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Update Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Gegenüber der RV (836 BlgNR 22. GP - vorgestellt in ASoK 4/2005, 142 ff.), kam es in der parlamentarischen Behandlung (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses 1028 BlgNR 22. GP) bloß zu geringfügigen Änderungen.
Neu ist, dass das Bundessozialamt den Behindertenanwalt über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu informieren hat (§ 14 Abs. 4 BGStG). Durch die Neuformulierung der Übergangsfristen im § 19 Abs. 5 und 6 BGStG soll verhindert werden, dass die Übergangsfristen (zum Teil bis 2015) eine völlige Untätigkeit im Bereich der Diskriminierung durch physische Barrieren rechtfertigen würde. So sind bauliche Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, Verkehrsanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln zu beseitigen, wenn der dafür erforderliche Aufwand einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Weiters gehört der Behindertenanwalt nunmehr dem Bundesbehindertenbeirat an (§ 9 Abs. 1 Z 8 Bundesbehindertengesetz).