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Umsetzung von EU-Richtlinien durch Erlass des BMF
Musste die Gutscheinrichtlinie der EU wirklich nicht in formelles österreichisches Recht gegossen werden?
Im Jahr 2016 wurde auf EU-Ebene die Gutscheinrichtlinie verabschiedet, die bis zum in den Mitgliedstaaten umzusetzen war. In den Erwägungsgründen zu dieser Änderung wird ausgeführt, dass diese speziellen Vorschriften zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen benötigt würden, „um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten, um den Grundsätzen einer allgemeinen, zum Preis der Gegenstände genau proportionalen Verbrauchsteuer Rechnung zu tragen, um Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von Steuerumgehung zu vermindern [...]“. Während Deutschland die Richtlinie in § 3 Abs 13 bis Abs 15 dUStG umgesetzt hat, hat Österreich auf eine gesetzliche Umsetzung verzichtet und den Regelungsgehalt der Gutscheinrichtlinie lediglich in die UStR des BMF übernommen. Fraglich ist, ob damit die unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung erfüllt wurde (Art 288 Abs 3 AEUV).
1. Die österreichische Lösung: Erwähnung in den UStR
Die UStR des BMF enthalten Ausführungen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen. Dabei wird in Rz 4 zwischen der „Rechtslage für bis zum ausgestellte Gutscheine“ und der „Rechtslage für ab ...