Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 27, 20. September 2025, Seite 1189

NoVA-Befreiung für historische Fahrzeuge (Oldtimer)

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 2 Abs 1 und 2 NoVAG; §§ 2 Z 43, 34 Abs 4 KFG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte gegenüber einer GmbH die NoVA für ein veräußertes Kfz fest.

In der Beschwerde wurde eingewendet, die Erstzulassung des Kfz sei im Jahr 1968 und somit vor mehr als 30 Jahren erfolgt, sodass es ein Oldtimer sei und somit kein Kfz iSd NoVAG darstelle.

Das Finanzamt führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, das Kfz sei in der Klasse M1 eingestuft, mangels Eintragung als historisches Fahrzeug im Einzelgenehmigungsbescheid bzw in der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge des Kuratoriums Historische Mobilität Österreich (KMHÖ) könne es aber nicht als NoVA-befreites Fahrzeug angesehen werden.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, das Kfz sei zum Zeitpunkt der Veräußerung in der vom Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge enthalten gewesen und habe alle Tatbestandselemente des § 2 Z 43 lit b KFG erfüllt. Es sei erhaltungswürdig und nicht zur ständigen Verwendung bestimmt, was sich zum einen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (Wert...

Daten werden geladen...