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ASoK 8, August 2005, Seite 268

Neuigkeiten zum Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer muss bei einer Zuschussberechtigung des Arbeitgebers auf den Freizeitunfall als Krankenstandsursache hinweisen

Dr. Thomas Rauch

Für Krankenstandstage, die nach dem beginnen, sind Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 51 Arbeitnehmer (einschließlich geringfügig Beschäftigter) beschäftigen, zuschussberechtigt (§ 53b ASVG).Die Zuschüsse betragen 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) und werden

bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung und

bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 3 aufeinander folgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem eingetreten ist, jeweils ab dem 1. Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungs-Zuschuss-Verordnung)gewährt, maximal für die Dauer von 42 Kalendertagen.

Auf Grund der Unterschiede zwischen dem Zuschuss bei Entgeltfortzahlung nach einem Unfall bzw. wegen einer Krankheit hat der Arbeitgeber ein massives Interesse zu erfahren, ob die Arbeitsunfäh...

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