der Einheitswert mit 2/3 des Wertes festzusetzen. Bei Vorliegen eines nahen Angehörigenverhältnisses ist eine volle Anrechnung vorzunehmen.

13. Was ist gegenüber der AMA und der SVB zu melden?

Sämtliche Flächen, die aufgrund eines Rechtsverhältnisses bewirtschaftet werden, sind sowohl gegenüber der AMA als auch der SVB bekannt zu geben. Dazu zählen entgeltliche Zupachtungen genauso wie unentgeltliche Nutzungsüberlassungen oder Bewirtschaftungsvereinbarungen, auch wenn sie nur mündlich vereinbart wurden.

Fragen & Antworten Einheitsbewertung

1. Wann ergeht ein Einheitswertbescheid?

Hauptfeststellung:

Grundsätzlich ergeht für alle wirtschaftlichen Einheiten einer Vermögensart zum Hauptfeststellungszeitpunkt ein neuer Feststellungsbescheid.

LuF Hauptfeststellung : Die Hauptfeststellungsbescheide für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zum sind steuerlich mit wirksam.

Die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens fand zum mit Wirksamkeit statt. Seit 1983 werden alle Einheitswerte des Grundvermögens um 35 % erhöht. Eine eigene Hauptfeststellung des Grundvermögens ist mit eigenem Bundesgesetz zu beschließen.

Fortschreibung:

Wenn innerhalb der Hauptfeststellungsperiode Änderungen des Wertes, der Art (Unterart) oder des Eigentümers erfolgen, ergehen grundsätzlich Fortschreibungsbescheide (Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheide).

Wertfortschreibungsbescheide ergehen erst, wenn die gesetzlichen Fortschreibungsgrenzen erreicht werden. Artfortschreibungen ergehen innerhalb des luf Vermögens (Änderung der Unterart), nur wenn auch die Wertfortschreibungsgrenzen erreicht werden.

S. 931Nachfeststellung:

Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (zB durch Verkauf, Teilung, Bauplatzschaffung ua), ergeht ein Nachfeststellungsbescheid.

2. Wann müssen dem zuständigen Finanzamt Änderungen betreffend des Grundbesitzes gemeldet werden?

Innerhalb einer Monatsfrist (gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses) sind dem Finanzamt Umstände, die zu einer Änderung bei Abgaben vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag und Umsatz führen, anzuzeigen (§ 120 BAO). Gemäß § 80 Abs 1 BewG hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung führen und diese Umstände nicht gemäß Abs 4 bis 6 (durch die Gemeinden, die Grundbuchsgerichte, die Vermessungsbehörden, die Agrarmarkt Austria und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) dem Finanzamt mitgeteilt werden, (zB Änderung der Verwendung des Gebäudes von landwirtschaftlicher auf gewerbliche Nutzung, Generalsanierung von Wohngebäuden).

Weiters ist der Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag zu melden. Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes sind auch über Aufforderung des Finanzamtes (§ 80 Abs 1 BewG) abzugeben.

3. Kann beim Grundsteuerbescheid eines Landwirtes gegen die Höhe des Einheitswertbescheides eine Beschwerde eingebracht werden?

Nein, der Einheitswertbescheid ist der Grundlagenbescheid. Gegen diesen ist gegebenenfalls Beschwerde zu erheben (innerhalb der Beschwerdefrist).

4. Welche Wirtschaftsgüter umfasst ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd Bewertungsrechtes (wirtschaftliche Einheit)?

Alle Wirtschaftsgüter, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber gehören. Das sind insbesondere alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die vom Betrieb aus bewirtschaftet werden können, Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte, Betriebsmittel, Vorräte, Tierbestand bis zu einem gewissen Ausmaß, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen, Rechte.

5. Können auch mehrere Betriebe zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden (ein Akt im Finanzamt)?

Ja, wenn sie nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bilden und demselben Eigentümer, Ehegatten oder eingetragenen Partnern gehören.

6. Kann ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Grundvermögen zugeordnet werden?

Ja, unter bestimmten Umständen, wenn eine Verwertungsmöglichkeit zB als Bauland in absehbarer Zeit möglich ist (§ 52 Abs 2 BewG). Dies trifft idR auf Bauplätze zu.

7. Wie wird das Wohngebäude des Betriebsinhabers bewertet?

Beim landwirtschaftlichen Betrieb und beim Weinbaubetrieb ist der Wert des Wohngebäudes des Betriebsführers bis zu einem Wert von 2.180,185 € im Vergleichswert enthalten.

Der übersteigende Betrag ist als sonstiges bebautes Grundstück im Grundvermögen zu bewerten. Der dazugehörige Grund und Boden wird mit dem durchschnittlichen Hektarsatz des Betriebes als landwirtschaftliches Vermögen bewertet.

Beim reinen forstwirtschaftlichen Betrieb und gärtnerischen Betrieb sowie auch beim übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird das Wohngebäude mit dazugehörigem Grund und Boden im Grundvermögen bewertet. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem landwirtS. 932schaftlichen Betriebsteil ist bei Zutreffen der erforderlichen Voraussetzungen jedoch ein Wohnungswert gem § 33 BewG berücksichtigbar.

8. Was sind die wesentlichen Grundlagen der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens?

Die wesentliche Grundlage sind die Ergebnisse der Bodenschätzung. Weiters werden die ortsüblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse) und die tatsächliche Betriebsgröße (landwirtschaftlich genutzte Flächen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit (Eigentumsflächen) berücksichtigt.

9. Was ist bei einer Bodenschätzung zu beachten?

Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein eigener Grundlagenbescheid. Sie sind bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes zugrunde zu legen (Bodenklimazahl).

Eine Beschwerde gegen die festgestellten Bodenschätzungsergebnisse (zB schlechte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens) ist daher im Rahmen der Einheitswertfeststellung nicht mehr möglich.

10. Welche Abgaben und Beiträge werden vom Finanzamt von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben?

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Beiträge zur Unfallversicherung (Zuschlag § 30 Abs 3 BSVG)

Auf Grundlage von Landesgesetzen:

Landwirtschaftskammerumlage

Bezirks-Landwirtschaftskammerumlage

Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage

Fragen & Antworten Einkommensteuer

1. Welche Möglichkeiten der Gewinnermittlung gibt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Rechtslage ab 2015)?

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG (bei Kapitalgesellschaften)

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG (EW über 150.000 € oder Umsatz über 550.000 €, GmbH & Co KG kraft Rechtsform)

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EW zwischen 130.000 € und 150.000 €)

  • Teilpauschalierung (EW über 75.000 € oder reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche mehr als 60 ha oder mehr als 120 Vieheinheiten)

  • Vollpauschalierung (bis EW von 75.000 € und reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche bis 60 ha und höchstens 120 Vieheinheiten)

2. Wie kann ich die Nutzungsdauer von in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Maschinen in Erfahrung bringen?

Ein ausgezeichnetes und von der Finanz anerkanntes Hilfsmittel sind die deutschen Afa-Tabellen (www.urbs.de), welche eine eigene Auflistung der in der Landwirtschaft verwendeten Geräte und Bauinvestitionen enthalten.

3. Wann liegt eine selbständige Bewirtschaftung vor (und nicht ein einheitlicher Betrieb)?

  • Eindeutig den einzelnen Betrieben zuordenbare Wirtschaftsgüter, räumliche Trennung der Flächen und Wirtschaftsgebäude

  • Eigene maschinelle Grundausstattung jedes Betriebes

  • Fachkenntnisse des jeweiligen Betriebsführers

  • Getrennter Einkauf von Futtermittel, Dünger, Saatgut, Treibstoff etc

  • Getrennte Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

  • S. 933Leistungen zwischen den Betriebsführern der Betriebe werden unter Einhaltung der für Verträge zwischen einander Nahestehenden genannten Anforderungen durchgeführt, aufgezeichnet und zeitnah abgerechnet

  • Getrennte Bank- und Lagerhauskonten

  • Getrenntes Auftreten gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, AMA, Genossenschaften etc

4. Welche Bedeutung hat die Immobilienertragsbesteuerung (ImmoEst) für landwirtschaftlich genutzte Äcker und Weingärten?

Aufgrund der ImmoEst unterliegen alle Veräußerungen von Grundstücken, egal ob sie dem Betriebs- oder dem Privatvermögen angehören, dem besonderen Steuersatz von 25 % (bzw ab einem Steuersatz von 30 %). Für Altvermögen (entgeltlicher Erwerb vor dem ) können die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses geschätzt werden, dies ergibt eine effektive Steuerbelastung von 3,5 % (ab von 4,2 %), bei Umwidmungen von Grün- in Bauland ab dem können die Anschaffungskosten mit 40 % des Veräußerungserlöses geschätzt werden, dies ergibt eine effektive Steuerbelastung von 15 % (ab von 18 %).

Befreit sind Tauschvorgänge iZm einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren (Verfahren muss behördlich abgeschlossen sein) sowie die Veräußerung von Grundstücken infolge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs und die Abgeltung für Bodenwertminderungen im öffentlichen Interesse.

Nicht vom Grundstücksbegriff umfasst und daher mit dem Normaltarif zu versteuern sind das stehende Holz, Rebstöcke, Sonderkulturen, die stehende Ernte, Auspflanzungsrechte etc. Ebenfalls zum Normaltarif zu versteuern sind Gewinne aus Grundstücksveräußerungen bei einem gewerblichen Grundstückshändler (also wenn das Grundstück zum Umlaufvermögen zu rechnen ist).

5. Was ist zu beachten, wenn ein österreichischer Landwirt landwirtschaftliche Grundstücke in Ungarn erwirbt?

Seit gilt in Ungarn ein neues Gesetz über den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken – demnach dürfen EU-Bürger grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsbürger Ackerflächen erwerben, es gelten jedoch folgende Beschränkungen:

Juristische Personen dürfen kein Eigentum erwerben Personen, die nicht als Landwirte registriert sind, dürfen Boden nur bis zu einer Fläche von einem Hektar erwerben (registrierte Landwirte bis 300 Hektar)

Es bestehen umfangreiche Vorkaufsrechte zugunsten des Staates sowie zugunsten bestimmter Nachbarn und regionaler Landwirte (Vorlage der Kaufverträge an die Gemeindeverwaltung und an die Landwirtschaftsbehörde)

Landwirte sind lt Gesetz in Ungarn registrierte inländische natürliche Personen bzw Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die über eine Qualifikation in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Forstwirtschaft verfügen oder mangels dessen nachweislich seit wenigstens drei Jahren kontinuierlich in Ungarn eine land- bzw forstwirtschaftliche Tätigkeit betreiben

6. Kann durch eine Pensionsteilung zwischen Ehegatten die Einkommensteuer vermindert werden?

Nein, die Auszahlung der Bauernpension jeweils zur Hälfte an jeden Ehegatten stellt eine steuerlich unbeachtliche gesetzlich vorweggenommene Einkommensverwendung dar. Die gesamte Pension ist daher auch im Falle der Pensionsteilung zur Gänze bei der pensionsberechtigten Person zu versteuern. Dies deswegen, weil der Pensionsanspruch nur dem Versicherten zusteht, der Ehegatte hat nur einen Auszahlungsanspruch. Ein Abzug als Sonderausgaben (Renten) steht § 20 Abs 3 iVm § 20 Abs 1 Z 4 EStG entgegen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls nicht möglich, weil Unterhaltsleistungen an den Ehepartner durch den AVAB abgegolten sind.

S. 9347. Kann im Rahmen einer Einbringung gem Art III Umgründungssteuergesetz ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück dahingehend geteilt werden, dass Grund und Boden eingebracht und darauf stehendes Holz, Obstkulturen, Rebstöcke zurückbehalten werden (bzw umgekehrt)?

Nein, die Möglichkeit, ein betrieblich genutztes Grundstück dahingehend zu teilen, dass der Grund und Boden zurückbehalten und das Gebäude (in steuerlicher Betrachtungsweise) eingebracht wird, kann nicht auf andere Bestandteile des Grundstückes angewendet werden. So können das stehende Holz oder Obstkulturen nur entweder mit dem Grund und Boden eingebracht oder mit dem Grund und Boden zurückbehalten werden.

8. Ist ein „Verein zur Vermarktung biologischer Lebensmittel“ gemeinnützig iSd Bundesabgabenordnung?

Nein – ein solcher Verein dient in erster Linie der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft seiner Mitglieder und ist daher abgabenrechtlich nicht begünstigt (Gleiches gilt zB für einen Weinbauverein). Er unterliegt daher wie jede andere juristische Person der Körperschaftsteuer- und der Umsatzsteuerpflicht (es liegt jedoch keine Verpflichtung zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer vor).

Fragen & Antworten Forst und Jagd

1. Unterliegen vorgelagerte Systeme wie BetriebsBH/Basisaufzeichnungen oder Ernteprogramme/Materialbuch oder Querschnittsmaterien den Grundsätzen der steuerlichen Gundlagensicherung?

Ja; den Ordnungsmäßigkeits- u Aufbewahrungsbestimmungen der BAO ist Rechnung zu tragen!

Vorgelagerte Systeme (LK-Aufzeichnungsbuch, forstwirtschaftliche Betriebsaufzeichnungen) werden auch für Zwecke der Wirtschaftlichkeitseinschätzung oder Günstigkeitsvergleiche, Option nach § 22 Abs 6 UStG vs Normalversteuerung, eingerichtet.

2. Welche Befugnisse (finanzbehördliche Überprüfung) der Abgabenbehörde im Abgabenverfahren gibt es?

§ 143 BAO: Allgemeine Auskunftspflicht

§ 144 BAO: Nachschaubefugnis

§§ 147 ff BAO: Außenprüfung (Betriebsprüfung)

§ 158 BAO: Beistandspflicht (Amtshilfe) von Dienststellen der KöR

§ 184 BAO: Schätzung

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (BGBl I 2015/116, ausgegeben am )

3. Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft?

§ 17 EStG: VP u TP (LuF PauschVO 2015)

§ 4 Abs 3 EStG: Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR)

§ 4 Abs 1 EStG: Doppelte Buchhaltung

§ 5 Abs 1 EStG: ZB Forst-GmbH

Bestimmte steuerliche Begünstigungen (zB § 37 EStG) bedingen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht (Rechtsprechung) eine erhöhte Beweissicherung bzw Einzelaufzeichnung/Einzelfesthaltung; dies vor allem bei begünstigenden und komplexen Sachverhalten.

Vereinfachte steuerliche Regelwerke wie die VP & TP bilden komplexe Vorgänge (ao Waldnutzungen, Schadenersätze, Betriebsfaktoren wie Anlagevermögen etc) unzureichend ab und haben kaum Beweiskraft.

S. 9354. Wie sind land- und forstwirtschaftliche Nebennutzungen dargestellt?

Die schwierige Einkommenssituation in der klassischen Urproduktion ließ die Land- u Forstwirtschaft neue Geschäftsfelder erschließen.

Diese betrieblichen Rechtsbeziehungen sind in den derzeitigen Grundlagen wie Einheitsbewertung und Pauschalierung in der ursprünglichen Form nicht nachvollzogen.

Ein unübersichtliches System von gewinnerhöhenden Beträgen im Rahmen der LuF PauschVO führt häufig zu Missverständnissen und bleibt dann meist unberücksichtigt!

Dies auch deshalb, da das Gewerberecht für derartige Geschäftsfälle „liberalisiert“ und das Steuerrecht verschärft wurde; was bedeutet, dass Veredelungen und Sondernutzungen nicht mehr abpauschaliert sind.

5. Was ist bei der „bäuerlichen“ Rechnungslegung inkl Empfängerbenennung zu beachten?

Gerade im bäuerlichen Bereich liegen vielfach „opake“ Rechtsbeziehungen vor und deshalb hat der Abgabepflichtige derartige Geschäftsfälle hinsichtlich Person des Empfängers oder Gläubigers namhaft zu machen.

Ist das abgabenbehördliche Verlangen erfüllbar und wird diesem nicht entsprochen, sind die Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde gem § 167 Abs 2 BAO).

Gem § 11 UStG sind alle Rechnungsmerkmale sicherzustellen, tauschähnliche Umsätze etc können mittels äußerer Betriebsvergleiche als Entgeltvermutung ausgelegt werden bzw geben bei Missachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zur abgabenbehördlichen Schätzung gem § 184 BAO Anlass.

Auf die Änderungen aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl I 2015/118, ausgegeben am ) sei hingewiesen: Registrierkassen- u Belegerteilungsverpflichtung (§ 131 BAO ff).

Kontenregister- u Konteneinschaugesetz (BGBl I 2015/116, ausgegeben am ).

6. Wie sind Beihilfen, Förderungen und Zahlungen aus dem Katastrophenfonds steuerlich zu behandeln?

Aufgrund des allgemeinen Nettoaufwandprinzipes sind derartige Zuflüsse der laufenden Gewinnermittlung bzw der Tarifbegünstigungsvorschrift zuzuordnen und somit zu berücksichtigen.

7. Wie sind Wildabschüsse steuerlich zu behandeln?

  • Eigenjagdverpachtung (+20 % USt)

  • Einzelwildabschuss-Verkauf: Verkaufspreis (Praxistipp: Formular E1c – KZ 9760)

  • Abschuss-Entnahme/privater Wildabschuss; Bemessungsgrundlage: Teilwert (lt Doralt, RdW 1/2010) (Praxistipp: Formular E1c – KZ 9760).

8. Welcher interdisziplinäre Datenaustausch zwischen Verwaltungsträgern und Interessenvertretung/Verbänden etc ist zB möglich?

  • Gewerbebehörde – Jagdbehörde – Forstbehörde – GVK (Bezirksverwaltungsbehörden)

  • SVB – WKO – LWK: Betriebskonzepte (für Förderansuchen, Preisindices, INVEKOS)

  • Landesregierungen (Katastrophenschäden, Schadenersätze, Beihilfen)

  • Agrarbezirksbehörden (=Vorfrage in Sachen Agrargemeinschaften)

  • AgrarMarktAustria (Verrechnungsstelle sämtlicher Direkt- u Ausgleichszahlungen L+F)

  • Grundbuch (digitale Urkundensammlung), Ediktedatei

  • Massenbewertungen („Cloud-Computing“)

  • Bundesamt für Eich- u Vermessungswesen (BEV): Katasterdaten, Landes-GIS

  • Statistik Austria (GWR)

  • Transparenzdatenbank

S. 9369. Wo sind im Wege externer Quellen Informationen zu bekommen?

Internet-Recherche/Monitoringprogramme (Present Observation)/Permanente Markt-beobachtung (Expertisen, BMF-BRIS etc)/Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei)/Faustzahlen – Betriebsvergleiche (Land&Forst Betriebe Österreich)/Wissenschaft (BOK, zB FOB)/Arbeitskreise.

10. BMF – Wirkungsziele 2010: (= FAIRPLAY zw Verwaltung u BürgerInnen und Unternehmern)

„Gestaltung der Kundenbeziehungen in einer Weise, welche die BürgerInnen und Unternehmen bewegt, ihre Steuererklärungen freiwillig in richtiger Höhe zum richtigen Zeitpunkt abzugeben, ihren sonstigen Verpflichtungen nachzukommen und ihre Rechte geltend zu machen“ (Grundsatz der Selbstverpflichtung im Rahmen des TaxCompliance).

11. Warum wird der Pachtaufwand, der ja eine betriebliche Ausgabe darstellt, im Wege der luf. PauschVO nur zu 25 % des auf dem Pachtgegenstand ausgewiesenen Einheitswerts steuerrechtlich anerkannt?

Die Berücksichtigung des Pachtaufwands ist in der Pauschalierungsverordnung so vorgesehen, weil nicht der volle Ertragswert bei der Einheitsbewertung angesetzt wird und daher bei der Ableitung der Steuer ein Korrektiv vorzunehmen ist. Für die Besteuerung ist die objektive Ertragsmöglichkeit, also das Ertragspotenzial von Bedeutung. Deshalb werden Betriebe gem § 32 Abs 2 BewG mit sog „Verriegelungswerten/Mindest(hektar)sätzen“ erfasst; dies aus der Überlegung, da zumindest Pachteinnahmen (zB Jagdpacht) erzielbar sind. Unter zugepachtete Flächen iSd LuF-PauschVO sind nur entgeltlich gepachtete Flächen zu verstehen. Die Pacht ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Hingegen ist die Überlassung von Grundstücken zur unentgeltlichen Nutzung keine Pacht. Der zusätzliche Abzug der Pachtzinse von dem bereits durch die Teilpauschalierung auf 30 % bzw 20 % (bei Veredelung) der Einnahmen gekürzten und bei Vollpauschalierung pauschal ermittelten Ergebnis stellt eine zusätzliche Begünstigung im System der Pauschalierung dar. Mit der 25 %-Beschränkung wird diese kumulative Begünstigung reduziert.

Fragen & Antworten Weinbau/Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft

1. Welche Möglichkeiten der Gewinnermittlung gibt es im Weinbau?

Für die Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau können je nach Betriebsgröße und erzieltem Umsatz folgende Gewinnermittlungsarten ausgewählt werden:

  • Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG (Einheitswert über 150.000 € oder Umsatz über 550.000 € wird zwei aufeinander folgende Jahre überschritten, danach Pufferjahr; bis 2012 Einheitswert über 150.000 € oder Umsatzgrenze von über 400.000 €). Diese Grenze gilt rückwirkend und ist somit bereits auf die Jahre 2013 und 2014 anzuwenden.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Einheitswert zwischen 130.000 € und 150.000 € oder Umsatz zwischen 400.000 € und 550.000 €, bis 2014freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,sofern keine Buchführungspflicht besteht)

  • Teilpauschalierung (Einheitswert mehr als 75.000 € bis 130.000 €, Umsatz bis 400.000 €; über 60 Ar Weinbaufläche, Betriebsausgaben: 70 % der Einnahmen bzw mindestens 5.000 € je ha)

  • Vollpauschalierung (unter 60 Ar Weinbaufläche, Durchschnittssteuersatz 42 % des Einheitswertes sofern der Gesamteinheitswert nicht höher als 75.000 € ist, die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 ha, bis 120 VE)

  • bis 60 Ar gesonderte Gewinnermittlung nur für Bouteillenverkäufe und Buschenschank

2. Wie erfolgt die pauschale Gewinnermittlung für den Weinbau?

Bis 60 Ar

Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 75.000 € Einheitswert, deren selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 ha nicht S. 937übersteigt und die die Vieheinheitengrenze von 120 Vieheinheiten nicht überschreiten, zu unterbleiben wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 AR nicht übersteigt.

In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei der Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Durchschnittssatz von 42 % (ab dem Jahr 2015, davor 39 %) des Weinbaueinheitswertes ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes anzuwenden.

Von dieser Regelung sind jedoch der Buschenschank und der Bouteillenweinverkauf ausgenommen.

Über 60 Ar

Bei einer weinbaulich genutzten Fläche im Ausmaß von über 60 Ar ist der Gewinn gem § 4 Abs 1 LuF PauschVO durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Dabei sind die Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5.000 € pro Hektar (bis 2014 4.400 €) weinbaulich genutzter Fläche, höchstens jedoch die Betriebseinnahmen, anzusetzen.

3. Welche Zukaufsgrenzen kommen im Weinbau zur Anwendung?

Für den Weinbaubetrieb gibt es speziell genau festgelegte Mengengrenzen, wobei die Einkaufsmenge des Zukaufs nicht mehr als 1.500 l Wein pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche bzw nicht mehr als 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche gem § 30 Abs 9 BewG betragen darf. Zu beachten ist die Sonderregelung für die Steiermark: Hier ist ein Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr aus demselben Weinbaugebiet, in dem der Betrieb gelegen ist, möglich. Werden andere Zukäufe getätigt, so dürfen deren Einkaufswerte gemeinsam mit jenen von Wein, Most und Trauben (wobei diese nur im Rahmen der zulässigen Mengen zugekauft werden dürfen) 25 % des Gesamtumsatzes des Weinbaubetriebes nicht überschreiten.

4. Erklären Sie die Besteuerung des Buschenschanks?

Der Buschenschank stellt grundsätzlich einen Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes dar.

Wird der Buschenschank in einer Form betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 und ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich ist, stellt der Buschenschank einen eigenständigen steuerlichen Gewerbebetrieb dar.

Der Gewinn aus dem Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) anzusetzen.

Werden sowohl Wein als auch andere Erzeugnisse zugekauft, dann darf der gesamte Einkaufswert des Zukaufs der fremden Speisen und Getränke (Mineralwasser, Limonaden usw) nicht mehr als 25 % vom betrieblichen Umsatz betragen.

5. Wer darf einen Buschenschank betreiben?

Zur Ausübung des Buschenschankes sind nur Besitzer von Wein- und Obstgärten berechtigt. Eigentum an Wein- und Obstgartenflächen ist jedoch nicht erforderlich. Es reicht das Vorhandensein eines Pachtvertrages.

6. Welche Möglichkeiten der Anmeldung von Dienstnehmern stehen dem Dienstgeber zur Verfügung?

a. Mindestangabenmeldung (Avisomeldung): vor Arbeitsantritt werden die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw die Geburtsdaten der beschäftigten PerS. 938son sowie der Ort und der Tag der Beschäftigungsaufnahme an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Die noch fehlenden Angaben (geringfügig ja oder nein, anzuwendender Kollektivvertrag, Entgelt, Art der Beschäftigung) müssen innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) nachgemeldet werden.

b. Vollmeldung: Bereits vor Arbeitsantritt werden alle von der Krankenversicherung benötigten Daten übermittelt.

7. Was versteht man unter Landarbeiterfreibetrag? Wann kommt er zur Anwendung?

Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein gesonderter Landarbeiterfreibetrag von jährlich 171 € abzuziehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt ist. Weiters muss er ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sein und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen. Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag. Der Freibetrag darf nicht gewährt werden, wenn eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des § 69 Abs 1 EStG 1988 gegeben ist. Der Freibetrag kann pro Arbeitnehmer jährlich nur einmal gewährt werden.

Für den Landarbeiterfreibetrag wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt (§ 63 Abs 1 EStG 1988). Er ist somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber „automatisch“ (§ 62 Z 9 EStG 1988) oder im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigen.

8. Was versteht unter fallweise beschäftigten Dienstnehmern?

Bei der fallweisen Beschäftigung liegt eine unregelmäßige Beschäftigungsabfolge vor, dh die Beschäftigungen erfolgen nicht an bestimmten Tagen und in gleichen Abständen, sodass kein erkennbares Beschäftigungsmuster vorliegt. Zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer erfolgt eine kurzfristige Vereinbarung der Arbeitsleistung für den jeweiligen Arbeitstag. Die Arbeitszeiten sind nicht im Vorhinein vereinbart. Die fallweise Beschäftigung besteht in der unregelmäßigen, unterbrochenen Aneinanderreihung verschiedener, kurzfristig befristeter Dienstverhältnisse. Liegt der durchschnittliche tägliche Arbeitsverdienst monatlich über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von 31,17 € oder überschreitet der gebührende Arbeitsverdienst pro Kalendermonat den Betrag von 405,98 €, unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis der Voll- und Arbeitslosenversicherung. Diese Personen unterliegen gemäß § 471a ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und sind daher auch arbeitslosenversichert.

9. Was versteht man unter einem Erntehelfer? Unter welchen Voraussetzungen ist dieser berechtigt, in Österreich zu arbeiten?

Grundvoraussetzung für die Beschäftigung von Erntehelfern ist, dass es sich hierbei um Fremde handelt, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Kontingentbewilligung („Erntehelferbewilligung“) nach dem AuslBG mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde. Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes können Erntehelferbewilligungen nur mehr für Erntehelfer aus Kroatien – diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen bis längstens hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt – und für Staatsangehörige aus Drittstaaten ausgestellt werden.

Fragen & Antworten Pauschalierung

1. Was versteht man unter Vollpauschalierung?

Die Vollpauschalierung ist jene Gewinnermittlungsart, bei der der Gewinn mit einem pauschalen Prozentsatz (derzeit 42 %) des Einheitswertes errechnet wird. Diese prozentuelle GewinnermittS. 939lung gelangt bei einem landwirtschaftlichen Einheitswert bis 75.000 € oder einem forstwirtschaftlichen Einheitswert von höchstens 11.000 € zur Anwendung. Zusätzlich darf die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 ha und die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigen. Nach der LuF-PauschVO 2015 sind bestimmte Einkünfte zusätzlich zu erfassen (zB Waldverkäufe, Nebentätigkeiten, Privatzimmervermietung, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank, Mostbuschenschank, Jagdpacht, nichtlandwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Grund und Boden [Schipisten]). Gewinnmindernd können zusätzlich als Ausgaben bezahlte Pachtzinse (der Höhe nach begrenzt), Schuldzinsen, Ausgedingelasten, an die SVA der Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden.

2. Was versteht man unter Teilpauschalierung?

Die Teilpauschalierung (bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 € und nicht mehr als 130.000 € oder SV-Beitragsgrundlagenoption) ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die sich von der Vollpauschalierung dadurch unterscheidet, dass der Gewinn nicht mit einem Prozentsatz des Einheitswertes errechnet wird, sondern von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden. Dies gilt für alle Betriebszweige. Soweit in den § 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015 keine abweichende Regelung vorgesehen ist, sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

3. Was ist bei der Privatzimmervermietung zu beachten?

Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft darf die Privatzimmervermietung als Nebenerwerb im Umfang von zehn Betten betrieben werden. Es kommt auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten an. Die Betriebsausgaben können dabei im Rahmen der Pauschalierung mit 50 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) geschätzt werden. Werden zugleich auch noch Appartements vermietet und auch an die Gäste in den Appartements Nebenleistungen, wie Frühstück, Produktverkostung, Mitarbeit im Betrieb etc geboten, so werden die Betten von Privatzimmer- und Appartementvermietung zusammengezählt. Liegen mehr als zehn Betten vor, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb.

4. Was ist bei der Appartementvermietung zu beachten?

Die Appartementvermietung zählt ohne Erbringung von Nebenleistungen (außer Endreinigung) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aber auch die Appartementvermietung hat im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Umfang her Grenzen. So hat der VwGH in der kurzfristigen Vermietung von fünf Appartements noch keine, aber bei kurzfristiger Vermietung von acht Appartements eine gewerbliche Tätigkeit erblickt.

5. Was ist beim Wechsel von der Zimmer- zur Appartement- oder Dauervermietung zu beachten?

Ein Wechsel von der Zimmervermietung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Zehn-Betten-Grenze) zur Appartement- oder Dauervermietung löst einen Entnahmevorgang aus. Bislang dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehörende Räumlichkeiten sind in der Folge dem Privatvermögen zuzuzählen. Stille Reserven sind aufzudecken, der Entnahmewert ist zu versteuern (Immobilienertragsteuer).

6. Wie sind Entschädigungszahlungen steuerlich zu behandeln?

Bei Entschädigungszahlungen gilt es genau zu untersuchen, aus welchem Grund diese bezahlt werden. Es können dies voll steuerpflichtige Entgelte sein, aber auch ein Abschlag von den Einnahmen ist denkbar, wenn in Verbindung mit der Einnahmenerzielung eine Wertminderung des Bodens oder ein Ertragsausfall (nur bei Vollpauschalierten) auftritt. In Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (zB Strom-, Wasser-, Gasleitung) erkennt das BMF aus verwaltungsökonomischen Gründen bei Zahlungen bis zu einer jährlichen Höhe von 30.000 € sowie bei S. 940Einmalentgelten bis 50.000 € gestaffelte (vom Waldanteil der betroffenen Fläche) abhängige Abzüge an. Bei Entschädigungszahlungen für Schipistenbenützung ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nichts zu beanstanden, wenn bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 € der Anteil des reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelts mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen wird. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen (Gutachten).

7. Ist bei der Überlassung von Grund und Boden für nichtlandwirtschaftliche Zwecke generell ein pauschaler Werbungskostenabzug zulässig?

Nein. Grundsätzlich können Werbungskosten nur dann in Abzug gebracht werden, wenn es auch tatsächlich zu einem Anfall kommt. Einnahmen, die zB aus der Überlassung von Flächen für Golf-, Fußball- oder Campingplätze erzielt werden, stellen regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Ein pauschaler Werbungskostenabzug ist von diesen Vermietungseinnahmen nicht zulässig.

8. Ist ein Wechsel in die Pauschalierung jederzeit möglich?

Nein. Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 oder § 4 Abs 3 EStG gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren, dh eine erneute pauschale Gewinnermittlung ist erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

9. Welche Einnahmen sind im Rahmen der Direktvermarktung aufzuzeichnen?

Vollpauschalierte Land- und Forstwirte brauchen erzielte Einnahmen aus verkauften Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflicht kann jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke bestehen (Zusatzsteuer). Einnahmen, die bei der Veräußerung von be- und verarbeiteten Urprodukten erzielt werden, sind aber ohne Bagatellgrenze aufzuzeichnen.

10. Zählen Agrarförderungen zu den Betriebseinnahmen?

Ja. Prämien (zB aufgrund des Beitritts Österreichs zur EU), Förderungen, Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Subventionen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar (Ausnahme: steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen). Im Rahmen der Vollpauschalierung sind derartige Zahlungen größtenteils durch die Pauschalierung abgedeckt.

Fragen & Antworten Umsatzsteuer

1. Was versteht man unter Umsatzsteuerpauschalierung?

Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Einheitswert bis 150.000 € bzw Umsatz bis 400.000 €) sind bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert (= Durchschnittssatzbesteuerung).

Dh die Umsatzsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen wird in gleicher Höhe festgesetzt wie die Vorsteuerbeträge aus Betriebsmitteln, Investitionen etc. Dadurch entsteht weder eine Verbindlichkeit (Zahllast) noch eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.

2. Welche Steuersätze sind anzuwenden?

Die Durchschnittssatzbesteuerung sieht bei Umsätzen an Privatpersonen einen Steuersatz von 10 % bzw 13 % und bei Umsätzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen einen Steuersatz von 13 % vor.

3. Darf ein pauschalierter Land- und Forstwirt Rechnungen ausstellen?

Führt der pauschalierte Land- und Forstwirt Lieferungen oder Dienstleistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Erbringt er diese Umsätze an einen Unternehmer (zB auch an S. 941einen pauschalierten Landwirt) für dessen Unternehmen, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

4. Was ist eine UID-Nummer?

Die UID-Nummer ist eine Art Unternehmerausweis und wird vom Finanzamt zusätzlich zur Steuernummer vergeben. Sie enthält an erster Stelle den Ländercode (ATU) und danach 8 Stellen (zB 12345678).

5. Warum erhält der pauschalierte Land- und Forstwirt keine UID-Nummer?

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt ist Unternehmer iSd UStG, erhält aber nur auf Antrag eine UID-Nummer. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen (Formular U15) und muss die Gründe angeben, wofür eine UID-Nummer benötigt wird.

6. Berechtigt eine Rechnung ohne UID-Nummer zum Vorsteuerabzug?

Die Rechnungen von pauschalierten Land- und Forstwirten berechtigen den Rechnungsinhaber zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer weist in der Rechnung darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 13 % (zzgl eventueller Zusatzsteuer 7 %) unterliegt.

7. Was ist bei Einkäufen im EU-Ausland zu beachten?

Pauschalierte Land- und Forstwirte haben die Erwerbschwelle von netto 11.000 €/Jahr zu beachten. Wird etwa 2015 erstmalig zB ein Traktor über netto 50.000 € in Deutschland gekauft, bewirkt das Überschreiten der Erwerbschwelle die Versteuerung dieses sowie aller folgenden Einkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet für das Jahr 2015 und 2016 in Österreich (dh 20 % Umsatzsteuer sind an das Betriebsfinanzamt abzuführen ohne Vorsteuerabzug). Wenn der pauschalierte Land- und Forstwirt im Zeitpunkt des Kaufes eine gültige österreichische UID-Nummer vorweisen kann, kann er den Traktor steuerfrei erwerben, ansonsten ist der Erwerb auch mit deutscher Umsatzsteuer belastet.

Die Verwendung einer UID-Nummer durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt als Schwellenerwerber für steuerfreie Einkäufe im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird als Verzicht auf die Erwerbsschwelle gewertet und führt zur Erwerbsbesteuerung in Österreich. Die Bindungsdauer beträgt zwei Jahre.

8. Was ist die Option zur Regelbesteuerung?

Unter Option auf Regelbesteuerung ist der Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung zu verstehen. Der pauschalierte Land- und Forstwirt kann bis zum Jahresende schriftlich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optieren. Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, die Vorsteuer aus Investitionen, Betriebsmitteln etc aber abziehbar ist. Eventuell muss auch noch zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung (mittels Formular U12) verzichtet werden.

9. Wie lange ist man an die Regelbesteuerung gebunden?

Der Unternehmer ist für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Nach Ablauf dieser fünf Jahre muss der Regelbesteuerungsantrag schriftlich widerrufen werden, andernfalls läuft er weiter.

10. Wie werden Leistungen, bei denen sich der Steuersatz im Jahr 2016 geändert hat, die noch im Jahr 2015 erfolgten, aber erst im Jahr 2016 vereinnahmt werden, besteuert?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung und nicht, wann der Betrag bezahlt wird. Dh die Leistungen, die im Jahr 2015 ausgeführt worden sind, unterliegen noch dem Steuersatz, der im Jahr 2015 in Geltung war.

S. 942Fragen & Antworten Grunderwerbsteuer

1. Kann Grunderwerbsteuer für einen An- oder Zubau anfallen, wenn dieser von einem Kind beim Haus der Eltern errichtet und die Eltern das Grundstück samt Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt an das Kind übertragen?

Ja, wurden die Investitionskosten von den Eltern nicht abgegolten, stellt der Verzicht darauf eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar. Ab gilt der Erwerb im Familienverband (begünstigter Personenkreis gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) als unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet daher nicht die Gegenleistung, sondern der Grundstückswert (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Betriebe: hier ist der einfache Einheitswert Bemessungsgrundlage).

2. Unterliegt die Errichtung oder der Verkauf eines Gebäudes auf fremdem Boden (Superädifikat) der Grundwerbsteuer?

Die Errichtung des Gebäudes ist nicht steuerpflichtig, die Veräußerung des geschaffenen Gebäudes sehr wohl, weil es gemäß § 2 GrEStG als Grundstück gilt.

3. Welche Befreiungen kommen für die Übertragung eines bäuerlichen Betriebes in Betracht?

Sowohl die Befreiung für Übertragung eines Unternehmens gem § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG als auch die Befreiung für Betriebsübertragungen des § 5a NeuFöG kommen bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Betracht.

4. Ist der (einfache) Einheitswert immer Bemessungsgrundlage für die Übergabe eines bäuerlichen Betriebes?

Nein, der Einheitswert ist nur maßgebend, wenn

Wurde vom Finanzamt auch ein übersteigender Wohnungswert als sonstig bebautes Grundstück festgestellt, ist für diesen Erwerb die anteilige Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert (das ist in diesem Fall nur der Gebäudewert) gemäß § 4 Abs 1 GrEStG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5. Ist der Grundstückswert gleich hoch wie der Verkehrswert der Liegenschaft?

Nein, der Grundstückswert ist ein im Grunderwerbsteuergesetz selbständig geregelter Wert, der sich vom Verkehrswert und vom gemeinen Wert iSd Bewertungsgesetzes wesentlich unterscheidet. Die Kriterien des Grundstückswertes sind in der Grundstückswertverordnung festgelegt.

6. Wann kommt der Stufentarif des § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG zur Anwendung?

Der Stufentarif kommt bei unentgeltlichen Erwerben und beim unentgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen zur Anwendung, sofern es sich nicht um den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Familienverband handelt oder der fixe Steuersatz von 0,5 % anzuwenden ist.

7. In welchen Fällen werden mehrere Erwerbsvorgänge zusammengerechnet?

Eine Zusammenrechnung erfolgt für die Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Stufentarifs bei Erwerben innerhalb von 5 Jahren

  • von derselben Personen an dieselbe Person oder

  • betreffend dieselbe wirtschaftliche Einheit (oder eines Teiles davon) von mehreren Personen an dieselbe Person.

Erwerbsvorgänge vor dem bleiben außer Betracht.

S. 9438. Kann es bei steuerlich begünstigten Übergaben zu einer nachträglichen Steuererhebung kommen?

Ja, bei der Befreiung für Grundstückserwerbe im Rahmen von Betriebsübertragungen gem § 3 Abs 1 Z 2 und Z 2a GrEStG, wenn das erworbene Vermögen oder wesentliche Bestandteile davon innerhalb von fünf Jahren (un)entgeltlich übertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder der Betrieb aufgegeben wird und bei Betriebsübertragungen gem § 5a NeuFöG, wenn entweder die Eigenschaft als Betriebsinhaber innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsübertragung wegfällt oder wenn innerhalb von fünf Jahren der übertragene Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon (un)entgeltlich übertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder der Betrieb aufgegeben wird.

9. Kann der Käufer die Grunderwerbsteueranzeige beim Finanzamt selbst vornehmen und die Steuer selber berechnen?

Nein, es sind ausschließlich Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte) befugt, die Steuer für den Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen oder eine Anzeige des Erwerbsvorganges beim Finanzamt auf elektronischem Weg vorzunehmen.

10. Gibt es die Möglichkeit zur Erstattung der Grunderwerbsteuer, wenn ein Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird?

Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag erstattet, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren nach dem Entstehen der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder durch Ausübung eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.

Fragen & Antworten Verfahrensrecht

1. Wie setzt sich das Bundesfinanzgericht (BFG) zusammen?

Das BFG besteht aus dem Vorsitzenden und den sonstigen hauptberuflichen Mitgliedern. Er entscheidet über Beschwerden im Abgabenverfahren gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide, über Beschwerden in Zollangelegenheiten und über Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren in einem Berufungssenat oder im Namen eines Berufungssenats durch ein hauptberufliches Mitglied des BFG. Im Falle des Berufungssenats entscheiden der Vorsitzende, ein Referent (der hauptberufliches Mitglied des BFG ist) mit zwei entsendeten Mitgliedern aus den gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe bzw unselbständiger Berufe. Wer im Einzelnen die Geschäfte vollzieht, ist in der von der Vollversammlung des BFG beschlossenen Geschäftsverteilung zu entnehmen.

2. Was versteht man unter der Manuduktionspflicht?

Der Inhalt der Manuduktionspflicht besteht darin, dass die Behörde den nicht vertretenen Parteien eines anhängigen Verfahrens die unmittelbaren Rechtsfolgen der verfahrensrechtlichen Unterlassungen oder Handlungen vor Augen führt. So wenn ihnen etwa weitere für den Fach-kundigen naheliegende Möglichkeiten gesetzlich vorgesehener Auswirkungen auf das anhängige Verfahren und deren Folgen, aber auch Alternativen zu den beschrittenen oder in Aussicht genommenen Wegen und den damit verbundenen Folgen aufgezeigt werden.

Die Anleitungen und Belehrungen sind nicht von präjudizieller Wirkung und bedeuten auch keine konkrete Beratung in dem Sinne, dass die Finanzbehörde rechtsberatend tätig ist. Dies ist und bleibt Aufgabe des steuerlichen Vertreters.

3. Geht die Buchführungsverpflichtung bei Pacht des ganzen Betriebes auch auf den Pächter über?

Nach österreichischer Rechtslage wird mit der Betriebspacht ein Betrieb neu eröffnet und nicht in steuerrechtlicher Weise fortgesetzt. Das bedeutet, dass bei Übergang eines infolge Überschreitens S. 944der Einheitswertgrenze buchführenden Betriebes der Übernehmer nicht sofort, sondern erst nach der Übergangsphase des § 125 BAO buchführungspflichtig ist.

Es ist jedoch der Pächter eines buchführenden Betriebes nicht daran gehindert, freiwillig in der Übergangszeit Bücher zu führen sowie zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer zu optieren. Damit ist eine kontinuierliche Fortführung der Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung rechtlich möglich, ohne dass allfällige Übergangsgewinne zu ermitteln sind noch das Recht zum Vorsteuerabzug verloren geht.

4. Gibt es die Buch- und Betriebsprüfung nur bei Buchführungspflichtigen?

Nein, die Rechtsgrundlage einer Betriebsprüfung bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie bei Umsatzsteuersonderprüfungen ergibt sich aus § 147 Abs 1 BAO. Als Auslegungsbehelf zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Erlass des BMF „Organisationshandbuch der Finanzverwaltung“ heranzuziehen, wo die Rechte und Pflichten im Fall einer Prüfung näher ausgeführt sind. Der Erlass ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung unter AÖF 2008/214 veröffentlicht.

5. Wie erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Betriebe?

Die Fallauswahl erfolgt nach einem System aus Gruppenauswahl, Zeitauswahl und Einzelauswahl. Die Einzelauswahl der zu prüfenden Betriebe obliegt dem Teamleiter der betrieblichen Veranlagung, allenfalls im Zusammenwirken mit dem Fachbereich. Zeitauswahl bedeutet, dass die am längsten nicht geprüften Betriebe in den Jahresprüfungsplan aufgenommen werden. Bei der Gruppenauswahl wird die Fallauswahl nach einem mathematischen Zufallssystem getroffen.

6. Was bedeutet Feststellung von Einkünften?

Aufgabe des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO ist es, die Grundlage für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von parallelen Verfahren bei mehreren Gesellschaftern vermeidet. Die Feststellung von Einkünften erfolgt daher immer dann, wenn mehrere an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt sind. Der Spruch des Feststellungsbescheides hat demnach auf jeden Fall neben den Bescheidadressaten auch die Art der Einkünfte, deren Höhe, den Feststellungszeitraum und den Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile zu enthalten.

7. Wer hat eine Beschwerdebefugnis im Feststellungsverfahren?

Die Befugnis zur Beschwerde ergibt sich aus § 246 BAO, wonach jeder berufungsbefugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Weiters ist auch beschwerdebefugt, gegen den dieser Bescheid wirkt. Gemäß § 191 BAO wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Der Feststellungsbescheid kann jedoch nicht mit Gründen angefochten werden, die im Einkommensteuerbescheid vorzubringen sind.

8. Kann auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet werden?

Auf die Einbringung einer Beschwerde kann verzichtet werden. Ein Teilverzicht ist jedoch unzulässig und daher unwirksam. Vor Bescheiderlassung ist ein Rechtsmittelverzicht nur wirksam, wenn der Bescheidinhalt (und somit auch die Steuerbelastung) bekannt ist und die Behörde von diesen Grundlagen im Bescheid nicht abweicht. Allfällige Mehrbelastungen beispielsweise nach einer Prüfung müssen daher dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sein. Wird eine Beschwerde trotz Rechtsmittelverzichts eingebracht, ist diese als unzulässig zurückzuweisen.

9. Können bereits rechtskräftige Bescheide wieder aufgehoben werden?

Die Finanzämter können Bescheide aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Erlassung eines neuen Sachbescheides. Die S. 945Aufhebung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht, die Aufhebung aber liegt im Ermessen der Behörde, unabhängig davon, ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt. Bei der Ermessensübung sind die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit zu beachten. Somit können auch bereits rechtskräftige Bescheide wieder aufgehoben werden.

10. Wann kann ein rechtskräftiger Bescheid wiederaufgenommen werden?

Die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag und von Amts wegen zulässig. Die Wiederaufnahme von Amts wegen bzw auf Antrag ist zulässig bei Zutreffen eines Erschleichungstatbestandes, des Neuerungstatbestandes und des Vorfragentatbestandes. Das heißt zB in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel sind jedoch nur dann relevant, wenn sie ohne grobes Verschulden des Abgabepflichtigen bisher nicht geltend gemacht worden sind.

11. Besteht auch bei Vollpauschalierung Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungspflicht und Registrierkassenpflicht? Was gilt bei Teilpauschalierung?

Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird und dabei die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung gelangt, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (zB einheitswertabhängige Pauschalierung, flächenabhängige Durchschnittssätze im Gartenbau, sofern nicht USt-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird). Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen (teilpauschalierte Bereiche) zu ermitteln ist, besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen und Belegerteilungspflicht, zB bei Be- und/oder Verarbeitung, Forstwirtschaft über 11.000 € Einheitswert, Weinbau über 60 Ar, Buschenschank, Bouteillenweinverkauf, Gartenbau (ausgenommen oben), Obstbau uber 10 ha, Urlaub am Bauernhof, Almausschank, sonstige gewinnerhöhende Beträge (zB bare Pachteinnahmen).

Daruber hinaus gelten die neuen Verpflichtungen laut Erlass auch, wenn die USt-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird, weil hier Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer notwendig sind.

In der Teilpauschalierung sowie auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Buchführung gelten die neuen Verpflichtungen somit umfassend.

12. Wie sind Umsätze in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen zu erfassen?

Landwirte, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nach § 131 Abs 5 Z 2 BAO nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg iSd § 132a Abs 3 BAO ausfolgen und hievon eine Durchschrift aufbewahren.

Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen.

Wenn zB Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich die Belegdurchschriften zur Nacherfassung überbringt, ist die Wochenfrist ausreichend.

S. 94613. Wie wird die Losung bei Selbstbedienungsgeschäften, wie zB Selberschneiden von Blumen, ermittelt?

Diese Umsätze sind in analoger Anwendung des Erlasses zur Registrierkasse wie Automatenumsätze zu behandeln.

Aus Vereinfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung dieser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen.

14. Wie werden Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht geahndet?

Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht ist, wenn kein Verkürzungstatbestand vorliegt, als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG; bis 5.000 € Strafe).

15. Was muss ich tun, wenn der Kunde den Beleg nicht mitnimmt?

Für den Belegempfänger, meist den Kunden, hat ein Verstoß gegen die Belegentgegen- und Belegmitnahmepflicht keine (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen. Allerdings besteht im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, deren Nichterfüllung (zB durch Verweigerung der Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde) eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1 lit e FinStrG darstellen kann.

16. Gibt es noch weitere „Schonfristen“ im Jahr 2016 bei Betriebsaufgabe bzw -umstellung?

Für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen (zB Pensionsantritt im Jahr 2016), gilt, dass die Anschaffung bzw Umrüstung einer Registrierkasse, die den erstmals für 2016 geltenden Erfordernissen für die elektronische Aufzeichnungspflicht entspricht, nicht notwendig ist, wenn die Unternehmer der ab geltenden Belegerteilungspflicht nachkommen.

17. Buchführungspflicht: Entsprechend welcher gesetzlichen Vorschrift können Landwirte zur Buchführung verpflichtet sein?

Eine Buchführungsverpflichtung kann sich nur auf Grund der Bestimmung des § 125 BAO ergeben.

Entsprechend § 189 Abs 4 UGB, wonach Land- und Forstwirte von der Anwendung des Dritten Buches des UGB und damit von der Rechnungslegung ausgeschlossen sind, gibt es nämlich keine Buchführungspflicht nach § 124 BAO, selbst wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird (mit der Ausnahme, wenn der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist oder der Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft gefpührt wird). Eine bloße Eintragung ins Firmenbuch schadet Land- und Forstwirten nicht, dh auch in diesem Fall besteht keine Buchführungspflicht.

18. Was sind gesonderte Feststellungen?

Gesonderte Feststellungen sind Bescheide über Grundlagen der Abgabenfestsetzung. Ein Bescheid über Grundlagen der Abgabenfestsetzung in gesonderten Feststellungsbescheiden ist nur zulässig, wenn er in den Abgabenvorschriften (insbesondere in den § 186 und 188 BAO) angeordnet ist. Feststellungsbescheide sind somit Grundlagenbescheide etwa für abgeleitete Abgabenbescheide (zB Feststellungsbescheid gem § 188 BAO für ESt-Bescheid).

19. Feststellung von Einheitswerten

Einheitswerte sind gesondert festzustellen im Rahmen der Haupt- bzw Nachfeststellungen für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe, nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundstücke und Gewerbeberechtigungen) und für Untereinheiten (zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundstücke und GewerbeberechS. 947tigungen) iSd BewG, wenn/soweit dies für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen bedeutsam ist.

Wenn an der wirtschaftlichen Einheit/Untereinheit mehrere Personen beteiligt sind, erfolgt die gesonderte Feststellung einheitlich. Die einheitliche Feststellung wirkt allen gegenüber, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 191 Abs 3 BAO).

20. Wann kann ein Bescheid vorläufig ergehen?

Die vorläufige Bescheiderlassung setzt eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich voraus. Die gesetzliche Bestimmung dient aber nicht dazu, der Abgabenbehörde vorerst die Ermittlung der für die Bescheiderlassung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen.

21. Kann auch ein Feststellungsbescheid vorläufig ergehen?

Liegt eine Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs 1 BAO vor, so kann auch ein Feststellungsbescheid gem § 188 BAO vorläufig erlassen werden. Vorläufige Bescheide haben in ihrer Begründung anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit maßgebend war.

22. Kann ein Feststellungsbescheid auch nach der Bemessungsverjährung erlassen werden?

Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) gilt nicht für die Erlassung von gem § 188 BAO ergehenden Feststellungsbescheiden. Dies gilt auch fur die Abänderung und Aufhebung solcher Bescheide.

Liegt die Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden im Ermessen (zB bei Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen), so wird im Allgemeinen die betreffende Maßnahme dann aus Ermessensüberlegungen zu unterbleiben haben, wenn die Bemessungsverjährung der Anpassung aller abgeleiteten Abgabenbescheide entgegensteht.

23. Welchen Rechtsschutz bietet das Steuerrecht?

Das österreichische Steuersystem kennt einen traditionellen qualitativen Rechtsschutz in Steuersachen. Dieser umfasst nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern reicht von der Fehlerberichtigung bis hin zur Entscheidungspflicht. Im Kapitel 19 werden die wichtigsten Rechtsschutzmaßnahmen (inklusive Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) in übersichtlicher Form dargestellt.

24. Kann gegen jeden Bescheid Beschwerde erhoben werden?

Als Grundregelgilt, dass gegen Bescheide der Abgabenbehörde (Finanzamt oder Zollamt) das Rechtsmittel der Beschwerdean die Verwaltungsgerichte zusteht, sofern die Abgabenvorschriften nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklären. Trotz Bescheidcharakters ist gegen das Verfahren betreffende Verfügungen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

25. Wie lange beträgt die Beschwerdefrist?

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Die Beschwerde ist somit innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt/Zollamt schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline (nicht per E-Mail) einzubringen. Eine Beschwerde kann auch direkt beim BFG eingebracht werden, muss aber diesfalls unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet werden. Da das Finanzamt überdies in aller Regel eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat, ist es empfehlenswert, die Beschwerde beim Finanzamt/Zollamt einzubringen.

S. 94826. Was passiert, wenn die Beschwerdefrist nicht eingehalten wird?

Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Beschwerde bereits vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen.

27. Welche sonstigen Möglichkeiten sieht das Gesetz für Bescheidänderungen vor?

Unter dem Titel „Sonstige Maßnahmen“ regelt die BAO im Kapitel Rechtsschutz verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur „Bescheidabänderung“. Diese Maßnahmen haben unterschiedliche Zielsetzungen und differierende Auswirkungen und werden unter 19.13.7. näherdargestellt. Es handelt sich um die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

28. Wann kann beispielsweise ein Bescheid abgeändert werden?

Gem § 293 BAO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag der Partei durch die Abgabenbehörde berichtigt werden. Ebenso können Fehler auf Grund des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen korrigiert werden. Es können nur Fehler der Behörde berichtigt werden.

29. Was ist die Wiederaufnahme des Verfahrens?

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

30. Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens?

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn einer von drei gesetzlich verankerten Tatbeständen gegeben ist. Diese sind der Erschleichungstatbestand, der Neuerungstatbestand und der Vorfragentatbestand. Am häufigsten erfolgt die Wiederaufnahme aufgrund des Neuerungstatbestandes.

31. Was heißt Neuerungstatbestand?

Urkunden, Verträge, Aufzeichnungen können zB jene Beweismittel sein, die neu hervorgekommen sind. Für den Neuerungstatbestand ist der behördliche Wissensstand im jeweiligen Verfahren im Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheiderlassung maßgebend. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme auf Antrag der Partei. Ein Verschulden der Abgabenbehörde daran, nicht bereits damals die maßgebenden Umstände ermittelt zu haben, steht einer amtswegigen Wiederaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. In der Praxis wird diese Bestimmung meist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens angewendet.

32. Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Eine Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn sie durch die Versäumnis einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet. Ziel dieser Bestimmung ist es, aus einer Versäumnis resultierende Rechtsnachteile zu beseitigen.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind eine Fristversäumnis oder Versäumnis einer mündlichen Verhandlung, ein dadurch entstandener Rechtsnachteil, ein unabwendbares (unvorhersehbares) Ereignis, minderer Grad des Versehens und ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung. Das Hindernis ist vom Abgabepflichtigen glaubhaft zu machen.

33. Was ist die Verjährung?

Das Abgabenrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Festsetzungs- und der Einhebungsverjährung. Wie aus dem Wortlaut bereits ersichtlich, befristet die Festsetzungsverjährung das S. 949Recht, eine Abgabe festzusetzen (vorzuschreiben), wohingegen bei der Einhebungsverjährung das Recht, eine bereits fällige Abgabe einzuheben oder zwangsweise einzutreiben, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt.

Fragen & Antworten Finanzstrafrecht

1. Eine 2015 durchgeführte Betriebsprüfung bei einem pauschalierten Weinbauern stellt fest, dass für das Jahr 2011 keine ordnungsgemäßen Kellerbücher geführt wurden.

Kann dem Weinbauern allein daraus ein Finanzstrafverfahren erwachsen?

Ja, wegen Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG. Zumal es sich bei diesem Tatbestand um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt handelt, hat die Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 FinStrG noch nicht begonnen.

2. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau bei einem Landwirt bemerkt der befasste Beamte, dass seit zweit Tagen drei polnische Schwarzarbeiter als Erntehelfer beschäftigt werden. Der Landwirt bringt wahrheitswidrig vor, dass es sich bei den Polen um selbständige Unternehmer handelt und legt zum bloßen Schein abgeschlossene Werkverträge vor. Löhne wurden noch nicht ausbezahlt.

Inwiefern hat er sich strafbar gemacht?

Die Behauptung, es lägen Vertragsverhältnisse mit Selbständigen vor, stellt eine Wahrheitspflichtverletzung im Sinne des § 51 Abs 1 lit a FinStrG vor. Die Nichtführung von Lohnkonten gem § 76 EStG (wovon aufgrund des geschilderten Sachverhaltes auszugehen ist) stellt eine mit diesem Tatbestand real konkurrierende Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG dar.

3. Ein pauschalierter Landwirt hat sich ein einfaches Brenngerät beschafft, ohne diesen Vorgang bei einem Zollamt anzumelden. In zwei Monaten will er aus eigener Herstellung stammende eingemaischte Williamsbirnen „schwarz“ brennen, allein ein durch eine anonyme Anzeige aufmerksam gemachter Zollbeamter macht ihm einen Strich durch die Rechnung – im Zuge einer überraschenden Nachschau bemerkt er die fünf Maischefässer.

Ertragsteuerliche Auswirkungen aus einem allfälligen Verkauf sind nicht zu erwarten.

Inwiefern hat sich der Landwirt strafbar gemacht?

Nach § 13 iVm 33 Abs 1 FinStrG (versuchte Hinterziehung von Alkoholsteuer) sowie § 13 FinStrG iVm § 91 AlkStG (versuchte verbotene Herstellung von Alkohol).

4. Der Landwirt L verkaufte im März 2016 an den Gastwirt G aus eigener Produktion stammenden Wein. Um die Identität seines Geschäftsfreundes zu verschleiern und ihm Schwarzumsätze zu ermöglichen, stellt er Rechnungen auf vier Privatkunden namens W, X, Y und Z aus. Insgesamt wird in diesen Rechnungen eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.000 € ausgewiesen, was in der Summe ‚korrekt‘ ist, also der tatsächlichen Lieferung an G entspräche. Sämtliche Rechnungen werden „ordnungsgemäß“ verbucht.

L ist

a)

regelbesteuert

b)

pauschaliert.

Welche strafrechtlichen Sanktionen hat L im Falle der Aufdeckung seiner Malversationen zu befürchten?

a) L hat die realiter stattgefundene Lieferung an G nicht erklärt und schuldet die daraus erwachsene Umsatzsteuer gemäß § 1 UStG. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist davon auszugeS. 950hen, dass der diese Lieferung nicht erklärt hat (er hat lediglich die aus den Scheinrechnungen stammende Zahllast in Höhe von 1.000 € erklärt, welche jedoch kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 14 UStG entstanden war), weshalb er sich wegen § 33 Abs 1 FinStrG zu verantworten haben wird. Daneben hat er einen Tatbeitrag zu einer Abgabenverkürzung seines Geschäftsfreundes G begangen und wird diesbezüglich zusätzlich gem § 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG zu bestrafen sein.

b) Im Ergebnis gleich wie a), nur dass der realiter erfolgte Umsatz von der Pauschalierung umfasst ist und L in diesem Fall die USt kraft Rechnungslegung gem § 11 Abs 14 nicht erklärt hat, und diesbezüglich zu bestrafen ist.

5. Der Landwirt L betrieb im Rahmen seiner Pauschalierung eine Buschenschank. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau vom April 2016 wird festgestellt:

a)

Im März 2014 hat er bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft für seine Buschenschank eine Gewerbeanmeldung gem § 111 Abs 2 Z 5 GewO vorgenommen.

b)

Im darauffolgenden Sommer hat er die Zukaufsgrenzen gemäß § 30 Abs 9 BewG leicht überschritten.

c)

Im Jänner 2016 hat er seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt.

Durch diese Feststellungen ergeben sich für den Nachschauzeitraum keinerlei steuerliche Auswirkungen.

Keinen dieser Vorgänge hat L beim Finanzamt angezeigt. Hat er strafrechtliche Sanktionen zu befürchten?

Hinsichtlich Feststellung c) liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG vor. Im Gegensatz dazu geht aus den Feststellungen a) und b) keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hervor.

6. Im Zuge des Finanzstrafverfahrens gegen einen Unternehmer wird dessen Buchhalter von der ermittelnden Finanzstrafbehörde I. Instanz als Zeuge geladen. Zu Beginn seiner Einvernahme erstattet dieser Selbstanzeige, indem er darlegt, im Auftrag seines Chefs zwecks Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern diverse Scheinrechnungen verbucht zu haben. Alle zur Abgabenfestsetzung bedeutsamen Umstände werden offengelegt.

Ist diese Selbstanzeige rechtzeitig?

Eigentlich nicht. Schon die Zeugenladung stellt eine – zwar nicht gegen den Anzeiger, jedoch gegen den Unternehmer, sohin gegen einen im Sinn des § 29 Abs 3 lit a FinStrG „anderen an der Tat Beteiligten“ gerichtete – Verfolgungshandlung gem § 14 Abs 3 FinStrG dar, weshalb nach erstzitierter Gesetzesstelle keine Rechtzeitigkeit mehr vorliegt. Die Verwaltungspraxis ist indes eher kulant gegenüber untergeordneten (und noch dazu derart kooperativen) Mittätern und sieht von deren deren Strafverfolgung in den meisten Fällen ab.

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