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SWK 27, 20. September 2025, Seite 1173

Einzelfragen zur Berechnung der Kammerumlage 1

Aspekte zur Freigrenze und zur allgemeinen Berechnungsmethode

Julian Kuderer

Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) verweist iZm der Berechnung der Kammerumlage 1 auf die Bestimmungen des UStG. Aus diesem Grund gilt es zu analysieren, welche umsatzsteuerrechtlichen Transaktionen insbesondere in Bezug auf die Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro und auf die allgemeine Berechnungsmethode iSd § 122 Abs 1 WKG auch für Kammerumlagezwecke relevant sind. Hiervon betroffen sind auch Sonderthemen wie etwa die umsatzsteuerrechtlichen Entnahmetatbestände sowie der Eigenverbrauch, die Steuerschuld kraft Rechnungslegung und die Änderung der Bemessungsgrundlage.

1. Zur Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro

1.1. Allgemeines

Nach § 122 Abs 6 Z 4 WKG ist von Kammermitgliedern, deren Nettoumsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 150.000 Euro im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigt, keine Kammerumlage 1 zu erheben. Durch den Verweis des § 122 Abs 6 Z 4 WKG auf § 1 Abs 1 Z 1 UStG sind hinsichtlich dieser Freigrenze somit die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen relevant. Da sich der Verweis auf Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG beschränkt, werden die anderen Umsatzsteuertatbestände (Aufwandseigenverbrauch, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb) nicht miteinbezogen. Unter die Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG fallen alle im Inland erzielten steuerbaren Lieferungen und sonsti...

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