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PV-Info 10, Oktober 2025, Seite 27

Kollisionsrecht trifft Betriebsverfassungsrecht: Kein allgemeiner Kündigungsschutz ohne inländischen Betrieb

Anna Mertinz und Stefan Burischek

Verrichtet ein Arbeitnehmer als einziger Mitarbeiter einer Gesellschaft mit Sitz im EU-Ausland seine Tätigkeit ständig und überwiegend in Österreich, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zur Anwendung gelangen. Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom , 9 ObA 94/24z, nun klargestellt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG setzt auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus.

Sachverhalt

Beim Kläger handelte es sich um den einzigen in Österreich zuletzt als „Country Manager Austria“ tätigen Arbeitnehmer einer deutschen GmbH ohne eigenständigen Betrieb im Inland. Seine Tätigkeit verrichtete er ausschließlich in Österreich, überwiegend von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus. Organisatorisch und hierarchisch war er (unstrittig) in den deutschen Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert. Der Kläger wurde zum gekündigt.

Der Kläger begehrte, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Motiv- und Sozialwidrigkeit gemäß §§ 105 ff ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Da er seine Arbeit von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus verrichte, sei gemäß der Rom-I-Verordnung österreichisches Recht und damit da...

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