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„Erwerbergruppen“ in der Grunderwerbsteuer
Die Reichweite des im Budgetbegleitgesetz 2025 neu geschaffenen Begriffs
Die Voraussetzungen einer „Erwerbergruppe“ nach § 1 Abs 3 GrEStG werden geklärt. Dabei zeigt sich: Der neu geschaffene Begriff einer „Erwerbergruppe“ reicht weit über Organschaften, Unternehmensgruppen und Konzerne hinaus.
1. Das Budgetbegleitgesetz 2025
Das Budgetbegleitgesetz 2025 erweitert die Grunderwerbsteuerpflicht auf „Anteilsvereinigungen“ in „Erwerbergruppen“: Werden mindestens 75 % der Gesellschaftsanteile an Gesellschaften (in- oder ausländischen Rechts) mit österreichischen Grundstücken in einer Erwerbergruppe vereinigt, so löst dies nach § 1 Abs 3 GrEStG Grunderwerbsteuer in Österreich aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt nach §§ 6 und 7 GrEStG in der Regel 0,5 % vom Grundstückswert, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 % vom Einheitswert und erhöht sich bei „ImmobilienS. 1018 gesellschaften“ auf 3,5 % vom gemeinen Wert (§ 10 BewG) der österreichischen Grundstücke.
„Immobiliengesellschaften“ sind nach § 4 Abs 4 GrEStG Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden, und die ihre Einkünfte überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken erzielen.
„Umgründungen“ iSd UmgrStG werden nach § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG nicht als mittelbare Vereinigung oder mi...