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OGH: Unfallversicherung
• In der Erteilung der konkreten Fahrerlaubnis an einen jugendlichen Lenker, der zum Unfallzeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besaß, um einen PKW richtig zu lenken, und der fünf Tage nach dem von ihm verursachten Unfall die Führerscheinprüfung abgelegt hat, liegt keine grob fahrlässige Übertretung des § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO als Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213a ASVG. - (§ 213a ASVG; § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO)
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