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Insolvenzentgeltsicherung für angestellte GmbH-Geschäftsführer
• Insolvenzentgeltsicherung für angestellte GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer sind bisher vom IESG ausgenommen. Folge: Keine Beiträge (0,7 %), aber auch keine Leistungen.
Auf Grund des BGBl. I Nr. 102/2005 vom werden die Bezüge der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Geschäftsführer ab Jänner 2006 IESG-pflichtig. Das Wort "Arbeitsverhältnis" ist m. E. arbeitsvertragsrechtlich zu verstehen. Dies indizieren nicht nur der Begriff "Arbeitsverhältnis" (statt "Dienstverhältnis") und die Zuständigkeit des Arbeitsministers für die Gesetzesänderung, sondern auch die am Arbeitsvertrag anknüpfenden Formulierungen in der EU-Insolvenz-Richtlinie (ähnlich Schindler, DRdA 2003, 402 ff.). Ungenau sind daher die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (946 d. Beil. 22. GP, 7), weil sie den Eindruck erwecken, dass Geschäftsführer S. 367ab einer Beteiligung von 25 % in keinem Arbeitsverhältnis stehen können. Eine ASVG-Pflicht ist m. E. nicht einschlägig für die Verpflichtung, den IESG-Zuschlag zu leisten (z. B. sind auch bis zu 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität gem. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG ASVG-pflichtig, obwohl sie keine arbeitsrechtlichen Arbeitnehmer sind).