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ASoK 8, August 2005, Seite 274

OGH: Arbeitskräfteüberlassung, Haftung

1. Ein zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen abgeschlossener Arbeitsvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (z. B. verletzter Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb). Dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses als Staplerfahrer beschäftigt gewesen ist, bedeutet nicht, dass eine vertragliche Begünstigung der Arbeitskollegen im Beschäftigerbetrieb beabsichtigt gewesen ist und eine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Haftung übernommen wird.

S. 2752. Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht ist bei der Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber und die ihm gleichgestellten Personen auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem Personenkreis nicht angehören, haften hingegen für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

3. Der vom Leiharbeitnehmer gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geltend gemachte Regressanspruch nach § 3 Abs. 2 DHG setzt voraus, dass der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpfl...

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