GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 21
Anmerkung
1) ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
Rechtsprechung
1. Ist nur eine der in §§ 15 ff LiegTeilG normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderungen nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG). (RIS-Justiz RS0118786)