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ASoK 11, November 2005, Seite 376

OGH: Entlassung

1. Bloße Vorbereitungshandlungen zur zukünftigen Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Geschäftsfeld des Dienstgebers sind nicht tatbestandsmäßig i. S. d. § 82 lit. e, 2. Fall GewO 1859.

2. Würde der Arbeitnehmer hingegen für die Zeit nach Eröffnung des erst zu gründenden Unternehmens bisherige Kunden des Arbeitgebers anwerben, so hätte er i. S. d. § 82 lit. e, 2. Fall GewO ein dem Dienstgeber abträgliches Nebengeschäft bereits betrieben. - (§ 82 lit. e GewO 1859)

"Geht man nun davon aus, dass für Arbeiter ein (allgemeines) Konkurrenzverbot nicht besteht und diesem nur der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens während aufrechten Dienstverhältnisses verboten ist, kommt eine Entlassung unter Berufung auf § 82 lit. e zweiter Fall GewO nach Ansicht des erkennenden Senates nur in Betracht, wenn die vorerst nur vorbereitende Tätigkeit darauf abzielt, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des geplanten Unternehmens noch vor Ende des bestehenden Dienstverhältnisses zu beginnen. Gerade davon ist im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres auszugehen, wurde doch dem zukünftigen Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die GmbH erst gegründet werden soll; für die späteren Gesellschafter wa...

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