GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 89
Rechtsprechung
1. § 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann. (RIS-Justiz RS0127161)
2. Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG). (RIS-Justiz RS0127162)
3. Fehlende Übersetzung des englischsprachigen Beglaubigungsvermerks (§§ 82a, 89 Abs 1 GBG)
Das Erstgericht hat aber auch auf die fehlende Übersetzung des englischsprachigen Beglaubigungsvermerks hingewiesen. Ist eine Urkunde nicht in einer Sprache verfasst, in der Eingaben beim Grundbuchsgericht überreicht werden können, so muss eine voll...