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iFamZ 6, Dezember 2025, Seite 348

Vertretung des Kindes durch die Mutter und den KJHT; Neuerungsverbot

iFamZ 2025/167

§§ 169, 208 ABGBB; §§ 49 Abs 2, 58 Abs 1 AußStr

Ein Fall einer Doppelvertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren liegt nicht vor, wenn der (spätere) Antrag des sonstigen gesetzlichen Vertreters einen anderen Bemessungszeitraum betrifft als der (frühere) Antrag des KJHT.

[1] M. und A. sind die Kinder von M. und B. Seit November 2023 leben die Eltern getrennt, die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Die Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem KJHT am iHv jeweils monatlich 570 € festgesetzt; dies ausgehend von einer Bemessungsgrundlage des Vaters von monatlich durchschnittlich netto 4.569 € unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs vom Prozentwertanspruch wegen des überdurchschnittlichen Kontaktrechts des Vaters.

[2] Die Minderjährigen (vertreten durch den KJHT) begehren die Erhöhung des monatlichen Unterhalts von bis auf jeweils 775 € und ab auf 870 € für den minderjährigen A. und auf 730 € für die minderjährige M. M. habe mit das 10. Lebensjahr erreicht. Das Einkommen des Vaters betrage 4.569 €, es gebühre aber kein Abzug für ein überdurchschnittliches Kontaktrecht.

[3] Der Vater stimmte...

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