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iFamZ 6, Dezember 2025, Seite 395

Gewöhnlicher Aufenthalt

iFamZ 2025/193

Robert Fucik

Art 8 VO Rom III

[1] 1. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iSd Art 8 lit a VO Rom III ist verordnungsautonom auszulegen (1 Ob 122/16x). Dabei spielen insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie dessen Gründe im betreffenden Staat eine Rolle (vgl RIS-Justiz RS0126369). Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rsp des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0117100). Wo ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl 6 Ob 152/17x mwN).

[2] 2. Wenn die Revision darauf hinweist, dass die Vorinstanzen die beruflichen Beweggründe schwerwiegender als die familiären Bindungen des Klägers werten, übergeht sie, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch die Eltern des Klägers und sein Freundeskreis in K. sind, er dort wichtige persönliche Feiern feiert, in Österreich weder einen eigenen noch einen mit der Beklagten gemeinsamen Freundeskrei...

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