Der österreichische Bauprozess
3. Aufl. 2025
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S. 227XVIII. Die Rechnungslegung beim Werklohnanspruch und damit zusammenhängende Rechtsfragen
Literatur: Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8 (2003); Karasek, ÖNORM B 21104 (2023) Rz 641 ff; Kleine-Möller, Der Grundtyp des Bauvertrages, in Kleine-Möller/Merl (Hrsg), Handbuch des privaten Baurechts4 (2009) § 2 Rz 136; Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) § 1170 Rz 12 ff; Kropik, Entgeltvereinbarung und Sicherstellung, in Straube/Aicher/Ratka/Rauter (Hrsg), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II (2019) Punkt 3.3.1; Kropik, Skontovereinbarung im Bauvertrag (1995); Kropik, Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (1999); Kropik/Müllner/Tscheppl (Hrsg), Der Bauvertrag (1991) 152 ff.
1. Die Rechnungslegung
Vollendung der Werkleistung
Beim Bauwerkvertrag ist das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 Abs 1 ABGB). Die Fälligkeit des Werklohnes tritt daher grundsätzlich mit der Vollendung der Werkleistung ein (RS0022038). Mangels im Vorhinein festgesetztem Entgelt und mangels Fälligkeitsvereinbarung für den Werklohn ist dieser allerdings erst mit der Übermittlung der Rechnung an den Werkbesteller fällig (). Bei Vereinbarung eines Pausschallohns beginnt die Verjährungsfrist...