GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 60
Rechtsprechung
1. Die grundbücherliche Anmerkung der Hypothekarklage setzt die gerichtliche Geltendmachung der Sachhaftung gegen den Eigentümer der „verpfändeten Liegenschaft“ voraus. Sie erfordert daher das Bestehen eines gültigen, gemäß § 415 Abs 1 ABGB nur durch die grundbücherliche Einverleibung zu erwerbenden Pfandrechts. (RIS-Justiz RS0011087)
2. Vor der Bewilligung ist aber zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht. (RIS-Justiz RS0011455)
3. Anmerkung einer Hypothekarklage (§ 60 Abs 1 GBG; §§ 230, 235 ZPO)
Gemäß § 60 Abs 1 GBG ist die Anmerkung einer Hypothekarklage auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen, wenn der, gegen den die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
Die Frage, ob mit dem gegenständlichen Eventualbegehren eine (zulässige) Klagsänderung vorliegt, ändert an der (Gerichts-)Anhängigkeit dieses eventualiter erhobenen Begehrens nichts, solange dazu weder die Zustimmung der beklagten Partei noch eine Genehmigung durch das Prozessgericht vorliegt. Hat der Gegner nämlich ...