GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52
Anmerkung
1) Vgl Anmerkung 2 zu § 8.
Rechtsprechung
1. Eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handelt, ist keine beweiswirkende Urkunde.
Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1)
Eine (nicht beglaubigte) bloße Einzelabfrage (via Telekom) des Firmenbuchs reicht nicht als beweiswirkende Urkunde aus. (T2) (RIS-Justiz RS0059171)
2. Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (RIS-Justiz RS0110535)
3. Adressänderung einer natürlichen Person auf die Adresse des Arbeitsplatzes; ungehefteter Firmenbuchauszug
Der Arbeitsplatz ist nach § 2 Z 4 ZustG eine zulässige Abgabestelle und ermöglicht eine einwandfreie Zustellung.
Aus dem Antrag, der auf Briefpapier der GmbH des Antragstellers geschrieben wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsteller persönlich und allein den Antrag stellte.
Es schadet auch nicht, dass der Firmenbuchauszug ungeheftet vorgelegt wurde, weil sich aus der Nummerierung der Seiten und dem fortgesetzten Inhalt zweifelsfrei ergibt, dass die beiden Blätter zusammengehören. ...