Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
NoVA-Vergütungsregelungen im Verhältnis zueinander
Neue BFG-Entscheidung wirft spannende Fragen auf
§ 12a NoVAG sieht in verschiedenen Fällen die Vergütung der NoVA bei Verbringung oder Lieferung in das Ausland vor. Interessierend ist die Berechtigung eines nicht zum gewerblichen Handel mit Kfz berechtigten Unternehmers. Ebenso ist das Verhältnis zur Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG in Diskussion.
1. Rechtsentwicklung
1.1. Entscheidung des EuGH
Auf Basis einer Entscheidung des EuGH wurde das NoVAG dahingehend reformiert, dass ein Vergütungsanspruch besteht, wenn ein Fahrzeug nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Der EuGH hat festgehalten, dass eine derartige Verbrauchsabgabe im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen darf. Sie verstößt jedoch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht werden kann, die proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in dem Staat ist, in dem es benutzt wird, wodurch eine Benachteiligung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kfz-Leasingunternehmer bei der Amortisation der Abgabe vermieden würde.
Zweck der Bestimmung ist es, die NoVA nur insoweit zu erheben, als eine Nutzung im Inland erfolgt.