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ASoK 8, August 2005, Seite 254

Kosten bei Erkrankung im Ausland

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen können böse Kostenfolgen eintreten

Mag. Wolfgang Müller

Viele begeben sich im Zuge von Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, aber auch im Zuge einer beruflichen Tätigkeit ins Ausland, ohne sich darüber Gedanken zu machen, welche Folgen eine Erkrankung im Ausland hat. Hält man jedoch die nachstehenden Bestimmungen ein, kann es hinsichtlich der Kosten nicht zu unangenehmen Überraschungen kommen.

Vorerst kommt es darauf an, in welchem Land eine Krankenbehandlung erforderlich ist. Für den EWR-Raum (EU-Raum samt Norwegen und Schweiz) gibt es ein einheitliches Formular E 111, welches beim Krankenversicherungsträger bzw. Dienstgeber erhältlich ist. Personen, welche bereits die e-card erhalten haben, können diese im EWR-Raum verwenden, wenn der dort ansässige Arzt über die notwendige elektronische Infrastruktur verfügt. Sucht man jedoch einen Nicht-EWR-Staat auf, muss man einen gesonderten Urlaubskrankenschein beantragen, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Besteht kein derartiges Abkommen, sind die Kosten vorerst selbst zu bezahlen. Die folgenden Bestimmungen gelten für kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaube, Erholungsaufenthalte etc. Bei längerfristigen, wie
z. B. bei einer längeren beruflichen Tät...

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