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ASoK 4, April 2008, Seite 159

OGH. Erschwerniszulage

Aus § 28 Z 5 lit. c des Kollektivvertrages kann nicht abgeleitet werden, dass eine Erschwerniszulage in Höhe von zwei um einen 100%igen Zuschlag vermehrten Normalstundensätzen gebührt, wenn zusätzlich zu den Arbeiten für eine Aufführung an einem Tag Arbeiten für eine Probe am nächsten Tag oder Arbeiten für eine Aufführung am nächsten Tag erbracht werden. - (§ 28 Z 5 des Kollektivvertrages zwischen dem Theaterhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte sowie der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe; § 1152 ABGB)

"Kollektivverträge sind entsprechend den §§ 6 und 7 ABGB wie Gesetze auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung und einen gerechten Ausgleich zwischen sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. ... Betrachtet man nun die Regelungen der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmungen des § 28, die auf das Vorliegen mehrerer Vorstellungen abzielen, so findet sich dabei in den lit. c, d und e jeweils die Festlegung einer Erschwerniszulage, die mit um 100 % erhöhten Normalstundensätzen festgelegt wird. ... Die systematische Auslegung [dieser dre...

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