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ASoK 11, November 2005, Seite 368

Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (RV 1122 BlgNR 22. GP)

Mag. Gerda Ercher

Anlässlich der Evaluierung der Familienhospizkarenz zeigte sich, dass die Gesamtdauer der Begleitung schwersterkrankter Kinder (bisher längstens sechs Monate) nicht ausreichend ist, da bei Kindern bestimmte Therapieformen länger als sechs Monate dauern. Ziel der Novelle ist daher die Verlängerung der Gesamtdauer einer Maßnahme zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes auf maximal neun Monate. Der Arbeitnehmer kann somit eine Maßnahme zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes vorerst für längstens fünf Monate vom Arbeitgeber verlangen; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten (§ 14b AVRAG). Neu ist weiters, dass Wahl- und Pflegekinder eine Sterbebegleitung für ihre Wahl- und Pflegeeltern verlangen können (§ 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG).

Die Verlängerung der Inanspruchnahmedauer einer Maßnahme zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes wird auch für Arbeitslose vorgesehen (§ 32 Abs. 1 AlVG 1977).

Geplantes Inkrafttreten: .

Die Verlängerung der Maßnahme zum Zwecke der Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt für jene Arbeitnehmer, die eine solche Maßnahme nach dem verlangen. Für Arbeitnehmer, die vor dem eine Maßnahme verlangt haben, ist eine Verlängerungsmö...

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