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Begünstigte Besteuerung Abfertigung Alt - Berücksichtigung von Karenzzeiten sowie Einbeziehung von Kinderbetreuungsgeld in die Bemessungsgrundlage
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate für das Ausmaß der begünstigten Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG ist weder eine Verlängerung oder Verschiebung des Zwölfmonatszeitraums zulässig, noch kann ein in diesem Zeitraum bezogenes Kinderbetreuungsgeld in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden ().
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin war vom bis bei einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis tätig. Bei Beginn der Tätigkeit wurde vereinbart, dass für die Bemessung der Abfertigung und des Urlaubsanspruches Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber vom bis angerechnet werden.
Die Arbeitnehmerin bezog von 26. 8. bis Wochengeld. Von bis zum war sie in Karenz nach dem MSchG und bezog einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von 42.130,77 € und eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 12.000 €, gesamt 54.130,77 € ausbezahlt.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die auf die Abfertigung der Arbeitnehmerin entfallende Lohnsteuer in zu geringer Höhe einbehalten wurde. Der Arbeitge...