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Der Ersatz der Rechtsvertretungskosten des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger
Eine Analyse der Kostentragungsregel des § 77 ASGG
In Zeiten einer ständig größer werdenden Anzahl von Sozialrechtsstreitigkeiten lohnt sich ein Blick auf die für den jeweiligen Versicherten sehr günstigen Kostentragungsregelungen im sozialgerichtlichen Verfahren, welche den Anreiz, den Gerichtsweg zu beschreiten, erheblich erhöhen. Im Folgenden sollen insb. die Grenzen des gegnerischen Prozesskostenersatzes durch den Sozialversicherungsträger ausgelotet werden.
1. Allgemeines zum Prozesskostenersatz im sozialgerichtlichen Verfahren
Im sozialgerichtlichen Verfahren weichen die Grundsätze des Prozesskostenersatzes von den normalerweise im Zivilprozess geltenden Regeln der Kostentragung erheblich ab, wodurch das Erfolgshaftungsprinzip der Zivilprozessordnung durchbrochen wird. Dies manifestiert sich insb. darin, dass nach § 77 Abs. 1 Z 1 ASGG "der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat."
Eine Ersatzpflicht des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger scheidet somit aus, wobei Letzterer neben seinen eigenen Kosten auch die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand zu tragen hat. Eine Ersatzpflicht des Versicherten ist gesetzlic...