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Verlängerung einer einstweiligen Verfügung setzt das Weiterbestehen der Gefährdungslage voraus
iFamZ 2025/186
Die Frist, für die eine einstweilige Verfügung bewilligt wurde, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, kann daher die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen.
[1] Das Rekursgericht hat die Verlängerung der ursprünglich für sechs Monate erlassenen einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO durch das Erstgericht wegen nachträglicher Einbringung einer Scheidungsklage bestätigt und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rsp zur Verteilung der Behauptungs- und Bescheinigungslast bei einer Verlängerung aufgrund der Einleitung eines Hauptverfahrens ohne Zuwiderhandeln des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung nach S. 380 der Änderung der maßgeblichen Bestimmungen d...