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Verbindlichkeiten für unbewegte Sparguthaben sind nach 30 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 4 Abs 2 Z 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer Bank erließ das Finanzamt (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2013, in dem es Sparguthaben, die bis zum Jahr 2013 mindestens 30 Jahre nicht mehr bewegt worden waren, gewinnerhöhend in Ansatz brachte, weil mit einer Inanspruchnahme der Bank durch ihre Gläubiger (Kunden) nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei.
Das BFG gab der Beschwerde mit der Begründung teilweise Folge, dass aufgrund des Prinzips der periodengerechten Gewinnermittlung im Jahr 2013 nur die genau 30 Jahre nicht mehr bewegten Sparguthaben gewinnerhöhend aufzulösen seien.
Das Finanzamt nahm in der Folge für das Jahr 2012 (das erste im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährte Jahr) Gewinnzuschläge gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG in Höhe der durch die fehlende Auflösung der unbewegten Sparguthaben in den jeweiligen „Wurzeljahren“ (Jahre, in welchen für die betreffende Forderung die Frist von 30 Jahren abgelaufen war) vor. Erfasst wurden dabei jene Sparguthaben, die ab 1973 nicht mehr bewegt worden waren, weil für diese ab ...