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IESG - Änderung der Rechtsgrundlage gegenüber dem Verwaltungsverfahren
• 1. Ansprüche nach § 3a Abs. 1 IESG sind einheitlich zu beurteilen.
• 2. Es steht den Parteien nicht frei, im gerichtlichen Verfahren eine qualitative Änderung der Rechtsgrundlage vorzunehmen.
• 3. Eine solche qualitative Änderung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die Ansprüche für bestimmte Monate als die letzten des Arbeitsverhältnisses geltend macht, während er sie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch als Ansprüche geltend gemacht hat, die lange vor dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses liegen. - (§ 3a IESG)
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