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Grundbücherliche Dokumentation einer Einlösung nach § 1422 ABGB
ÖBA 2025/3133 (OGH)
§§ 1358, 1422 ABGB; §§ 94, 136 GBG.
https://doi.org/10.47782/oeba202509064501
Die Hypothek geht bei der Einlösung nach § 1422 ABGB ex lege, ohne sachenrechtlichen Übertragungsakt auf den Zahlenden über. Das Grundbuch ist anschließend gemäß § 136 GBG durch eine Einverleibung deklarativ zu berichtigen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchstands wird durch eine Bestätigung der Tatsachen nachgewiesen, die für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebend sind: Bezahlung der Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Einlösungserklärung. Dafür kommen öffentliche Urkunden sowie die Erklärung eines Beteiligten in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Privaturkunde in Betracht.
Aus der Begründung:
[1] Der Erst-ASt ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, in deren Lastenblatt unter C-LNr 3a ein Pfandrecht für die Einschreiterin über die vollstreckbare Forderung von € 171.040,55 samt Zinsen/Kosten laut Exekutionsbewilligung 2023-06-05 (2 E 1637/23m) einverleibt ist.
[2] In dem der zwangsweise[n] Begründung dieses Pfandrechts (§§ 88 ff EO) zugrunde liegenden Exekutionsverfahren stellten die ASt den auf einen Forderungsübergang nach § 1422 ABGB gestützten Antrag auf Übertragung des Pfandrechts der Einschreiterin...