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iFamZ 6, Dezember 2025, Seite 358

Verlust der Familienbeihilfe bei Studienwechsel - Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern nicht die Wartezeit

iFamZ 2025/177

§ 2 Abs 1 lit b FLAG; § 17 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StudFG 1992

Aus § 17 Abs 1 Z 2 StudFG folgt, dass ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester zu einem Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt, jedoch ist dieser Verlust nicht endgültig, da aus § 17 Abs 3 StudFG folgt, dass ein solcher Anspruch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nach Ablauf der Wartezeit, die sich nach der Anzahl der Semester bestimmt, die im „zu spät“ gewechselten Studium zurückgelegten wurden, wieder besteht.

Das Finanzamt forderte von der Revisionswerberin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2020 zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, die Tochter der Revisionswerberin habe ihr Studium im Oktober 2017 zum dritten Mal gewechselt, sodass die Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt zurückzufordern sei. In der Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, ihre Tochter habe am das Lehramtsstudium Geschichte und PP (Psychologie und Philosophie) begonnen. Am habe sie das Lehramtsstudium Geschichte und Biologie und am das Lehramtsstudium Geschichte und Inklusive Pädagogik begonnen. Ihre Tochter habe ein Fach zweimal gewechselt, weil es im Fach Biologie aufgrund von Beschränkungen der Te...

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