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Beschluss des Nationalrates vom 6. 7. 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Im Mittelpunkt der Änderung des AuslBG steht die Anpassung an EU-Richtlinien, die u. a. Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung und die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsehen. Ebenso erfordert das Fremdenrechtspaket 2005 eine Reihe von legistischen Anpassungen. Zudem werden die Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte von Ausländern konsequent aufeinander abgestimmt (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1011 BlgNR 22. GP).
Die Gesetzesänderung beinhaltet im Wesentlichen folgende Eckpunkte:
• Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, auf subsidiär Schutzberechtigte und auf Ausländer, S. 271die eine wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit (einschließlich des Bereiches der Kunst) ausüben (§ 1 Abs. 2 lit. a und i).
• Weitere Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes auf Familienangehörige von Unionsbürgern und deren (drittstaatsangehörigen) Ehegatten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Familienangehörige sind auch Kinder, drittstaatsangehörige Eltern und Schwiegereltern (§ 1 Abs. 2 lit. • und m).
• Zur Verhinderung der Scheinselbstständigkeit wird klargestellt, dass auch der Besitz einer Gewe...