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Kündigung eines Behinderten wegen eines längeren Krankenstands
Niemand darf wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (§ 7b Abs 1 Z 7 BEinstG). Für den Diskriminierungsschutz von Behinderten nach § 3 BEinstG ist ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich. Wurde der Behinderte wegen seiner Behinderung gekündigt, kann er die Kündigung mittels Klage anfechten. Grundsätzlich rechtfertigen häufige Krankenstände und eine nicht absehbare Besserung die Kündigung des Arbeitgebers. Läuft aber eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen der mit einer Behinderung in Zusammenhang stehenden Krankheit Zeiten allgemeiner „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, kann dies eine mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers bewirken. Ein Behinderter hat aufgrund der Behinderung ein zusätzliches Risiko von Krankenständen, die mit seiner Krankheit zusammenhängen, und ist daher stärker gefährdet, gekündigt zu werden, als andere Arbeitnehmer. Das Auswahlkriterium hoher Fehlzeiten (aufgrund der Behinderung) kann den Behinderten wegen seiner Behinderung benachteiligen und so zu einer mittelbaren Diskriminierung führen (