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Frustrierte Leasingkosten sind kein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden
ÖBA 2025/3136 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202509065701
Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs ist die Entrichtung (nur) jener Kosten ersatzfähig, die für die Zeit der Unbenützbarkeit des Wagens nutzlos geworden sind. Dazu zählen etwa Steuern, Versicherungsbeiträge oder Garagenkosten. Gerade beim Finanzierungsleasing fallen Leasingkosten auch aufgrund ihres Kaufpreischarakters aber nicht unter frustrierte Kosten. Gegenteiliges stünde im Widerspruch zum Grundsatz, dass für die bloße „Gebrauchsentbehrung“ keine Entschädigung zu gewähren ist. Ebenso wie der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises des beschädigten Fahrzeugs hat, weil er dieses eine Zeit lang nicht nutzen konnte, gebührt auch dem Leasingnehmer kein Ersatz für das von ihm entrichtete Leasingentgelt.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl kaufte 2021 von der Bekl einen PKW. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit einer Bank einen Leasingvertrag und wurde iwF Leasingnehmer dieses Fahrzeugs. Die Bekl führte 2022 am Klagsfahrzeug eine unsachgemäße Reparatur durch, die 2023 einen Motorschaden verursachte. Wegen der im Leasingvertrag dem Kl zugeordneten Gefa...