GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
Anmerkung
1) ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP:
„Zu Abs. 1:
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine präzisierende Klarstellung der geltenden Rechtslage. Es soll verdeutlicht werden, dass nur Grundbuchsurkunden (also die umittelbaren Eintragungsgrundlagen) im Sinne des § 6 GBG Eingang in die Urkundensammlung finden sollen. Hingegen sollen die sogenannten Bewilligungsurkunden nicht in die Urkundensammlung aufgenommen werden (siehe zur Unterscheidung § 6b Abs. 5).
Zu Abs. 2:
Mit der Neuregelung einer antragsgebundenen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens ist der Umsetzung des Urteils des EGMR grundsätzlich Genüge getan. Dennoch sieht sich der Gesetzgeber veranlasst, in bestimmten Fällen bereits gesetzliche Beschränkungen vorzusehen. In diesen Fällen ist es nämlich schon zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbar, dass häufig Anträge auf Einsichtsbeschränkung gestellt werden. Dies betrifft auch Fälle, in denen Art. 8 EMRK regelmäßig berührt sein könnte und der Inhalt der in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden gesetzlich vorgegeben ist oder zumindest der Disposition der Parteien nicht zur Gänze offenste...