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Vom Kindeswohl im Pflegschaftsverfahren und dem Warten auf den Gesetzgeber
Das beständige Ausbleiben legislativer Reformmaßnahmen im Bereich der Obsorge und des Kontaktrechts verlängert die Wunschliste an den Gesetzgeber über die Jahre kontinuierlich. Dabei mag im materiellrechtlichen Bereich einiger Änderungsbedarf bestehen, aber die kindschaftsrechtliche Welt und das Erleben der davon betroffenen Kinder ließe sich sehr viel wirksamer durch Weiterentwicklungen im Verfahrensrecht verändern. Drei rechtspolitische Anliegen sind mE dafür besonders wichtig.
I. Einführung einer Verhandlungspflicht am Beginn des Pflegschaftsverfahrens
Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde den Familienrichter:innen eine ganze Reihe von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität der Verfahren über die Obsorge und das Kontaktrecht sowie zur Förderung des Kindeswohls übereignet. Seither scheint die Bewegung der Gerichtsakten zwischen beteiligten Personen und Institutionen erheblich zugenommen zu haben, aber die Kindeswohldienlichkeit der Verfahrensführung kaum gestiegen zu sein. Gerichtsverhandlungen finden in zahlreichen Fällen noch seltener und im Verfahrensverlauf noch später statt, und das Warten auf substanzielle Fortschritte in der Sache dominiert die Wahrnehmung der Kinder, Eltern und...