Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Unfallversicherung
• Der von einem dritten Ort aus angetretene Weg zu einer geschützten Arbeitstätigkeit kann dann als geschützter Wegunfall anzusehen sein, wenn die Versicherte den Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
"Als sich der Unfall ereignete, befand sich die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden, also auf dem - aus zeitlicher Sicht - der eigentlichen Erwerbstätigkeit zugewandten Teil der Fahrt. Der Umstand des Besuchs eines Kunden zu Zwecken eines möglichen Geschäftsabschlusses stellt den ursächlichen Zusammenhang der Fahrt mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin her. Der dabei erlittene Unfall steht aber nur dann unter Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs. 1 ASVG, wenn auch der örtliche und der zeitliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - einen solchen Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke in der gleichen Richtung und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unter...