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iFamZ 6, Dezember 2025, Seite 345

Verbot des Social Egg Freezing ist verfassungswidrig - Aufhebung des Verbots mit 1. 4. 2027

iFamZ 2025/166

§ 2b Abs 1 FMedG; Art 8 EMRK

Mit dem vorliegenden Antrag begehrte die Antragstellerin § 2b Abs 1 FMedG bzw einzelne Wortteile als verfassungswidrig aufzuheben. Die Antragstellerin ist aus medizinischer Sicht vollkommen gesund. Bei ihr liegen insb keine Leiden iSd § 2b Abs 1 FMedG vor. Sie bekommt auch keine medizinische Behandlung, die eine ernste Gefahr bewirkt bzw bewirken könnte, dass eine Schwangerschaft (später) nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. Die Antragstellerin hat aktuell keinen Kinderwunsch. Sie plant jedoch, zu einem späteren Zeitpunkt Kinder zu bekommen. Da die sie derzeit nicht absehen kann, wann dies der Fall sein wird, S. 346 möchte sie die medizinische Möglichkeit des „Social Egg Freezing“ in Anspruch nehmen und damit die Möglichkeit erhöhen, zu einem späteren Zeitpunkt schwanger zu werden. Sie will allerdings jetzt die medizinische Behandlungsmethode des Social Egg Freezing in Anspruch nehmen, sich also (medizinisch unterstützt) einzelne Eizellen entnehmen und für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorsorglich einfrieren lassen.

Der behandelnde Arzt der Antragstellerin (...) würde ihr - sofern dies gesetzlich zulässig wäre - einzelne Eizellen entnehmen und...

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