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BMF-Anfragebeantwortung: Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt
Ich möchte Ihnen nachfolgende Fragenbeantwortung des zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw Zulagen im Zusammenhang mit § 68 Abs 1 EStG nicht vorenthalten.
Frage
Gemäß § 9 Abs 1 und 2 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs 5 ARG hat ein Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).
In einigen Kollektivverträgen wird für das Arbeiten an Feiertagen über das gesetzliche Ausmaß gemäß § 9 Abs 2 ARG hinaus bezahlt. Ist in den Kollektivverträgen verankert, dass für die an Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung für Normalstunden ein Entgelt in Höhe von § 9 Abs 1 ARG gemäß § 9 Abs 5 ARG sowie ein Zuschlag bzw eine Zulage von X bezahlt wird, kann der Zuschlag bzw diese Zulage von X gemäß § 68 Abs 1 EStG steuerfrei angesehen werden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein erhöhter Zuschlag bzw Zulage Y für das Arbeiten während der Nacht bezahlt wird. Hier ein Beispiel:
Entgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG in Höhe von § 9 Abs 2 ARG: 10 € pro Stunde;
Entgelt für Feiertagsarbeit: 10 € pro Stunde + Zuschlag 5 (= X) € pro Stunde für Normalarbeits...