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ÖBA 9, September 2025, Seite 673

Eine Bank muss in einem Verbraucherkreditvertrag die Bedingungen für Entgeltänderungen so darlegen, dass ein Durchschnittsverbraucher deren Eintritt und Auswirkungen überprüfen kann; andernfalls kann sie ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren.

ÖBA 2025/150 (EuGH)

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - RL 2008/48/EG - Art 10 Abs 2 - Informationspflichten - Effektiver Jahreszins - Änderung der Entgelte und Provisionen - Art 23 - Nationale Sanktionsregelung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

https://doi.org/10.47782/oeba202509067301

1. Art 10 Abs 2 Buchst g der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ist wie folgt auszulegen: Die Informationspflicht gemäß dieser Bestimmung wird nicht bereits dadurch verletzt, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich iSv Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates v über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und deshalb für den Verbraucher unverbindlich sind.

2. Art 10 Abs 2 Buchst k der RL 2008/48 ist wie folgt auszulegen: Sind in einem Kreditvertrag eine Reihe von Bedingungen angeführt, bei deren Eintritt die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden können, ohne dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnitt...

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