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ASoK 11, November 2005, Seite 374

OGH: Zeitguthaben

1. § 19e Abs. 2 AZG normiert, dass auch für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Wird ein Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der vollen Geltungsdauer der Vereinbarung über die Altersteilzeit aufgelöst, kann die ursprünglich vereinbarte Einlösung des Zeitguthabens in natura nicht mehr erfolgen und es kommt somit § 19e Abs. 1 AZG zur Anwendung.

2. Wird vereinbart, dass die Entgeltdifferenz zwischen dem bisher erhaltenen Entgelt und dem nun für Teilzeitarbeit zustehenden Entgelt vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte ersetzt wird, dass die Abfertigung so berechnet wird, als wäre die Arbeitszeit nie verkürzt worden, und werden auch die Sozialversicherungsbeiträge auf dieser Basis weiter gezahlt, dann ersetzt das Arbeitsmarktservice die Kosten des vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten Lohnausgleichs.

3. Die Frage, ob der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Kündigung gezahlte Lohnausgleich trotz Einstellung des Altersteilzeitgeldes nach § 27 Abs. 8 AlVG infolge Kündigung des Arbeitgebers weiterhin in den Stundensatz bei Berechnung der Abgeltung des Zeitguthabens e...

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