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Ein Kreditgeber, der unterschiedliche Wohnimmobilienkreditverträge anbietet, erfüllt seine Informationspflicht nach Art 13 Abs 1 lit g RL 2014/17/EU, wenn er in den allgemeinen Informationen ein einziges, aber repräsentatives Beispiel angibt.
ÖBA 2025/149 (EuGH)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - RL 2014/17/EU - Art 13 Abs 1 Buchst g - Allgemeine Informationen über Wohnkreditprodukte - Pflicht zur Bereitstellung eines ‚repräsentativen Beispiels‘ - RL 2005/29/EG - Art 7 - Bankinstitut, das unterschiedliche Arten von Krediten anbietet - Informationsblatt, das lediglich Beispiele für Kreditverträge mit variablem Zinssatz enthält;
https://doi.org/10.47782/oeba202509067101
Art 13 Abs 1 Buchst g der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der RL 2008/48/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditgeber, der zur Finanzierung des Baus einer Wohnung Kreditverträge, die durch eine Hypothek gesichert sind oder nicht, mit festem Zinssatz, mit variablem Zinssatz oder mit abwechselnd variablen Zinssätzen und Festzinsphasen anbietet, in den allgemeinen Informationen nur ein einziges Beispiel der von ihm angebotenen Kredite anzugeben hat, sofern dieses Beispiel repräsentativ ist.
EuGH (Erste Kammer) , C-85/24, VKI gegen BAWAG, ECLI:EU:C:2025:112
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