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Service-Entgelt für E-Card in der Lohnverrechnung
• Service-Entgelt für E-Card in der Lohnverrechnung (§ 62 Z 4 EStG)
Dienstgeber haben für die zum Stichtag bei ihnen beschäftigten Personen und deren Angehörigen ein Service-Entgelt in Höhe von je 10,00 Euro einzuheben und an die Krankenkassen abzuführen. Das Service-Entgelt muss auch für freie Dienstnehmer und mitversicherte Ehegatten/Lebensgefährten eingehoben werden. Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt insbesondere für folgenden Personenkreis: Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z.B. Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenz- bzw. Zivildienst), geringfügig Beschäftigte, als Angehörige geltende Kinder.
Die Finanzverwaltung akzeptiert nun offenbar den Abzug des Service-Entgelts als Werbungskosten (Pflichtbeitrag) bereits im Rahmen der Lohnverrechnung.